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{'item': ['10ObS6/88', '10ObS267/88', '10ObS355/88', '10ObS106/89', '10ObS201/89', '10ObS161/89', '10ObS8/90', '10ObS41/90', '10ObS231/90', '10ObS336/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084991 Entscheidungsdatum12.04.1988 Geschäftszahl10ObS6/88; 10ObS267/88; 10ObS355/88; 10ObS106/89; 10ObS201/89; 10ObS161/89; 10ObS8/90; 10ObS41/90; 10ObS231/90; 10ObS336/90; 10ObS111/91; 10ObS15/92; 10ObS65/93; 10ObS203/93; 10ObS25/94; 10ObS234/98d; 10ObS369/98g; 10ObS25/99w; 10ObS3/99k; 10ObS60/99t; 10ObS140/99g; 10ObS332/99t; 10ObS343/00i; 10ObS18/02y; 10ObS31/02k; 10ObS390/01b; 10ObS203/02d; 10ObS155/02w; 10ObS341/02y; 10ObS60/04b; 10ObS7/16a; 10ObS79/22y; 10ObS126/22k NormASVG §255 Abs3 Dd Rechtssatz§ 255 Abs 3 ASVG hindert eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht, sondern soll nur in den Ausnahmsfällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte.Paragraph 255, Absatz 3, ASVG hindert eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht, sondern soll nur in den Ausnahmsfällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte. EntscheidungstexteTE OGH 1988-04-12 10 ObS 6/88 Veröff: SSV-NF 2/34 TE OGH 1988-10-25 10 ObS 267/88 TE OGH 1989-01-10 10 ObS 355/88 Veröff: SSV-NF 3/4 TE OGH 1989-04-18 10 ObS 106/89 nur: § 255 Abs 3 ASVG soll nur in den Ausnahmsfällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte. (T1)nur: Paragraph 255, Absatz 3, ASVG soll nur in den Ausnahmsfällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte. (T1) TE OGH 1989-07-04 10 ObS 201/89 TE OGH 1989-06-06 10 ObS 161/89 nur T1 TE OGH 1990-02-06 10 ObS 8/90 TE OGH 1990-02-06 10 ObS 41/90 nur T1; Veröff: SSV-NF 5/45 TE OGH 1990-06-26 10 ObS 231/90 TE OGH 1990-10-23 10 ObS 336/90 TE OGH 1991-04-23 10 ObS 111/91 Veröff: SZ 64/44 TE OGH 1992-01-28 10 ObS 15/92 Veröff: SSV-NF 6/12 TE OGH 1993-04-15 10 ObS 65/93 Auch TE OGH 1993-10-14 10 ObS 203/93 Vgl TE OGH 1994-02-28 10 ObS 25/94 Auch TE OGH 1998-09-15 10 ObS 234/98d nur T1 TE OGH 1998-11-24 10 ObS 369/98g nur T1 TE OGH 1999-02-09 10 ObS 25/99w TE OGH 1999-03-30 10 ObS 3/99k TE OGH 1999-03-30 10 ObS 60/99t TE OGH 1999-06-29 10 ObS 140/99g TE OGH 2000-07-11 10 ObS 332/99t Veröff: SZ 73/110 TE OGH 2001-01-16 10 ObS 343/00i Beisatz: Die in § 255 Abs 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel soll die Verweisung auf Tätigkeiten verhindern, zu denen der Versicherte zwar imstande wäre, die ihm aber unter billiger Berücksichtigung der von ihm - nicht nur während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag - ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar wären. (T2)Beisatz: Die in Paragraph 255, Absatz 3, ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel soll die Verweisung auf Tätigkeiten verhindern, zu denen der Versicherte zwar imstande wäre, die ihm aber unter billiger Berücksichtigung der von ihm - nicht nur während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag - ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar wären. (T2) TE OGH 2002-02-12 10 ObS 18/02y Beisatz: Und zwar bei Berücksichtigung der vom Versicherten nicht nur während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Tätigkeiten. (T3) TE OGH 2002-03-19 10 ObS 31/02k Auch; Beis wie T2 nur: Die in § 255 Abs 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel soll die Verweisung auf Tätigkeiten verhindern, zu denen der Versicherte zwar imstande wäre, die ihm aber unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar wären. (T4) Auch; Beis wie T2 nur: Die in Paragraph 255, Absatz 3, ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel soll die Verweisung auf Tätigkeiten verhindern, zu denen der Versicherte zwar imstande wäre, die ihm aber unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar wären. (T4) Beisatz: Damit soll vor allem ausgeschlossen werden, dass ein Versicherter auf Tätigkeiten verwiesen wird, die einen höheren Bildungsgrad oder eine unzumutbare längere Anlernung oder Umschulung voraussetzen. (T5) TE OGH 2002-04-16 10 ObS 390/01b Beis wie T3 TE OGH 2002-06-18 10 ObS 203/02d Beisatz: Durch diese Zumutbarkeitsformel soll vor allem verhindert werden, dass sich der Versicherte höher qualifizierte Berufe oder gar selbständige Erwerbstätigkeiten entgegenhalten lassen muss, die er bei seinem Gesundheitszustand noch ausüben könnte, obwohl hiefür eine grundlegende Umschulung nötig wäre, die er oft gar nicht absolvieren könnte. (T6) TE OGH 2002-07-18 10 ObS 155/02w Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2002-10-22 10 ObS 341/02y Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2004-04-27 10 ObS 60/04b Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2016-02-22 10 ObS 7/16a Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2022-07-28 10 ObS 79/22y Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2023-01-17 10 ObS 126/22k Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084991

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.