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{'item': ['10ObS18/88', '10ObS323/88', '10ObS19/90', '10ObS195/90', '10ObS403/90', '10ObS134/91', '10ObS229/91', '10ObS79/94', '10ObS72/17m', '10ObS67

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085125 Entscheidungsdatum12.04.1988 Geschäftszahl10ObS18/88; 10ObS323/88; 10ObS19/90; 10ObS195/90; 10ObS403/90; 10ObS134/91; 10ObS229/91; 10ObS79/94; 10ObS72/17m; 10ObS67/18b; 10ObS27/19x; 10ObS34/21d; 10ObS109/21h NormASVG §252 Abs2 Z1 RechtssatzDie Kindeseigenschaft besteht bei einer Berufsausbildung nur dann über die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres hinaus weiter, wenn im Rahmen der Ausbildung kein oder nur ein geringer, die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht sicherndes Entgelt bezogen wird (hier: Zuschuß gemäß § 20 Abs 2 AMFG von fünftausendeinhunderteinunddreißig Schilling monatlich).Die Kindeseigenschaft besteht bei einer Berufsausbildung nur dann über die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres hinaus weiter, wenn im Rahmen der Ausbildung kein oder nur ein geringer, die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht sicherndes Entgelt bezogen wird (hier: Zuschuß gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AMFG von fünftausendeinhunderteinunddreißig Schilling monatlich). EntscheidungstexteTE OGH 1988-04-12 10 ObS 18/88 Veröff: SZ 61/85 = ZAS 1989,63 (Binder) = ÖA 1989,48 = SSV-NF 2/35 TE OGH 1989-01-10 10 ObS 323/88 TE OGH 1990-03-13 10 ObS 19/90 Beisatz: Hier: Lehrlingsentschädigung. (T1) Veröff: SSV-NF 4/39 TE OGH 1990-06-26 10 ObS 195/90 TE OGH 1990-12-18 10 ObS 403/90 Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausbildung zum Versicherungskaufmann mit einem Nettoeinkommen von fünftausendachthundertzwölf Schilling vierzehnmal jährlich, welches den Ausgleichszulagenrichtsatz erheblich übersteigt. (T2) Veröff: ÖA 1991,117 TE OGH 1991-05-28 10 ObS 134/91 Beis wie T1; Beisatz: Selbsterhaltungsfähigkeit eines Lehrlings bei einem Bezug in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs 1 lit a/bb ASVG (§ 150 Abs 1 lit a/bb GSVG) anzunehmen. (T3) Veröff: SSV-NF 5/56 = ÖA 1992,30Beis wie T1; Beisatz: Selbsterhaltungsfähigkeit eines Lehrlings bei einem Bezug in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, lit a/bb ASVG (Paragraph 150, Absatz eins, lit a/bb GSVG) anzunehmen. (T3) Veröff: SSV-NF 5/56 = ÖA 1992,30 TE OGH 1991-09-17 10 ObS 229/91 Beisatz: Hier: Verneinung der Kindeseigenschaft bei ausnahmsweise zuerkannten Arbeitslosengeldes während der Ausbildung in einer Fachschule. (T4) Veröff: SSV-NF 5/91 TE OGH 1994-05-11 10 ObS 79/94 TE OGH 2017-07-18 10 ObS 72/17m TE OGH 2018-09-13 10 ObS 67/18b Beisatz: Die Gewährung einer den Lebensunterhalt deckenden Waisenpension ist jedenfalls dann nicht länger angebracht, wenn die Waise neben einer ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schulausbildung oder Berufsausbildung ihren Lebensunterhalt aus einem aus den Mitteln des Arbeitsmarktservice finanzierten Stipendium oder Ausbildungsbeitrag abdecken kann. (T5) Beisatz: Hier: Fachkräftestipendium des Arbeitsmarktservice. (T6) TE OGH 2019-05-07 10 ObS 27/19x Beisatz: Bei der Beurteilung der Kindeseigenschaft im Sinn des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG sind sämtliche mit der Ausbildungstätigkeit selbst im Zusammenhang stehende Einkünfte der Waise zu berücksichtigen. (T7)Beisatz: Bei der Beurteilung der Kindeseigenschaft im Sinn des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG sind sämtliche mit der Ausbildungstätigkeit selbst im Zusammenhang stehende Einkünfte der Waise zu berücksichtigen. (T7) Beisatz: Hier: Aufgrund eines Praktikumsvertrags mit einer Stiftung von dieser gewährtes Stipendium zuzüglich der Leistungen des AMS während der Ausbildung. (T8) TE OGH 2021-05-19 10 ObS 34/21d TE OGH 2021-09-13 10 ObS 109/21h Vgl; Beisatz: Die Kindeseigenschaft nach § 252 Abs 2 Z 1 ASVG besteht auch dann fort, wenn die Waise aus einer Erwerbstätigkeit, die sie neben einer ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmenden Ausbildung ausübt, ein zur Selbsterhaltungsfähigkeit führendes Einkommen erzielt. (T9)Vgl; Beisatz: Die Kindeseigenschaft nach Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG besteht auch dann fort, wenn die Waise aus einer Erwerbstätigkeit, die sie neben einer ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmenden Ausbildung ausübt, ein zur Selbsterhaltungsfähigkeit führendes Einkommen erzielt. (T9) Beisatz: So bereits 10 ObS 34/21d. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085125

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.