RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084978 Entscheidungsdatum12.04.1988 Geschäftszahl10ObS76/88; 10ObS262/88; 10ObS170/91; 10ObS271/91; 10ObS345/97a; 10ObS108/01g; 10ObS131/15k NormASVG §175 Abs2 Z2 Satz1; B-KUVG §90 Abs2 Z2 Fall1 RechtssatzVersicherungsschutz auf dem Weg von der ärztlichen Untersuchungsstelle zum Betrieb besteht gemäß § 175 Abs 2 Z 2 erster Satz ASVG auch dann, wenn nach vorheriger Bekanntgabe im Betrieb die ärztliche Untersuchungsstelle am Morgen direkt von der Wohnung aus aufgesucht wird.Versicherungsschutz auf dem Weg von der ärztlichen Untersuchungsstelle zum Betrieb besteht gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, erster Satz ASVG auch dann, wenn nach vorheriger Bekanntgabe im Betrieb die ärztliche Untersuchungsstelle am Morgen direkt von der Wohnung aus aufgesucht wird. EntscheidungstexteTE OGH 1988-04-12 10 ObS 76/88 Veröff: SZ 61/87 = SSV-NF 2/39 TE OGH 1988-10-25 10 ObS 262/88 Veröff: SZ 61/225 = SSV-NF 2/113 TE OGH 1991-06-11 10 ObS 170/91 Beisatz: Versicherungsschutz besteht auch für den Weg von der Wohnung zur ärztlichen Untersuchungsstelle (mit Stellungnahme zur Kritik Müllers in Judikaturtendenzen im Unfallversicherungsrecht, ZAS 1989,145, ZAS 1989,152 f) fest. (T1) Veröff: SSV-NF 5/66 TE OGH 1991-12-17 10 ObS 271/91 Beis wie T1; Beisatz: Daß der Arztweg erst nach Ende der regulären Arbeitszeit, also bereits in der Freizeit angetreten wird, steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen. (T2) Veröff: SSV-NF 5/139 TE OGH 1997-10-15 10 ObS 345/97a Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 175 Abs 2 Z 2 ASVG idF
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