RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0071968 Entscheidungsdatum12.04.1988 Geschäftszahl15Os23/88 (15Os24/88, 15Os34/88); 13Os109/07i (13Os110/07m); 15Os122/08t (15Os140/08i); 7Bkd3/11 NormRAO §11 Abs2; RAO §11 Abs3; StPO §63 Abs2 RechtssatzDas Abgrenzungskriterium zwischen der Kündigung und dem Widerruf einer Vollmacht durch den Machtgeber gemäß § 11 Abs 2 oder Abs 3 RAO ist mit Rücksicht auf den Sinn des Gesetzes darin zu erblicken, dass der in § 11 Abs 3 RAO angeordnete ausnahmsweise Wegfall der nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur Fortsetzung seiner Vertretungstätigkeit die Dauer des aufrechten Bestandes der Vollmacht hinaus auf Fälle beschränkt ist, in denen der Mandant den ihm durch § 11 Abs 2 RAO angebotenen Schutz zurückweist, indem er seinem vormaligen Vertreter eine derartige Tätigkeit untersagt oder auf sie doch immerhin unmissverständlich verzichtet (vgl AnwBl 1953/166). Sonderbestimmungen für das Strafverfahren bestehen insoweit nicht. Im Fall einer einvernehmlichen Vollmachtsauflösung hängt es von dem der Aufhebungsvereinbarung zugrunde liegenden Parteiwillen des Machtgebers ab, ob es sich dabei um eine (wechselseitig angenommene) Kündigung oder um einen (vom Rechtsanwalt akzeptierten) Widerruf des seinerzeitigen Mandats (durch den Mandanten) handelt.Das Abgrenzungskriterium zwischen der Kündigung und dem Widerruf einer Vollmacht durch den Machtgeber gemäß Paragraph 11, Absatz 2, oder Absatz 3, RAO ist mit Rücksicht auf den Sinn des Gesetzes darin zu erblicken, dass der in Paragraph 11, Absatz 3, RAO angeordnete ausnahmsweise Wegfall der nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur Fortsetzung seiner Vertretungstätigkeit die Dauer des aufrechten Bestandes der Vollmacht hinaus auf Fälle beschränkt ist, in denen der Mandant den ihm durch Paragraph 11, Absatz 2, RAO angebotenen Schutz zurückweist, indem er seinem vormaligen Vertreter eine derartige Tätigkeit untersagt oder auf sie doch immerhin unmissverständlich verzichtet vergleiche AnwBl 1953/166). Sonderbestimmungen für das Strafverfahren bestehen insoweit nicht. Im Fall einer einvernehmlichen Vollmachtsauflösung hängt es von dem der Aufhebungsvereinbarung zugrunde liegenden Parteiwillen des Machtgebers ab, ob es sich dabei um eine (wechselseitig angenommene) Kündigung oder um einen (vom Rechtsanwalt akzeptierten) Widerruf des seinerzeitigen Mandats (durch den Mandanten) handelt. EntscheidungstexteTE OGH 1988-04-12 15 Os 23/88 TE OGH 2007-11-07 13 Os 109/07i nur: Das Abgrenzungskriterium zwischen der Kündigung und dem Widerruf einer Vollmacht durch den Machtgeber gemäß § 11 Abs 2 oder Abs 3 RAO ist mit Rücksicht auf den Sinn des Gesetzes darin zu erblicken, dass der in § 11 Abs 3 RAO angeordnete ausnahmsweise Wegfall der nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur Fortsetzung seiner Vertretungstätigkeit die Dauer des aufrechten Bestandes der Vollmacht hinaus auf Fälle beschränkt ist, in denen der Mandant den ihm durch § 11 Abs 2 RAO angebotenen Schutz zurückweist, indem er seinem vormaligen Vertreter eine derartige Tätigkeit untersagt oder auf sie doch immerhin unmissverständlich verzichtet. (T1)nur: Das Abgrenzungskriterium zwischen der Kündigung und dem Widerruf einer Vollmacht durch den Machtgeber gemäß Paragraph 11, Absatz 2, oder Absatz 3, RAO ist mit Rücksicht auf den Sinn des Gesetzes darin zu erblicken, dass der in Paragraph 11, Absatz 3, RAO angeordnete ausnahmsweise Wegfall der nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur Fortsetzung seiner Vertretungstätigkeit die Dauer des aufrechten Bestandes der Vollmacht hinaus auf Fälle beschränkt ist, in denen der Mandant den ihm durch Paragraph 11, Absatz 2, RAO angebotenen Schutz zurückweist, indem er seinem vormaligen Vertreter eine derartige Tätigkeit untersagt oder auf sie doch immerhin unmissverständlich verzichtet. (T1) TE OGH 2008-11-13 15 Os 122/08t Vgl; Beisatz: § 63 Abs 2 StPO stellt nunmehr klar, dass der Lauf einer durch Zustellung an den Verteidiger ausgelösten Frist nicht durch Zurücklegung oder Kündigung der Vollmacht des Verteidigers unterbrochen oder gehemmt wird. Vielmehr hat der Verteidiger in diesem Fall weiterhin die Interessen des Beschuldigten zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte hätte ihm dies ausdrücklich untersagt (siehe auch § 11 Abs 2 und 3 RAO). (T2)Vgl; Beisatz: Paragraph 63, Absatz 2, StPO stellt nunmehr klar, dass der Lauf einer durch Zustellung an den Verteidiger ausgelösten Frist nicht durch Zurücklegung oder Kündigung der Vollmacht des Verteidigers unterbrochen oder gehemmt wird. Vielmehr hat der Verteidiger in diesem Fall weiterhin die Interessen des Beschuldigten zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte hätte ihm dies ausdrücklich untersagt (siehe auch Paragraph 11, Absatz 2 und 3 RAO). (T2) TE OGH 2011-12-22 7 Bkd 3/11
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