RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010522 Entscheidungsdatum22.04.2026 Geschäftszahl1Ob10/88; 1Ob34/90 (1Ob35/90); 1Ob28/91; 1Ob2/92; 1Ob27/92; 1Ob5/94; 1Ob32/95; 9ObA81/95; 1Ob49/95 (1Ob54/95); 6Ob2023/96k; 4Ob10/96; 5Ob173/99y; 1Ob71/01z; 16Ok3/03; 10Ob86/05b; 3Ob190/05w; 1Ob34/07t; 8Ob43/08v; 4Ob83/09y; 6Ob63/09x; 1Ob139/10p; 8Ob128/09w; 1Ob227/10d; 1Ob135/12b; 8Ob28/13w; 9ObA117/14t; 10Ob94/15v; 4Ob87/18z; 6Ob208/18h; 3Ob199/21t; 1Ob96/22g; 7Ob93/22k; 7Ob35/22f; 4Ob133/22w; 1Ob46/23f; 4Ob62/23f; 1Ob172/23k; 1Ob161/24v; 6Ob174/25v NormABGB §364 A AHG §1 G AHG §9 B-VG Art94 JN §1 CXIXa RechtssatzDer Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn zwar ein nachbarrechtlicher Eingriff behauptet wird, das dem Nachbarrecht nicht entsprechende Begehren auf Unterlassung der Stationierung von Flugzeugen des Bundesheeres (Draken) aber zeigt, dass in Wahrheit der beklagten Republik Österreich hoheitliches Handeln untersagt werden soll. EntscheidungstexteTE OGH 1988-04-13 1 Ob 10/88 Veröff: SZ 61/88 = JBl 1988,594 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 34/90 Vgl auch; nur: Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn in Wahrheit der beklagten Republik Österreich hoheitliches Handeln untersagt werden soll. (T1) TE OGH 1991-11-20 1 Ob 28/91 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Bestimmung des § 1 Abs 1 AHG schließt es aus, dass Gerichte dem Rechtsträger ein Unterlassen auftragen. (T2) Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, AHG schließt es aus, dass Gerichte dem Rechtsträger ein Unterlassen auftragen. (T2) Veröff: JBl 1992,532 = GRURInt 1992,930 TE OGH 1992-07-14 1 Ob 2/92 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es ist ausgeschlossen, dass Gerichte einem Rechtsträger ein bestimmtes Tun oder eine bestimmte Unterlassung auftragen (hier: Widerrufsbegehren (Widerrufsveröffentlichungsbegehren) und schadensvorbeugendes Unterlassungsbegehren). (T3) TE OGH 1992-09-15 1 Ob 27/92 Auch; nur T1; Beis wie T3 nur: Es ist ausgeschlossen, dass Gerichte einem Rechtsträger ein bestimmtes Tun oder eine bestimmte Unterlassung auftragen. (T4) Beisatz: Einem solchen Begehren steht der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung entgegen. (T5) TE OGH 1994-07-14 1 Ob 5/94 Vgl; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Erteilung von Aufträgen an Rechtsträger zu bestimmtem hoheitlichen Tun oder Unterlassen durch Gerichte ist generell abzulehnen, wobei sowohl der Eingriff in verwaltungsbehördliche wie in gerichtliche Kompetenzen unzulässig ist. (T6) TE OGH 1995-06-28 1 Ob 32/95 Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 1995-09-13 9 ObA 81/95 Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 Beisatz: § 48 ASGG. (T7)Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T7) TE OGH 1995-11-22 1 Ob 49/95 Vgl; Beis wie T6 Veröff: SZ 68/220 TE OGH 1996-05-23 6 Ob 2023/96k Auch TE OGH 1996-03-12 4 Ob 10/96 Vgl auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Ein Gericht kann einer Verwaltungsbehörde mit einstweiliger Verfügung weder auftragen, Verwaltungsangelegenheiten in bestimmter Weise zu behandeln und zu entscheiden, noch verbieten, in eigenen Angelegenheiten tätig zu werden. (T8) Veröff: SZ 69/59 TE OGH 1999-06-29 5 Ob 173/99y Vgl auch; nur T1 TE OGH 2001-03-27 1 Ob 71/01z Ähnlich; Beis wie T4 Veröff: SZ 74/56 TE OGH 2003-11-17 16 Ok 3/03 Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn ein privatrechtlicher Anspruch behauptet wird, mit dem jedoch ein unmittelbarer Eingriff in das hoheitliche Handeln eines Rechtsträgers angestrebt wird, sei es durch Beseitigung der Folgen hoheitlichen Handelns durch Vornahme oder Rückgängigmachung eines Verwaltungsaktes, sei es durch Untersagung hoheitlichen Handelns. (T9) Beisatz: Hier: Streichung eines Medikamentes aus dem Heilmittelverzeichnis. (T10) TE OGH 2005-10-18 10 Ob 86/05b Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsweg ist - im Hinblick auf den Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung - immer unzulässig, wenn mit dem begehrten gerichtlichen Vorgehen in Wirklichkeit die Vornahme oder Rückgängigmachung eines Hoheitsaktes einer Verwaltungsbehörde angestrebt wird oder sonst auf deren hoheitliches Handeln Einfluss genommen werden soll. (T11) Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2006-03-29 3 Ob 190/05w Vgl auch; Beis wie T11 TE OGH 2007-09-11 1 Ob 34/07t Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2008-06-16 8 Ob 43/08v Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Einem Rechtsträger. (T12) Beis ähnlich wie T5; Beis wie T11 TE OGH 2009-07-14 4 Ob 83/09y Vgl auch; Beis wie T11 TE OGH 2009-08-05 6 Ob 63/09x Vgl; Beisatz: Hier: Einhebung von Parkgebühren durch eine Gemeinde. (T13) Beisatz: Aus § 25 iVm § 94d StVO ergibt sich, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Gemeinde eine Kurzparkzone im eigenen Wirkungsbereich verordnen kann. Nach § 1 Abs 1 Vorarlberger Parkabgabegesetz sind die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben. Nach § 2 Abs 1 leg cit hat die Gemeindevertretung durch Verordnung zu bestimmen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten das Abstellen von Fahrzeugen abgabepflichtig ist. Bei derartigen Parkabgaben handelt es sich nach völlig einhelliger Auffassung um eine Maßnahme der Hoheitsverwaltung. (T14)Beisatz: Aus Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 94 d, StVO ergibt sich, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Gemeinde eine Kurzparkzone im eigenen Wirkungsbereich verordnen kann. Nach Paragraph eins, Absatz eins, Vorarlberger Parkabgabegesetz sind die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben. Nach Paragraph 2, Absatz eins, leg cit hat die Gemeindevertretung durch Verordnung zu bestimmen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten das Abstellen von Fahrzeugen abgabepflichtig ist. Bei derartigen Parkabgaben handelt es sich nach völlig einhelliger Auffassung um eine Maßnahme der Hoheitsverwaltung. (T14) Beisatz: Wenngleich aus den zitierten Bestimmungen keine Verpflichtung zur Abgabeneinhebung folgt, vermag dies doch nichts daran zu ändern, dass es sich jedenfalls seit Inkrafttreten des Vorarlberger Parkabgabegesetzes bei der Entscheidung, ob und wo eine derartige Abgabe eingehoben wird, um eine Maßnahme der Hoheitsverwaltung handelt. (T15) Beisatz: Soweit der Kläger daher die Feststellung begehrt, die beklagte Partei sei dem Kläger gegenüber verpflichtet, auf bestimmten Flächen keine Parkuhren aufzustellen oder andere Gebühren einzuheben, zielt die Feststellung in Wahrheit auf die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit eines Hoheitsakts, nämlich der Einhebung von Parkabgaben nach § 1 Abs 1 Vorarlberger Parkabgabegesetz, ab. Insoweit ist der Rechtswegnicht zulässig. (T16)Beisatz: Soweit der Kläger daher die Feststellung begehrt, die beklagte Partei sei dem Kläger gegenüber verpflichtet, auf bestimmten Flächen keine Parkuhren aufzustellen oder andere Gebühren einzuheben, zielt die Feststellung in Wahrheit auf die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit eines Hoheitsakts, nämlich der Einhebung von Parkabgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, Vorarlberger Parkabgabegesetz, ab. Insoweit ist der Rechtswegnicht zulässig. (T16) Beisatz: Daran vermag auch das Vorliegen einer seinerzeitigen Vereinbarung nichts zu ändern. Eine bindende vertragliche Regelung von sonst hoheitlich zu besorgenden Aufgaben im Wege eines verwaltungsrechtlichen Vertrags ist nur dann zulässig, wenn dafür eine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht. (T17) Beisatz: Das Klagebegehren, auf Feststellung der Pflicht zur Verwendung bestimmter Flächen als Parkplatz zielt nicht auf die Vornahme eines Hoheitsakts im Sinne einer ausdrücklichen Widmung der betreffenden Flächen als öffentliche (Gemeinde-)Straße im Sinne des § 9 Abs 1 VbgStrG ab, sondern kann auch zwanglos dahin verstanden werden, dass diese Fläche als jedermann unter gleichen Voraussetzungen zugänglicher Parkplatz zu verwenden ist. Dass eine derartige faktische Verwendung durch langjährige Übung zur Begründung eines Gemeingebrauchs im Rechtssinne führen kann, steht der Natur dieses Begehrens als rein privatrechtlich nicht entgegen. Insoweit ist der Rechtsweg zulässig. (T18)Beisatz: Das Klagebegehren, auf Feststellung der Pflicht zur Verwendung bestimmter Flächen als Parkplatz zielt nicht auf die Vornahme eines Hoheitsakts im Sinne einer ausdrücklichen Widmung der betreffenden Flächen als öffentliche (Gemeinde-)Straße im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VbgStrG ab, sondern kann auch zwanglos dahin verstanden werden, dass diese Fläche als jedermann unter gleichen Voraussetzungen zugänglicher Parkplatz zu verwenden ist. Dass eine derartige faktische Verwendung durch langjährige Übung zur Begründung eines Gemeingebrauchs im Rechtssinne führen kann, steht der Natur dieses Begehrens als rein privatrechtlich nicht entgegen. Insoweit ist der Rechtsweg zulässig. (T18) TE OGH 2010-09-14 1 Ob 139/10p Vgl; Beisatz: Maßnahmen der Hoheitsverwaltung, wie die Regelung und Sicherung des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen, können mit den privatrechtlichen Mitteln des Nachbarrechts nicht erzwungen werden. (T19) TE OGH 2010-09-22 8 Ob 128/09w Vgl auch; Beisatz: Von der Zuständigkeit der Gerichte ausgenommen sind jene Fälle, in denen zwar ein nachbarrechtlicher Eingriff behauptet wird, in denen es aber im Ergebnis um ein Begehren auf Unterlassung hoheitlichen Handelns oder der Beseitigung der Folgen hoheitlichen Handelns geht, das den Verwaltungsbehörden zugewiesen ist. Insoweit fehlt es an der Zuständigkeit der Gerichte. (T20) Veröff: SZ 2010/112 TE OGH 2011-02-23 1 Ob 227/10d Auch; nur T1; Beis wie T12 TE OGH 2012-08-01 1 Ob 135/12b Auch; nur T1 TE OGH 2013-11-29 8 Ob 28/13w Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T20 TE OGH 2014-12-18 9 ObA 117/14t Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2016-01-19 10 Ob 94/15v Auch; nur T1 TE OGH 2018-06-11 4 Ob 87/18z Beis wie T9; Beis wie T11 TE OGH 2018-11-21 6 Ob 208/18h Vgl auch TE OGH 2022-02-23 3 Ob 199/21t Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Hier: „Flyer“ als ein dem Landeshauptmann zuzurechnendes Handeln im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung (Gesundheitswesen) und damit hoheitliches Handeln. (T21) TE OGH 2022-06-22 1 Ob 96/22g Vgl; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T19; Beisatz: Der bloße Umstand, dass Immissionen im Bereich der "Daseinsvorsorge" verursacht werden, reicht zur Qualifikation als "hoheitlich" nicht aus. (T22) TE OGH 2022-09-28 7 Ob 93/22k Vgl; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Zuweisungsverfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde. (T23) TE OGH 2022-03-30 7 Ob 35/22f Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2022-11-22 4 Ob 133/22w Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Dem Schadenersatzbegehren gegenüber dem Straßenerhalter wegen unterlassener Unterbindung des Schwerverkehrs (Untersagung hoheitlichen Handelns) fehlt es an der Zulässigkeit des Rechtswegs. (T24) TE OGH 2023-04-25 1 Ob 46/23f vgl aber; Beisatz: Hier: Bei Auftreten des Kinder- und Jugendhilfeträgers als Vertreter des Vaters oder des Kindes nach § 208 Abs 3 ABGB liegt kein hoheitliches Handeln vor. (T25)vergleiche aber; Beisatz: Hier: Bei Auftreten des Kinder- und Jugendhilfeträgers als Vertreter des Vaters oder des Kindes nach Paragraph 208, Absatz 3, ABGB liegt kein hoheitliches Handeln vor. (T25) Anm: Vgl RS0133567.Anmerkung, Vgl RS0133567. TE OGH 2023-09-12 4 Ob 62/23f vgl; Beisatz wie T11 Beisatz: Hier: Dem Feststellungsbegehren gegenüber der beklagten Gebietskörperschaft, dass die von ihr im Verlassenschaftsverfahren angemeldete und auf § 24 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) gestützte Forderung nicht zu Recht bestehe, fehlt es an der Zulässigkeit des Rechtswegs. (T26)Beisatz: Hier: Dem Feststellungsbegehren gegenüber der beklagten Gebietskörperschaft, dass die von ihr im Verlassenschaftsverfahren angemeldete und auf Paragraph 24, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) gestützte Forderung nicht zu Recht bestehe, fehlt es an der Zulässigkeit des Rechtswegs. (T26) TE OGH 2023-12-20 1 Ob 172/23k vgl; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch gegen Verwahrer gem § 30 Abs 1 TSchG. Rechtswegszulässigkeit verneint. (T27)vgl; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch gegen Verwahrer gem Paragraph 30, Absatz eins, TSchG. Rechtswegszulässigkeit verneint. (T27) TE OGH 2024-10-24 1 Ob 161/24v vgl; Beisatz: Der Rechtsweg ist jedoch – im Hinblick auf den Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung – ausgeschlossen, wenn ein privatrechtlicher Anspruch behauptet wird, damit jedoch ein unmittelbarer Eingriff in das hoheitliche Handeln eines Rechtsträgers angestrebt wird, sei es durch Beseitigung der Folgen dieses hoheitlichen Handelns durch Vornahme oder Rückgängigmachung eines Verwaltungsakts, sei es durch Untersagung hoheitlichen Handelns. (T28) Beisatz: Hier: Begehren auf Herausgabe eines von der Bezirkshauptmannschaft abgenommenen und von Tierschutzverein weitervermittelten Schlittenhundes. (T29) TE OGH 2026-04-22 6 Ob 174/25v vgl; Beisatz nur wie T4; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010522
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.