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OGH Rechtssatz RS0048514 (1Ob536/88)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048514 Entscheidungsdatum13.04.1988 Geschäftszahl1Ob536/88; 4Ob1600/94; 6Ob48/98x; 7Ob185/18h NormABGB §148 Abs2 idF BGBl 2013/15; ABGB §163 K; ABGB §1295 IIIABGB §148 Abs2 in der Fassung BGBl 2013/15; ABGB §163 K; ABGB §1295 römisch drei RechtssatzBezeichnete die Mutter einen Mann als Vater, für den die Vermutung des § 163 Abs 1 ABGB spricht, so besteht über einen Mehrverkehr keine Offenlegungspflicht, wenn ein solcher vom Scheinvater nicht in Betracht gezogen und die Mutter darüber nicht befragt wird.Bezeichnete die Mutter einen Mann als Vater, für den die Vermutung des Paragraph 163, Absatz eins, ABGB spricht, so besteht über einen Mehrverkehr keine Offenlegungspflicht, wenn ein solcher vom Scheinvater nicht in Betracht gezogen und die Mutter darüber nicht befragt wird.

EntscheidungstexteTE OGH 1988-04-13 1 Ob 536/88 Veröff: SZ 61/89 = JBl 1988,577 = ÖA 1990,47 TE OGH 1994-09-20 4 Ob 1600/94 Auch TE OGH 1998-02-26 6 Ob 48/98x TE OGH 2019-08-28 7 Ob 185/18h Beisatz: Im Gegensatz dazu ist in Fällen, in denen die Mutter die Vaterschaft nicht gutgläubig in Betracht gezogen, sondern den Mann wider besseres Wissen als den Vater bezeichnet hat, die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Frage des als Vater bezeichneten Mannes nach einem allfälligen Mehrverkehr nicht mehr zu fordern. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0048514

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.