OGH Rechtssatz RS0003469 (1Ob540/88 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0003469 Entscheidungsdatum12.04.2023 Geschäftszahl1Ob540/88; 5Ob234/22f NormABGB §451 C ABGB §457 ABGB §896 ABGB §1359 ABGB §1360 EO §222 Abs4 a EO §222 Abs4 C GBG §15 Abs2 RechtssatzDer Simultanpfandgläubiger und sein Nachhypothekar stehen zueinander in keinem Rückgriff oder Schadenersatz auslösenden Verpflichtungsverhältnis. Insbesondere besteht keine dem § 1360 ABGB ähnliche Rechtsbeziehung (Ablehnung von Hoyer, JBl 1987, 773 f und ÖBA 1987, 275). Ein Simultanpfandgläubiger kann daher, soweit nicht eine im allgemeinen Schadenersatzrecht anerkannte Haftung für einen Eingriff in fremde Recht gegeben ist , ohne ausgleichs- oder schadenersatzpflichtig zu werden, einen Pfandschuldner aus der Haftung entlassen, auch wenn dadurch bei einer späteren Zwangsversteigerung der Nachhypothekar einen Ausfall erleidet, der ihn sonst zur Einräumung einer Ersatzhypothek berechtigt hätte.Der Simultanpfandgläubiger und sein Nachhypothekar stehen zueinander in keinem Rückgriff oder Schadenersatz auslösenden Verpflichtungsverhältnis. Insbesondere besteht keine dem Paragraph 1360, ABGB ähnliche Rechtsbeziehung (Ablehnung von Hoyer, JBl 1987, 773 f und ÖBA 1987, 275). Ein Simultanpfandgläubiger kann daher, soweit nicht eine im allgemeinen Schadenersatzrecht anerkannte Haftung für einen Eingriff in fremde Recht gegeben ist , ohne ausgleichs- oder schadenersatzpflichtig zu werden, einen Pfandschuldner aus der Haftung entlassen, auch wenn dadurch bei einer späteren Zwangsversteigerung der Nachhypothekar einen Ausfall erleidet, der ihn sonst zur Einräumung einer Ersatzhypothek berechtigt hätte.
EntscheidungstexteTE OGH 1988-04-13 1 Ob 540/88 WBl 1988,238 = EvBl 1988/10 S 520 = SZ 61/91 = RdW 1988,352 = BankArch 1988,1031 (Georg Graf) TE OGH 2023-04-12 5 Ob 234/22f European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003469