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{'item': ['9ObA29/88', '9ObA343/97z', '9ObA236/02z', '8ObA31/09f', '9ObA140/09t', '9ObA70/11a', '8ObA14/13m', '7Ob208/13h', '9ObA113/14d', '8ObA72/15v

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085545 Entscheidungsdatum13.04.1988 Geschäftszahl9ObA29/88; 9ObA343/97z; 9ObA236/02z; 8ObA31/09f; 9ObA140/09t; 9ObA70/11a; 8ObA14/13m; 7Ob208/13h; 9ObA113/14d; 8ObA72/15v; 9ObA99/15x; 8ObA43/16f; 9ObA89/20h NormASGG §54 RechtssatzDas über die Feststellungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 ergehende Urteil wirkt nur zwischen den Prozessparteien, also zwischen den parteifähigen Organen der Arbeitnehmerschaft und dem Arbeitgeber; es wirkt hingegen nicht (auch) zum Vorteil oder zum Nachteil der berechtigten Arbeitnehmer (keine erweiterte Rechtskraftwirkung). Diese erwerben daher auf Grund des über die Feststellungsklage ergehenden Urteils keinen Anspruch und verlieren auch allfällige Ansprüche nicht. Ein solches Urteil hat für die berechtigten Arbeitnehmer nur insofern faktische Wirkung, als der Arbeitgeber meistens das Urteil, vor allem wenn eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, in Bezug auf die berechtigten Arbeitnehmer beachten wird.Das über die Feststellungsklage im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, ergehende Urteil wirkt nur zwischen den Prozessparteien, also zwischen den parteifähigen Organen der Arbeitnehmerschaft und dem Arbeitgeber; es wirkt hingegen nicht (auch) zum Vorteil oder zum Nachteil der berechtigten Arbeitnehmer (keine erweiterte Rechtskraftwirkung). Diese erwerben daher auf Grund des über die Feststellungsklage ergehenden Urteils keinen Anspruch und verlieren auch allfällige Ansprüche nicht. Ein solches Urteil hat für die berechtigten Arbeitnehmer nur insofern faktische Wirkung, als der Arbeitgeber meistens das Urteil, vor allem wenn eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, in Bezug auf die berechtigten Arbeitnehmer beachten wird. EntscheidungstexteTE OGH 1988-04-13 9 ObA 29/88 Veröff: SZ 61/93 = Arb 10735 = ZAS 1990,151 (Adamovic) TE OGH 1997-12-10 9 ObA 343/97z nur: Das über die Feststellungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 ergehende Urteil wirkt nur zwischen den Prozessparteien, also zwischen den parteifähigen Organen der Arbeitnehmerschaft und dem Arbeitgeber; es wirkt hingegen nicht (auch) zum Vorteil oder zum Nachteil der berechtigten Arbeitnehmer (keine erweiterte Rechtskraftwirkung). (T1)nur: Das über die Feststellungsklage im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, ergehende Urteil wirkt nur zwischen den Prozessparteien, also zwischen den parteifähigen Organen der Arbeitnehmerschaft und dem Arbeitgeber; es wirkt hingegen nicht (auch) zum Vorteil oder zum Nachteil der berechtigten Arbeitnehmer (keine erweiterte Rechtskraftwirkung). (T1) Beisatz: Im nachfolgenden Prozess der berechtigten Arbeitnehmer sind daher alle Sachverhaltsfeststellungen neuerlich zu prüfen, die für die Entscheidung über den Klageanspruch notwendig sind. (T2) Veröff: SZ 70/258 TE OGH 2003-04-23 9 ObA 236/02z nur: Das über die Feststellungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 ergehende Urteil wirkt nur zwischen den Prozessparteien, also zwischen den parteifähigen Organen der Arbeitnehmerschaft und dem Arbeitgeber; es wirkt hingegen nicht (auch) zum Vorteil oder zum Nachteil der berechtigten Arbeitnehmer (keine erweiterte Rechtskraftwirkung). Diese erwerben daher auf Grund des über die Feststellungsklage ergehenden Urteils keinen Anspruch und verlieren auch allfällige Ansprüche nicht. (T3)nur: Das über die Feststellungsklage im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, ergehende Urteil wirkt nur zwischen den Prozessparteien, also zwischen den parteifähigen Organen der Arbeitnehmerschaft und dem Arbeitgeber; es wirkt hingegen nicht (auch) zum Vorteil oder zum Nachteil der berechtigten Arbeitnehmer (keine erweiterte Rechtskraftwirkung). Diese erwerben daher auf Grund des über die Feststellungsklage ergehenden Urteils keinen Anspruch und verlieren auch allfällige Ansprüche nicht. (T3) Beis wie T2; Beisatz: Dass das vorliegende Verfahren bis zur Rechtskraft des Feststellungsverfahrens nach § 54 Abs 1 ASGG unterbrochen war, ändert daran nichts. (T4)Beis wie T2; Beisatz: Dass das vorliegende Verfahren bis zur Rechtskraft des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG unterbrochen war, ändert daran nichts. (T4) TE OGH 2009-11-19 8 ObA 31/09f Auch; Beisatz: Ein in einem Verfahren gemäß § 54 Abs 1 ASGG gefälltes Feststellungsurteil wirkt nur zwischen den Parteien des Verfahrens (ihren Rechtsnachfolgern) und nur deklarativ. Das Urteil wirkt aber weder zum Vorteil noch zum Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer, die Entscheidung kann nur auf faktischer Ebene von Bedeutung sein. (T5)Auch; Beisatz: Ein in einem Verfahren gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG gefälltes Feststellungsurteil wirkt nur zwischen den Parteien des Verfahrens (ihren Rechtsnachfolgern) und nur deklarativ. Das Urteil wirkt aber weder zum Vorteil noch zum Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer, die Entscheidung kann nur auf faktischer Ebene von Bedeutung sein. (T5) TE OGH 2010-09-03 9 ObA 140/09t nur T1 TE OGH 2012-03-29 9 ObA 70/11a Auch TE OGH 2013-06-27 8 ObA 14/13m Auch; nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2014-01-29 7 Ob 208/13h Auch; Beisatz: Ein in einem Verfahren gemäß § 54 Abs 1 ASGG gefälltes Feststellungsurteil wirkt nur zwischen den Parteien des Verfahrens (ihren Rechtsnachfolgern) und nur deklarativ. Die betroffenen Arbeitnehmer haben im Verfahren nach § 54 Abs 1 ASGG weder eine Rolle als Partei, noch entfaltet das Urteil für oder gegen sie unmittelbare Wirkung. Weder erwerben sie daher aufgrund eines gemäß § 54 Abs 1 ASGG ergangenen Urteils Rechte, noch verlieren sie solche. Ihre Rechte bleiben unberührt, die Entscheidung kann nur auf faktischer Ebene von Bedeutung sein. (T6); Veröff: SZ 2014/7Auch; Beisatz: Ein in einem Verfahren gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG gefälltes Feststellungsurteil wirkt nur zwischen den Parteien des Verfahrens (ihren Rechtsnachfolgern) und nur deklarativ. Die betroffenen Arbeitnehmer haben im Verfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG weder eine Rolle als Partei, noch entfaltet das Urteil für oder gegen sie unmittelbare Wirkung. Weder erwerben sie daher aufgrund eines gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG ergangenen Urteils Rechte, noch verlieren sie solche. Ihre Rechte bleiben unberührt, die Entscheidung kann nur auf faktischer Ebene von Bedeutung sein. (T6); Veröff: SZ 2014/7 TE OGH 2014-12-18 9 ObA 113/14d Auch; Veröff: SZ 2014/132 TE OGH 2015-10-29 8 ObA 72/15v TE OGH 2016-04-21 9 ObA 99/15x Auch TE OGH 2017-01-27 8 ObA 43/16f TE OGH 2020-10-21 9 ObA 89/20h Beisatz: Hier: Einstufung nach Dienstordnung. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085545

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.