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9ObA39/88; 9ObA128/94; 4Ob1063/95; 5Ob226/02z; 5Ob262/03w; 4Ob50/06s; 6Ob80/06t; 5Ob32/08d; 6Ob177/08k; 3Ob18/12m; 1Ob36/14x; 6Ob86/14m; 5Ob171/14d; 5

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041670 Entscheidungsdatum31.07.2025 Geschäftszahl9ObA39/88; 9ObA128/94; 4Ob1063/95; 5Ob226/02z; 5Ob262/03w; 4Ob50/06s; 6Ob80/06t; 5Ob32/08d; 6Ob177/08k; 3Ob18/12m; 1Ob36/14x; 6Ob86/14m; 5Ob171/14d; 5Ob54/15z; 8ObA10/15a; 4Ob161/15b; 10ObS143/17b; 1Ob53/20f; 5Ob88/20g; 4Ob101/22i; 10ObS54/22x; 3Ob231/22z; 7Ob177/22p; 6Ob22/24i; 1Ob96/25m NormZPO §460 Z10 ZPO §464 IZPO §464 römisch eins ZPO §521 ZPO §521a AußStrG 2005 §46 Abs1 A AußStrG 2005 §65 Abs1 AußStrG 2005 §94 Abs3 MRG §37 Abs3 Z15 RechtssatzSämtliche in einem einheitlichen Erkenntnis zusammengefassten Entscheidungen können innerhalb der jeweils zur Verfügung stehenden längeren Rechtsmittelfrist angefochten werden (Beschluss über Richtigstellung der Parteienbezeichnung und Aufhebungsbeschluss gemäß § 519 Abs 1 Z 3 ZPO).Sämtliche in einem einheitlichen Erkenntnis zusammengefassten Entscheidungen können innerhalb der jeweils zur Verfügung stehenden längeren Rechtsmittelfrist angefochten werden (Beschluss über Richtigstellung der Parteienbezeichnung und Aufhebungsbeschluss gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO). EntscheidungstexteTE OGH 1988-04-13 9 ObA 39/88 TE OGH 1994-09-14 9 ObA 128/94 TE OGH 1995-09-19 4 Ob 1063/95 Beisatz: Der gesonderten Anfechtung mehrerer getrennt ausgefertigter Entscheidungen zu verschiedenen Zeitpunkten innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist steht der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht entgegen. (T1) TE OGH 2002-10-15 5 Ob 226/02z nur: Sämtliche in einem einheitlichen Erkenntnis zusammengefassten Entscheidungen können innerhalb der jeweils zur Verfügung stehenden längeren Rechtsmittelfrist angefochten werden. (T2); Beisatz: Diese Rechtsprechung wird unter anderem damit begründet, dass es dem Rechtsmittelwerber verwehrt ist, gegen eine Entscheidung sukzessive mehrere Rechtsmittel zu ergreifen. (T3) TE OGH 2003-12-16 5 Ob 262/03w Auch; nur T2 TE OGH 2006-04-20 4 Ob 50/06s nur T2; Veröff: SZ 2006/62 TE OGH 2006-05-24 6 Ob 80/06t Auch; Beisatz: Hier: Beschluss über Wirkungslosigkeit des Scheidungsbeschlusses (§ 94 Abs 3 AußStrG 2005) und Beschluss über Fortsetzung des Scheidungsverfahrens (§ 460 Z 10 ZPO). (T4)Auch; Beisatz: Hier: Beschluss über Wirkungslosigkeit des Scheidungsbeschlusses (Paragraph 94, Absatz 3, AußStrG 2005) und Beschluss über Fortsetzung des Scheidungsverfahrens (Paragraph 460, Ziffer 10, ZPO). (T4) TE OGH 2008-04-15 5 Ob 32/08d Auch; Beis: Hier: Außerstreitverfahren nach AußStrG 2005, § 37 Abs 3 MRG idF WohnAußStrBeglG. (T5)Auch; Beis: Hier: Außerstreitverfahren nach AußStrG 2005, Paragraph 37, Absatz 3, MRG in der Fassung WohnAußStrBeglG. (T5) TE OGH 2008-10-01 6 Ob 177/08k TE OGH 2012-07-11 3 Ob 18/12m Auch; nur T1; Veröff: SZ 2012/70 TE OGH 2014-03-27 1 Ob 36/14x Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Für jene Partei, deren Rechtsmittelhandlung auf ihre Rechtzeitigkeit zu prüfen ist, kann allein ausschlaggebend sein, ob dieser Partei ein Rechtsmittel gegen die der längeren Frist unterliegende Entscheidung zusteht. Ist dies der Fall, darf sie diese Frist in Anspruch nehmen, auch wenn sie sich letztlich dazu entscheidet, nur jene Entscheidung zu bekämpfen, die an sich der kürzeren Rechtsmittelfrist unterliegt. (T6) Beisatz: Hier enthält die Entscheidungsausfertigung einerseits ein (klageabweisendes) Urteil in der Hauptsache, das abstrakt innerhalb einer Frist von vier Wochen mit Berufung angefochten werden kann (§ 464 Abs 1 ZPO). Der Beschluss über die Zulassung der Klageänderung unterliegt hingegen der nur 14‑tägigen Rekursfrist. In einer derartigen Verfahrenskonstellation besteht keine Veranlassung, der Beklagten, die allein durch die Entscheidung über die Klageänderung beschwert sein kann, die längere (vierwöchige) Rechtsmittelfrist zu eröffnen, steht ihr doch ein zulässiges Rechtsmittel gegen den urteilsmäßigen Ausspruch schon mangels Beschwer ‑ sie hat insoweit ja vollständig obsiegt ‑ nicht zu. Für sie hat sich daher die Frage, ob sie allenfalls auch eine Berufung erheben will, gar nicht gestellt, war doch von vornherein klar, dass für sie ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses gegen den Beschluss über die Klageänderung in Betracht kommt. (T7)Beisatz: Hier enthält die Entscheidungsausfertigung einerseits ein (klageabweisendes) Urteil in der Hauptsache, das abstrakt innerhalb einer Frist von vier Wochen mit Berufung angefochten werden kann (Paragraph 464, Absatz eins, ZPO). Der Beschluss über die Zulassung der Klageänderung unterliegt hingegen der nur 14‑tägigen Rekursfrist. In einer derartigen Verfahrenskonstellation besteht keine Veranlassung, der Beklagten, die allein durch die Entscheidung über die Klageänderung beschwert sein kann, die längere (vierwöchige) Rechtsmittelfrist zu eröffnen, steht ihr doch ein zulässiges Rechtsmittel gegen den urteilsmäßigen Ausspruch schon mangels Beschwer ‑ sie hat insoweit ja vollständig obsiegt ‑ nicht zu. Für sie hat sich daher die Frage, ob sie allenfalls auch eine Berufung erheben will, gar nicht gestellt, war doch von vornherein klar, dass für sie ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses gegen den Beschluss über die Klageänderung in Betracht kommt. (T7) TE OGH 2014-06-26 6 Ob 86/14m Auch TE OGH 2014-11-18 5 Ob 171/14d Vgl aber; Beisatz: Der Grundsatz, dass für die Bekämpfung aller in einer Ausfertigung enthaltenen Entscheidungen die längere Rechtsmittelfrist offen stünde, gilt nur dann, wenn auch der betreffenden Partei die Anfechtung jener Entscheidung offen steht, für die die längere Rechtsmittelfrist gelten würde. (T8) TE OGH 2015-05-19 5 Ob 54/15z Vgl aber; Beis wie T8 TE OGH 2015-07-30 8 ObA 10/15a Auch; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2015-12-15 4 Ob 161/15b nur T2 TE OGH 2018-03-14 10 ObS 143/17b TE OGH 2020-03-30 1 Ob 53/20f nur T2; Beisatz: Hier: Ungeachtet der Bezeichnung als „Maßgabe‑Bestätigung“ ist der klagezurückweisende Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts ein Beschluss iSd § 519 Abs 1 Z 1 ZPO. (T9)nur T2; Beisatz: Hier: Ungeachtet der Bezeichnung als „Maßgabe‑Bestätigung“ ist der klagezurückweisende Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts ein Beschluss iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO. (T9) TE OGH 2020-07-07 5 Ob 88/20g TE OGH 2022-06-30 4 Ob 101/22i Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2022-07-28 10 ObS 54/22x Vgl TE OGH 2023-02-02 3 Ob 231/22z Vgl; nur T2 TE OGH 2022-12-13 7 Ob 177/22p vgl; Beisatz: Hier: Vierwöchige Revisionsfrist wegen einheitlicher Entscheidungsausfertigung auch für den Rekurs gegen die (teilweise) Zurückweisung der Klage. (T10) TE OGH 2024-02-21 6 Ob 22/24i nur T2 TE OGH 2025-07-31 1 Ob 96/25m nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0041670

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