RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017802 Entscheidungsdatum28.03.2023 Geschäftszahl9ObA73/88; 9ObA268/88; 9ObA76/89; 9ObA115/89; 9ObA118/89; 9ObA193/90; 9ObA118/91; 9ObA71/92; 9ObA74/92; 9ObA63/92; 9ObA27/95; 9ObA139/95; 9ObA2006/96g; 8ObA216/96; 9ObA105/95; 9ObA2122/96s; 9ObA222/97f; 9ObA216/97y; 9ObA147/98b; 8ObA58/98g; 9ObA323/98k; 9ObA11/99d; 9ObA25/99p; 9ObA155/99g; 9ObA249/99d; 9ObA82/00z; 8ObS106/01y; 8ObS257/01d; 9ObA9/02t; 8ObS191/02z; 8ObA39/03y; 8ObA47/05b; 8ObS3/06h; 9ObA123/07i; 8ObS25/07w; 9ObA13/09s; 9ObA62/11z; 4Ob235/14h; 9ObA35/19s; 8ObA41/20t; 4Ob33/23s NormABGB §914 IIIbABGB §914 römisch drei b ABGB §1151 ID AngG §23 Abs1 IB ABGB §915 RechtssatzWegen der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten ist auch bei der Auslegung von Aussetzungsverträgen entsprechend den Regeln des § 914 ABGB nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Hiebei ist nicht so sehr auf die Wortwahl der Parteien, sondern auf die von ihnen bezweckte Regelung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen anzustellen.Wegen der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten ist auch bei der Auslegung von Aussetzungsverträgen entsprechend den Regeln des Paragraph 914, ABGB nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Hiebei ist nicht so sehr auf die Wortwahl der Parteien, sondern auf die von ihnen bezweckte Regelung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen anzustellen. EntscheidungstexteTE OGH 1988-04-13 9 ObA 73/88 Veröff: SZ 61/94 = RdW 1988,429 = WBl 1988,436 = Arb 10738 TE OGH 1989-03-15 9 ObA 268/88 Beisatz: Das Gesamtverhalten der Parteien muss der Ausgangspunkt jeder Auslegung sein. Es sind die Umstände, unter denen die Willenserklärung abgegeben wurde, zu berücksichtigen und eine allenfalls undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sich ihrer bediente. (T1) Veröff: SZ 62/46 = WBl 1989,376 TE OGH 1989-05-10 9 ObA 76/89 Vgl auch; Beisatz: Auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitsamt gegenüber einen (falschen) Auflösungsgrund angibt, kann doch seine Erklärung vom Arbeitnehmer richtig als Anbot eines Aussetzungsvertrages verstanden werden. (T2) Veröff: SZ 62/88 = EvBl 1989/165 S 658 = WBl 1989,317 TE OGH 1989-05-11 9 ObA 115/89 Beis wie T1 TE OGH 1989-05-24 9 ObA 118/89 Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T3)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T3) TE OGH 1990-08-29 9 ObA 193/90 Auch; Beisatz: Dass in der Arbeitsbestätigung die Lösung des Arbeitsverhältnisses wegen "Zeitablaufs" bestätigt war, schließt die Annahme einer Aussetzungsvereinbarung nicht aus. (T4) Beis wie T3 TE OGH 1991-05-29 9 ObA 118/91 Vgl auch; Beisatz: Hier: Schlüssige Zustimmung des Arbeitnehmers zur Karenzierung durch Behalten des Werkzeuges um es bei der Weiterarbeit sogleich bereit zu haben. (T5) Beis wie T3; Veröff: Arb 10943 TE OGH 1992-05-13 9 ObA 71/92 nur: Hiebei ist nicht so sehr auf die Wortwahl der Parteien, sondern auf die von ihnen bezweckte Regelung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen anzustellen. (T6) Beisatz: Auch wenn anlässlich der Karenzierung eine Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen wurde und entsprechende Bestätigung gegenüber der Arbeitsmarktverwaltung und den Sozialversicherungsträgern abgegeben wurden, schließt dies nicht die Qualifikation als echte Aussetzungsvereinbarung aus. (T7) TE OGH 1992-04-08 9 ObA 74/92 Veröff: WBl 1992,302 TE OGH 1992-04-29 9 ObA 63/92 Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T3 TE OGH 1995-04-12 9 ObA 27/95 Auch; Beisatz: Der Vermerk, "Kündigung durch den Dienstgeber" auf der Arbeitsbescheinigung und der Gebietskrankenkassenabmeldung mit dem letzterer enthaltenen Beisatz "saisonbedingt" steht einer Aussetzungsvereinbarung nicht entgegen. (T8) Veröff: SZ 68/75 TE OGH 1995-10-25 9 ObA 139/95 Vgl auch; Beisatz: Ob eine Karenzierungsvereinbarung vorliegt, ist aus den Umständen des Einzelfalles durch Auslegung zu ermitteln (SZ 62/46). (T9) Beis wie T3 TE OGH 1996-04-10 9 ObA 2006/96g nur T6; Beis wie T7; Beis wie T3 TE OGH 1996-06-13 8 ObA 216/96 Beis wie T7 TE OGH 1996-05-15 9 ObA 105/95 Auch TE OGH 1996-11-13 9 ObA 2122/96s Vgl auch TE OGH 1998-01-14 9 ObA 222/97f nur: Wegen der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten ist auch bei der Auslegung von Aussetzungsverträgen entsprechend den Regeln des § 914 ABGB nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen. (T10)nur: Wegen der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten ist auch bei der Auslegung von Aussetzungsverträgen entsprechend den Regeln des Paragraph 914, ABGB nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen. (T10) Beis wie T9 TE OGH 1998-02-11 9 ObA 216/97y Auch; nur: Wegen der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten ist auch bei der Auslegung von Aussetzungsverträgen entsprechend den Regeln des § 914 ABGB die Absicht der Parteien zu erforschen. (T11)Auch; nur: Wegen der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten ist auch bei der Auslegung von Aussetzungsverträgen entsprechend den Regeln des Paragraph 914, ABGB die Absicht der Parteien zu erforschen. (T11) Beis wie T9; Beisatz: Entscheidend ist, ob aufgrund einer Gesamtsicht die Merkmale, die für das bloße Vorliegen einer Wiedereinstellungsvereinbarung oder Wiedereinstellungszusage (§ 9 Abs 5 AlVG) sprechen, gegenüber den Merkmalen, die auf das Vorliegen einer (echten) Aussetzungsvereinbarung hindeuten, überwiegen. (T12)Beis wie T9; Beisatz: Entscheidend ist, ob aufgrund einer Gesamtsicht die Merkmale, die für das bloße Vorliegen einer Wiedereinstellungsvereinbarung oder Wiedereinstellungszusage (Paragraph 9, Absatz 5, AlVG) sprechen, gegenüber den Merkmalen, die auf das Vorliegen einer (echten) Aussetzungsvereinbarung hindeuten, überwiegen. (T12) Beisatz: Hier: Beendigung des Dienstverhältnisses jeweils zu Saisonende mit Wiedereinstellungszusage. (T13) TE OGH 1998-05-20 9 ObA 147/98b Auch; Beis wie T9; Beisatz: Ob die Parteien eine Unterbrechung oder eine - keine Beendigung oder Unterbrechung darstellende - Karenzierung (= Aussetzung) des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben, ist aus dem nach §§ 914 ff ABGB unter Erforschung der wahren Parteienabsicht zu ermittelnden Inhalt der zwischen den Arbeitsvertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarung zu beurteilen. (T14)Auch; Beis wie T9; Beisatz: Ob die Parteien eine Unterbrechung oder eine - keine Beendigung oder Unterbrechung darstellende - Karenzierung (= Aussetzung) des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben, ist aus dem nach Paragraphen 914, ff ABGB unter Erforschung der wahren Parteienabsicht zu ermittelnden Inhalt der zwischen den Arbeitsvertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarung zu beurteilen. (T14) TE OGH 1998-06-25 8 ObA 58/98g Auch; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Wiedereinstellungsvereinbarung. (T15) TE OGH 1999-01-20 9 ObA 323/98k Vgl auch; Beisatz: Bei Abrechnung des Arbeitnehmers und dem anschließenden "Stempelngehen", sohin der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld, das nur für den Fall der Beendigung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zusteht, sprechen ungeachtet der Etikettierung der Freisetzungsvereinbarung, allerdings unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Erforschung der Parteienabsicht in der Regel die Indizien für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (T16) TE OGH 1999-02-24 9 ObA 11/99d Vgl auch; nur T11; nur: Hiebei ist nicht so sehr auf die Wortwahl der Parteien anzustellen. (T17) Beisatz: Weil bei diesem Gespräch zumeist wenig Wert auf Präzisierung gelegt wird und die Parteien solchen Gesprächsinhalten über Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen zumeist wenig Bedeutung zumessen. (T18) TE OGH 1999-03-17 9 ObA 25/99p Vgl auch; nur T11; Beis wie T9; Beis wie T14 TE OGH 1999-06-30 9 ObA 155/99g Auch; nur T11; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14 TE OGH 1999-11-03 9 ObA 249/99d nur T1; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T16 TE OGH 2000-05-17 9 ObA 82/00z Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T16; Beisatz: Ob eine Kündigung, Unterbrechungs- oder "echte" Karenzierungsvereinbarung vorliegt, lässt sich regelmäßig nur an den Begleitumständen des Einzelfalles beurteilen, wobei nicht am buchstäblichen Sinn der Äußerungen zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen ist. (T19) TE OGH 2001-05-28 8 ObS 106/01y Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T14 TE OGH 2001-11-15 8 ObS 257/01d Vgl auch; Beis wie T9 nur: Ob eine Karenzierungsvereinbarung vorliegt, ist aus den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. (T20) Beisatz: Insbesondere dann, wenn die Absicht bestand, den Klägern den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen, ist von einer echten Unterbrechung auszugehen und nicht einer bloßen Karenzierung, wobei auf die objektiv ersichtlichen Umstände abzustellen ist insbesondere, ob tatsächlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurden. (T21) TE OGH 2002-03-13 9 ObA 9/02t Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T14 TE OGH 2002-09-19 8 ObS 191/02z Auch; Beis wie T9; Beis ähnlich T12; Beis wie T14; Beisatz: Als besonders wesentlich für die Annahme einer "echten Unterbrechung"- Beendigung- sind die Abrechnung, die Abmeldung und die Absicht, den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen, hervorzuheben. (T22) Beisatz: Hier: Kein Abfertigungsanspruch bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses in der Zwischensaison eines Hotelbetriebes, um der Klägerin den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen. (T23) TE OGH 2003-06-26 8 ObA 39/03y Auch; Beis wie T9; Beis wie T19 TE OGH 2005-09-08 8 ObA 47/05b Vgl auch; Beis wie T19 nur: Ob eine Kündigung, Unterbrechungs- oder "echte" Karenzierungsvereinbarung vorliegt, lässt sich regelmäßig nur an den Begleitumständen des Einzelfalles beurteilen. (T24) TE OGH 2006-03-30 8 ObS 3/06h Vgl auch; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T21; Beis wie T22 TE OGH 2007-09-28 9 ObA 123/07i Vgl auch; Beis wie T24 TE OGH 2008-02-28 8 ObS 25/07w Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob die Parteien im gegebenen Fall eine Karenzierung des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben, ist eine Frage des Einzelfalls, die keinen Anlass für grundlegende Ausführungen des Obersten Gerichtshofs bietet und die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt. (T25)Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob die Parteien im gegebenen Fall eine Karenzierung des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben, ist eine Frage des Einzelfalls, die keinen Anlass für grundlegende Ausführungen des Obersten Gerichtshofs bietet und die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht erfüllt. (T25) TE OGH 2010-01-26 9 ObA 13/09s Auch; Beis wie T18; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Entscheidend ist, ob aufgrund einer Gesamtsicht die Merkmale, die für das Vorliegen einer Unterbrechungsvereinbarung sprechen, gegenüber den Merkmalen, die auf das Vorliegen einer bloßen Karenzierungsvereinbarung hindeuten, überwiegen. (T26) Beisatz: Insbesondere dann, wenn die Absicht bestand, dem Arbeitnehmer den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen, ist eher von einer echten Unterbrechung auszugehen als von einer bloßen Karenzierung, setzt doch die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld Arbeitslosigkeit, also die Unterbrechung (Beendigung) des Arbeitsverhältnisses voraus. Im Einzelfall kann die Erforschung des Parteiwillens aber auch in einem derartigen Fall zum gegenteiligen Ergebnis führen. (T27) TE OGH 2012-02-27 9 ObA 62/11z Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T24 TE OGH 2015-08-11 4 Ob 235/14h Auch TE OGH 2019-07-23 9 ObA 35/19s Beis wie T12; Beis wie T21; Beis wie T22; Beis wie T26; Beis wie T27 Veröff: SZ 2019/65 TE OGH 2020-05-27 8 ObA 41/20t Vgl; nur T6; Beis wie T14; Beis wie T27 TE OGH 2023-03-28 4 Ob 33/23s vgl; Beisatz nur wie T1 Beisatz: Die undeutliche Äußerung ist dabei zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sich ihrer bediente. Kommt § 915 Halbsatz 2 ABGB zur Anwendung, so gehen unklare Äußerungen zu Lasten des Verwenders. (T28)Beisatz: Die undeutliche Äußerung ist dabei zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sich ihrer bediente. Kommt Paragraph 915, Halbsatz 2 ABGB zur Anwendung, so gehen unklare Äußerungen zu Lasten des Verwenders. (T28) Beisatz: Hier: Kostentragungsregeln in einem unauflösbaren Widerspruch. (T29) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017802
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.