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{'item': '9ObA73/88; 9Ob901/88; 9ObA268/88; 9ObA318/88; 9ObA115/89; 9ObA23/92; 9ObA74/92; 9ObA209/94; 9ObA27/95; 8ObA263/95; 9ObA105/95; 8ObA2241/96h;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021837 Entscheidungsdatum23.07.2019 Geschäftszahl9ObA73/88; 9Ob901/88; 9ObA268/88; 9ObA318/88; 9ObA115/89; 9ObA23/92; 9ObA74/92; 9ObA209/94; 9ObA27/95; 8ObA263/95; 9ObA105/95; 8ObA2241/96h; 9ObA222/97f; 9ObA216/97y; 8ObA58/98g; 9ObA271/98p; 9ObA11/99d; 9ObA231/01p; 9ObA99/03d; 9ObA62/11z; 8ObA27/12x; 9ObA68/12h; 9ObA35/19s NormABGB §1151 ID RechtssatzDer Zweck von Aussetzungsvereinbarungen kann auf verschiedene Weise herbeigeführt werden. Entweder kann eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsvertrages vereinbart werden, verbunden mit der Abrede, zu einem in der Zukunft liegenden bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitpunkt einen neuen Dienstvertrag einzugehen; die andere Möglichkeit, den angestrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen, besteht darin, eine Karenzierung des Dienstverhältnisses zu vereinbaren. Bei dieser wird der Arbeitsvertrag rechtlich nicht beendet; es werden nur die Hauptpflichten, die Arbeitspflicht und Entgeltpflicht, zum Ruhen gebracht. EntscheidungstexteTE OGH 1988-04-13 9 ObA 73/88 Veröff: SZ 61/94 = RdW 1988,429 = WBl 1988,436 = Arb 10738 TE OGH 1988-04-27 9 Ob 901/88 Auch; Veröff: WBl 1988,438 TE OGH 1989-03-15 9 ObA 268/88 Veröff: SZ 62/46 = WBl 1989,376 TE OGH 1989-04-05 9 ObA 318/88 Beisatz: Bei Beschäftigungsverhältnissen, in denen saisonale Unterbrechungen der Arbeitsverhältnisse nach Gesetz und Kollektivvertrag vorgesehen sind und ohnehin nicht zum Verlust der dienstzeitabhängigen Ansprüche führen, fehlt es schon am erkennbaren Zweck der Regelung, der für eine Karenzierungsvereinbarung sprechen könnte (hier: Bauarbeiter). (T1) Veröff: Arb 10772 = ZAS 1990/1 S 1 (R Resch) TE OGH 1989-05-10 9 ObA 115/89 TE OGH 1992-03-18 9 ObA 23/92 Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T2)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2) TE OGH 1992-04-08 9 ObA 74/92 Veröff: WBl 1992,302 TE OGH 1994-11-30 9 ObA 209/94 Auch; nur: Die andere Möglichkeit, den angestrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen, besteht darin, eine Karenzierung des Dienstverhältnisses zu vereinbaren. Bei dieser wird der Arbeitsvertrag rechtlich nicht beendet; es werden nur die Hauptpflichten, die Arbeitspflicht und Entgeltpflicht, zum Ruhen gebracht. (T3) TE OGH 1995-04-12 9 ObA 27/95 Auch; nur T3; Beisatz: Der Vermerk, "Kündigung durch den Dienstgeber" auf der Arbeitsbescheinigung und der Gebietskrankenkassenabmeldung mit dem auf letzterer enthaltenen Besitz "saisonbedingt" steht einer Aussetzungsvereinbarung nicht entgegen. (T4) Veröff: SZ 68/75 TE OGH 1995-09-14 8 ObA 263/95 Auch; nur T3; Beisatz: Der Zweck ist grundsätzlich eine vorübergehende Sistierung der Tätigkeit. (T5) Beisatz: § 48 ASGG. (T6)Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T6) TE OGH 1996-05-15 9 ObA 105/95 nur T3 TE OGH 1997-01-16 8 ObA 2241/96h nur T3; Beis wie T2 TE OGH 1998-01-14 9 ObA 222/97f Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1998-02-11 9 ObA 216/97y Vgl auch; nur: Der Zweck von Aussetzungsvereinbarungen kann auf verschiedene Weise herbeigeführt werden. Entweder kann eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsvertrages vereinbart werden, verbunden mit der Abrede, zu einem in der Zukunft liegenden bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitpunkt einen neuen Dienstvertrag einzugehen. (T7) TE OGH 1998-06-25 8 ObA 58/98g Vgl auch; Beisatz: Die Nichtauszahlung einer Abfertigung spricht nicht eindeutig für eine Karenzierung, da bei saisonalen Arbeitsverhältnissen wegen der regelmäßigen Unterbrechungen ein Abfertigungsanspruch oftmals gar nicht entsteht. (T8) TE OGH 1999-02-10 9 ObA 271/98p Vgl auch; nur: Der Zweck von Aussetzungsvereinbarungen kann auf verschiedene Weise herbeigeführt werden. (T9) Beisatz: Es ist zwischen Aussetzungsvereinbarungen, die ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgehen, einerseits und Wiedereinstellungszusagen und Wiederherstellungsvereinbarungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der damit verbundenen unterschiedlichen Folgen zu unterscheiden. (T10) TE OGH 1999-02-24 9 ObA 11/99d Vgl auch; Beisatz: Eine echte Karenzierung ist mit einer Wiedereinstellungszusage oder einer Wiedereinstellungsvereinbarung nicht in Einklang zu bringen, weil jede "Wiedereinstellung" zwangsläufig eine vorherige Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt. (T11) Beisatz: Die erkennbare Absicht des Dienstgebers, den Arbeitnehmer "stempeln" zu schicken, in Verbindung mit dem Verbrauch seines Urlaubes, seiner Abmeldung bei der Krankenkasse in Verbindung und dem Schreiben, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis zu lösen - mag auch ein weiteres Schreiben die Abmeldung auf schlechte Auftragslage zurückführen und als Arbeitsunterbrechung bezeichnen, sowie eine Wiederaufnahme der Arbeit ca im März, April in Aussicht stellen, wurde nicht als Karenzierung des Arbeitsverhältnisses, sondern als Unterbrechung mit Wiedereinstellungszusage beurteilt. (T12) TE OGH 2002-03-27 9 ObA 231/01p Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T8 TE OGH 2004-02-11 9 ObA 99/03d Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Ruhendstellung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass einer vorübergehenden "Konzernentsendung". (T13) TE OGH 2012-02-27 9 ObA 62/11z Vgl auch; Beisatz: Es bleibt grundsätzlich der privatautonomen Entscheidung des Arbeitnehmers vorbehalten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber dessen Anbot auf Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses anzunehmen oder nicht; mangelt es im Einzelfall an einer (gesetzlichen oder vertraglichen) Verpflichtung, muss eine Weigerung auch nicht besonders begründet werden. Eine Bindung des Arbeitnehmers durch eine bloß einseitige Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers tritt idR nicht ein. (T14) TE OGH 2012-05-30 8 ObA 27/12x Vgl auch; Beis wie T14; Bem: Zur Rechtsnatur der Wiedereinstellungszusage siehe RS0127858. (T15) Veröff: SZ 2012/60 TE OGH 2012-08-22 9 ObA 68/12h Vgl; Beis ähnlich wie T14 TE OGH 2019-07-23 9 ObA 35/19s Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Zu Wiedereinstellungszusage. (T16) Veröff: SZ 2019/65 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021837

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