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{'item': '9ObA132/87; 9ObA23/16x; 10ObS129/17v; 8ObA42/22t'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0027973 Entscheidungsdatum30.08.2022 Geschäftszahl9ObA132/87; 9ObA23/16x; 10ObS129/17v; 8ObA42/22t NormAngG §8 Abs4 IAngG §8 Abs4 römisch eins EWG-RL 92/85/EWG – Mutterschutzrichtlinie 392L085 Art11Z2 litb MuttSchG §14 Abs2 RechtssatzDie Bestimmung des § 8 Abs 4 AngG ist zwar durch das Mutterschutzgesetz im wesentlichen gegenstandslos geworden, sie hat jedoch ihre Wirksamkeit nicht für solche Arbeitnehmerinnen verloren, die nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen und zufolge der Unentgeltlichkeit ihres Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Wochengeld haben.Die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, AngG ist zwar durch das Mutterschutzgesetz im wesentlichen gegenstandslos geworden, sie hat jedoch ihre Wirksamkeit nicht für solche Arbeitnehmerinnen verloren, die nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen und zufolge der Unentgeltlichkeit ihres Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Wochengeld haben. EntscheidungstexteTE OGH 1988-04-13 9 ObA 132/87 Veröff: JBl 1988,662 TE OGH 2016-04-21 9 ObA 23/16x TE OGH 2017-11-14 10 ObS 129/17v Vgl auch; Beisatz: Die Entgeltfortzahlung nach § 8 Abs 4 AngG (idF BGBl 1975/418) ist als vergleichbare Leistung im Sinn des § 6 Abs 1 KBGG (idF BGBl 2009/116) anzusehen. (T1); Veröff: SZ 2017/127Vgl auch; Beisatz: Die Entgeltfortzahlung nach Paragraph 8, Absatz 4, AngG in der Fassung BGBl 1975/418) ist als vergleichbare Leistung im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, KBGG in der Fassung BGBl 2009/116) anzusehen. (T1); Veröff: SZ 2017/127 TE OGH 2022-08-30 8 ObA 42/22t Vgl aber; Beisatz: Hier: Es besteht nach § 8 Abs 4 AngG kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sich die Angestellte vor Eintritt des Beschäftigungsverbots in einer mit dem Dienstgeber zur Kinderbetreuung vereinbarten Karenz befindet; ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs 2 MSchG. Wohl kann aber ein derartiger Anspruch auf Art 11 Z 2 lit b der Mutterschutz-RL 92/85/EWG im von der Richtlinie geschützten Ausmaß von 14 Wochen gestützt werden, da die Richtlinie, soweit es an der Umsetzung durch den Staat mangelt, gegenüber einer mit der öffentlichen Gesundheitsversorgung betrauten staatlichen Einrichtung als Dienstgeberin unmittelbar wirkt. Dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten überlässt, ob sie diesen Anspruch als Sozialleistung oder Entgeltfortzahlung ausgestalten wollen, steht der unmittelbaren Anwendung nicht entgegen, weil – wenn der Staat seiner Verpflichtung zur Umsetzung nicht rechtzeitig nachkommt – der Berechtigte entscheiden kann, auf welchem System er seine Ansprüche geltend machen will, wobei er aber naturgemäß keinen Anspruch auf doppelte Auszahlung hat. (T2)Vgl aber; Beisatz: Hier: Es besteht nach Paragraph 8, Absatz 4, AngG kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sich die Angestellte vor Eintritt des Beschäftigungsverbots in einer mit dem Dienstgeber zur Kinderbetreuung vereinbarten Karenz befindet; ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus Paragraph 14, Absatz 2, MSchG. Wohl kann aber ein derartiger Anspruch auf Artikel 11, Ziffer 2, Litera b, der Mutterschutz-RL 92/85/EWG im von der Richtlinie geschützten Ausmaß von 14 Wochen gestützt werden, da die Richtlinie, soweit es an der Umsetzung durch den Staat mangelt, gegenüber einer mit der öffentlichen Gesundheitsversorgung betrauten staatlichen Einrichtung als Dienstgeberin unmittelbar wirkt. Dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten überlässt, ob sie diesen Anspruch als Sozialleistung oder Entgeltfortzahlung ausgestalten wollen, steht der unmittelbaren Anwendung nicht entgegen, weil – wenn der Staat seiner Verpflichtung zur Umsetzung nicht rechtzeitig nachkommt – der Berechtigte entscheiden kann, auf welchem System er seine Ansprüche geltend machen will, wobei er aber naturgemäß keinen Anspruch auf doppelte Auszahlung hat. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0027973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.