4Ob520/88
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.04.1988 Geschäftszahl4Ob520/88; 2Ob543/89 NormABGB §95;
EheG §49 A1e;
RechtssatzAuch die Verletzung der Pflicht zur gemeinsamen Haushaltsführung ( § 95 ABGB ) ist eine schwere Eheverfehlung.Auch die Verletzung der Pflicht zur gemeinsamen Haushaltsführung ( Paragraph 95, ABGB ) ist eine schwere Eheverfehlung.
EntscheidungstexteTE OGH 1988/04/16 4 Ob 520/88 TE OGH 1989/05/23 2 Ob 543/89 RechtssatznummerRS0009508