Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

3Ob552/87

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.04.1988 Geschäftszahl3Ob552/87; 2Ob520/89; 2Ob513/90 NormABGB §200;

ABGB §281 B;

ABGB §282 A;

AußStrG §16 BIII2b;

AußStrG §238;

RechtssatzEs ist nicht offenbar gesetzwidrig, für den Fall, daß eine nahestehende Person nicht vorhanden ist und mangels Vorschlages des Sachwaltervereines auch keine von ihm namhaft gemachte Person zur Verfügung steht, eine in § 281 ABGB nicht genannte andere Person zum Sachwalter zu bestellen. Es widerspricht auch nicht offenbar der Bestimmung des § 282 ABGB, in diesem Fall die für eine zum Vormund bestellte Person bestehende Verpflichtung, die Vormundschaft zu übernehmen (§ 200 ABGB), auch für eine zum Sachwalter bestellte Person anzunehmen.Es ist nicht offenbar gesetzwidrig, für den Fall, daß eine nahestehende Person nicht vorhanden ist und mangels Vorschlages des Sachwaltervereines auch keine von ihm namhaft gemachte Person zur Verfügung steht, eine in Paragraph 281, ABGB nicht genannte andere Person zum Sachwalter zu bestellen. Es widerspricht auch nicht offenbar der Bestimmung des Paragraph 282, ABGB, in diesem Fall die für eine zum Vormund bestellte Person bestehende Verpflichtung, die Vormundschaft zu übernehmen (Paragraph 200, ABGB), auch für eine zum Sachwalter bestellte Person anzunehmen.

EntscheidungstexteTE OGH 1988/04/20 3 Ob 552/87 TE OGH 1989/02/28 2 Ob 520/89 TE OGH 1990/01/31 2 Ob 513/90 nur: Es widerspricht auch nicht offenbar der Bestimmung des § 282 ABGB, in diesem Fall die für eine zum Vormund bestellte Person bestehende Verpflichtung, die Vormundschaft zu übernehmen (§ 200 ABGB), auch für eine zum Sachwalter bestellte Person anzunehmen. (T1) nur: Es widerspricht auch nicht offenbar der Bestimmung des Paragraph 282, ABGB, in diesem Fall die für eine zum Vormund bestellte Person bestehende Verpflichtung, die Vormundschaft zu übernehmen (Paragraph 200, ABGB), auch für eine zum Sachwalter bestellte Person anzunehmen. (T1) RechtssatznummerRS0087010

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.