RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010426 Entscheidungsdatum12.08.2025 Geschäftszahl8Ob556/88; 1Ob620/89; 7Ob642/89; 8Ob643/92; 4Ob515/95; 4Ob572/95; 6Ob323/99i; 4Ob245/00h; 8Ob111/06s; 10Ob28/06z; 7Ob8/07p; 6Ob193/13w; 4Ob229/19h; 8Ob151/24z NormABGB §362 ABGB §523 Ca ABGB §523 Ba ZPO §14 Bc RechtssatzDer Eigentümer einer Liegenschaft kann auch gegen einen Störer allein mit schlichter Unterlassungsklage gem § 362 ABGB vorgehen oder aber iSd § 523 ABGB auch den Bestand eines von diesem Beklagten etwa beanspruchten Rechtes zum Gegenstand der Freiheitsklage machen (hier: Bejahung der Passivlegitimation des sich eine Servitutsausweitung anmaßenden Störers alleine, auch wenn der Störer und seine Frau je Hälfteeigentümer jener Liegenschaft sind zu deren Gunsten die Dienstbarkeit einverleibt ist).Der Eigentümer einer Liegenschaft kann auch gegen einen Störer allein mit schlichter Unterlassungsklage gem Paragraph 362, ABGB vorgehen oder aber iSd Paragraph 523, ABGB auch den Bestand eines von diesem Beklagten etwa beanspruchten Rechtes zum Gegenstand der Freiheitsklage machen (hier: Bejahung der Passivlegitimation des sich eine Servitutsausweitung anmaßenden Störers alleine, auch wenn der Störer und seine Frau je Hälfteeigentümer jener Liegenschaft sind zu deren Gunsten die Dienstbarkeit einverleibt ist). EntscheidungstexteTE OGH 1988-04-21 8 Ob 556/88 Veröff: EvBl 1989/26 S 17 TE OGH 1989-07-05 1 Ob 620/89 TE OGH 1989-09-07 7 Ob 642/89 TE OGH 1992-12-03 8 Ob 643/92 nur: Der Eigentümer einer Liegenschaft kann auch gegen einen Störer allein mit schlichter Unterlassungsklage gem § 362 ABGB vorgehen oder aber iSd § 523 ABGB auch den Bestand eines von diesem Beklagten etwa beanspruchten Rechtes zum Gegenstand der Freiheitsklage machen. (T1)nur: Der Eigentümer einer Liegenschaft kann auch gegen einen Störer allein mit schlichter Unterlassungsklage gem Paragraph 362, ABGB vorgehen oder aber iSd Paragraph 523, ABGB auch den Bestand eines von diesem Beklagten etwa beanspruchten Rechtes zum Gegenstand der Freiheitsklage machen. (T1) TE OGH 1995-03-28 4 Ob 515/95 Vgl auch TE OGH 1995-10-24 4 Ob 572/95 nur T1 TE OGH 2000-01-20 6 Ob 323/99i Vgl; Beisatz: § 523 ABGB räumt die Eigentumsfreiheitsklage nur gegen jenen ein, der sich unbefugterweise das Recht einer Dienstbarkeit anmaßt; sie steht auch gegenüber demjenigen zu, der in das Eigentumsrecht (des Klägers) unbefugterweise eingreift, mag er ein Recht hiezu behaupten oder nicht. (T2)Vgl; Beisatz: Paragraph 523, ABGB räumt die Eigentumsfreiheitsklage nur gegen jenen ein, der sich unbefugterweise das Recht einer Dienstbarkeit anmaßt; sie steht auch gegenüber demjenigen zu, der in das Eigentumsrecht (des Klägers) unbefugterweise eingreift, mag er ein Recht hiezu behaupten oder nicht. (T2) TE OGH 2000-10-24 4 Ob 245/00h Auch; nur T1 TE OGH 2006-11-30 8 Ob 111/06s nur T1 TE OGH 2006-12-19 10 Ob 28/06z Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen eines den Eigentümer zur Duldung verpflichtenden Rechtstitels bildet eine im Unterlassungsprozess zu lösende Vorfrage, über die - mangels Zwischenfeststellungsantrags - nicht mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden ist. (T3) TE OGH 2007-04-18 7 Ob 8/07p Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2014-05-15 6 Ob 193/13w Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Liegenschaftseigentümer kann die Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 2. Fall ABGB selbst dann (auch) gegen den unmittelbaren Störer richten, wenn sich dieser zwar dem Kläger gegenüber nicht auf ein unmittelbares Recht zur Ausübung der Dienstbarkeit beruft, wohl aber sein (angebliches) Recht mittelbar von jemandem ableitet, der zur Einräumung dieses Rechts nicht befugt war. (T4)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Liegenschaftseigentümer kann die Eigentumsfreiheitsklage gemäß Paragraph 523, 2. Fall ABGB selbst dann (auch) gegen den unmittelbaren Störer richten, wenn sich dieser zwar dem Kläger gegenüber nicht auf ein unmittelbares Recht zur Ausübung der Dienstbarkeit beruft, wohl aber sein (angebliches) Recht mittelbar von jemandem ableitet, der zur Einräumung dieses Rechts nicht befugt war. (T4) TE OGH 2020-01-28 4 Ob 229/19h Vgl TE OGH 2025-08-12 8 Ob 151/24z vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010426
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