RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046135 Entscheidungsdatum26.04.1988 Geschäftszahl4Nd504/88; 10NdS1/88; 2Nd14/88; 3Nd2/89; 6Nd503/90; 4Nd508/90; 4Nd503/91; 6Nd504/91; 3Nd501/93; 4Nd506/93; 8Nd2/95; 8Nd6/95; 7Ob233/98k; 7Ob234/98g; 8Nd2/00; 8Nc41/03a; 8Nc35/04w; 3Nc11/06g; 8Nc15/06g; 8Nc46/15d; 3Nc20/19z NormJN §31a; JN §47 RechtssatzAuch ein unrichtiger, aber in Rechtskraft erwachsener Beschluss im Sinne des § 31a JN hat Bindungswirkung; dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung der Rechtssache gefehlt hätte, kann bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt daher nicht berücksichtigt werden.Auch ein unrichtiger, aber in Rechtskraft erwachsener Beschluss im Sinne des Paragraph 31 a, JN hat Bindungswirkung; dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung der Rechtssache gefehlt hätte, kann bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt daher nicht berücksichtigt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1988-04-26 4 Nd 504/88 TE OGH 1988-05-31 10 Nds 1/88 nur: Auch ein unrichtiger, aber in Rechtskraft erwachsener Beschluss hat Bindungswirkung; dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung der Rechtssache gefehlt hätte, kann bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt daher nicht berücksichtigt werden. (T1) Beisatz: Hier: § 38 Abs 4 ASGG. (T2) Beisatz: Hier: Paragraph 38, Absatz 4, ASGG. (T2) Veröff: SSV - NF 2/64 TE OGH 1988-10-25 2 Nd 14/88 TE OGH 1989-07-12 3 Nd 2/89 Auch; nur T1 TE OGH 1990-02-22 6 Nd 503/90 nur: Auch ein unrichtiger, aber in Rechtskraft erwachsener Beschluss im Sinne des § 31a JN hat Bindungswirkung. (T3)nur: Auch ein unrichtiger, aber in Rechtskraft erwachsener Beschluss im Sinne des Paragraph 31 a, JN hat Bindungswirkung. (T3) TE OGH 1990-07-10 4 Nd 508/90 TE OGH 1991-03-12 4 Nd 503/91 nur T1; Beisatz: Hier: § 230a ZPO. (T4)nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 230 a, ZPO. (T4) TE OGH 1991-08-20 6 Nd 504/91 nur T3 TE OGH 1993-02-03 3 Nd 501/93 Auch TE OGH 1993-07-27 4 Nd 506/93 Auch Veröff: SZ 66/92 TE OGH 1995-09-14 8 Nd 2/95 Auch; nur T1 TE OGH 1995-12-21 8 Nd 6/95 Auch TE OGH 1998-09-30 7 Ob 233/98k nur T3; Beisatz: Die bindende Wirkung des Beschlusses eines Gerichts, das seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen hat, hindert eine Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss dieses Gerichts, mit dem ein Antrag auf Ablehnung aller Richter des Gerichts zurückgewiesen wurde. (T5) TE OGH 1998-09-30 7 Ob 234/98g nur T3; Beis wie T5 TE OGH 2000-09-07 8 Nd 2/00 Vgl aber; Beisatz: Gemäß § 46 Abs 1 JN ist nur die sachliche Zuständigkeit betreffende rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung bindend, während - zumindest im Konkursverfahren - ein rechtskräftiger Beschluss auch des überweisenden Gerichts über die örtliche Unzuständigkeit dessen Überprüfung im Rahmen der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts nicht hindert. (T6) Vgl aber; Beisatz: Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, JN ist nur die sachliche Zuständigkeit betreffende rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung bindend, während - zumindest im Konkursverfahren - ein rechtskräftiger Beschluss auch des überweisenden Gerichts über die örtliche Unzuständigkeit dessen Überprüfung im Rahmen der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts nicht hindert. (T6) Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig zu 8 Nd 2/95 und 8 Nd 6/95. (T7) TE OGH 2003-10-30 8 Nc 41/03a Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Das gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass das Adressatgericht seinen Unzuständigkeitsbeschluss noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses gefasst hat. (T8) TE OGH 2004-08-26 8 Nc 35/04w nur T3 TE OGH 2006-05-30 3 Nc 11/06g nur: Auch ein unrichtiger, aber in Rechtskraft erwachsener Beschluss hat Bindungswirkung. (T9) Beisatz: Hier: § 44 JN. (T10)Beisatz: Hier: Paragraph 44, JN. (T10) TE OGH 2006-11-23 8 Nc 15/06g Vgl aber; Beis wie T7 TE OGH 2016-02-19 8 Nc 46/15d Vgl aber; Beis wie T6; Beisatz: Im Insolvenzverfahren hindert ein rechtskräftiger Beschluss des überweisenden Gerichts über eine Delegierung nach § 31a JN die Überprüfung der Zuständigkeit im Rahmen der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts nicht. (T11)Vgl aber; Beis wie T6; Beisatz: Im Insolvenzverfahren hindert ein rechtskräftiger Beschluss des überweisenden Gerichts über eine Delegierung nach Paragraph 31 a, JN die Überprüfung der Zuständigkeit im Rahmen der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts nicht. (T11) TE OGH 2019-08-29 3 Nc 20/19z nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0046135
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