4Ob536/88
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.04.1988 Geschäftszahl4Ob536/88 NormABGB §726;
AußStrG §126 C;
RechtssatzFür die Frage, wer bei Inanspruchnahme des außerordentlichen Erbrechts durch mehrere Vermächtnisnehmer - in bezug auf sich überschneidende Quoten - den stärkeren Erbrechtstitel seines Gegners vorerst entkräften muß, kommt es darauf an, ob nach der Auslegung des Wortlautes der letztwilligen Verfügung alle Vermächtnisnehmer gelichrangig berufen sind und, wenn dies nicht der Fall sein sollte, ob auch den Nachvermächtnisnehmern (§ 652 ABGB) die Rechte aus § 726 ABGB zustehen.Für die Frage, wer bei Inanspruchnahme des außerordentlichen Erbrechts durch mehrere Vermächtnisnehmer - in bezug auf sich überschneidende Quoten - den stärkeren Erbrechtstitel seines Gegners vorerst entkräften muß, kommt es darauf an, ob nach der Auslegung des Wortlautes der letztwilligen Verfügung alle Vermächtnisnehmer gelichrangig berufen sind und, wenn dies nicht der Fall sein sollte, ob auch den Nachvermächtnisnehmern (Paragraph 652, ABGB) die Rechte aus Paragraph 726, ABGB zustehen.
EntscheidungstexteTE OGH 1988/04/26 4 Ob 536/88 JBl 1988,712 RechtssatznummerRS0008078