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4Ob536/88

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.04.1988 Geschäftszahl4Ob536/88; 7Ob641/90; 7Ob579/91; 2Ob508/96; 3Ob227/04k NormABGB §726;

RechtssatzDie mit § 726 ABGB verfolgte, klar erkennbare Absicht des Gesetzgebers ist darauf gerichtet, den Nachlaß, bevor er heimfällig wird, doch Personen zuzuwenden, die in einem besonderen Naheverhältnis zum Erblasser stehen; auch das außerordentliche Erbrecht der Legatare soll dem vermuteten Willen des Erblassers gerecht werden.Die mit Paragraph 726, ABGB verfolgte, klar erkennbare Absicht des Gesetzgebers ist darauf gerichtet, den Nachlaß, bevor er heimfällig wird, doch Personen zuzuwenden, die in einem besonderen Naheverhältnis zum Erblasser stehen; auch das außerordentliche Erbrecht der Legatare soll dem vermuteten Willen des Erblassers gerecht werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1988/04/26 4 Ob 536/88 JBl 1988,712 TE OGH 1990/10/11 7 Ob 641/90 JBl 1991,724 TE OGH 1991/09/26 7 Ob 579/91 EvBl 1992/13 S 55 TE OGH 1998/05/06 2 Ob 508/96 nur: Die mit § 726 ABGB verfolgte, klar erkennbare Absicht des Gesetzgebers ist darauf gerichtet, den Nachlaß, bevor er heimfällig wird, doch Personen zuzuwenden, die in einem besonderen Naheverhältnis zum Erblasser stehen. (T1) Veröff: SZ 71/83 nur: Die mit Paragraph 726, ABGB verfolgte, klar erkennbare Absicht des Gesetzgebers ist darauf gerichtet, den Nachlaß, bevor er heimfällig wird, doch Personen zuzuwenden, die in einem besonderen Naheverhältnis zum Erblasser stehen. (T1) Veröff: SZ 71/83 TE OGH 2004/11/24 3 Ob 227/04k Veröff: SZ 2004/170 RechtssatznummerRS0012812

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.