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{'item': ['4Ob540/88', '5Ob86/88', '5Ob97/88', '5Ob92/92', '7Ob596/95', '5Ob288/98h', '1Ob154/99z', '8Ob255/99d', '7Ob279/00f', '5Ob273/01k', '5Ob218/

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.04.1988 Geschäftszahl4Ob540/88; 5Ob86/88; 5Ob97/88; 5Ob92/92; 7Ob596/95; 5Ob288/98h; 1Ob154/99z; 8Ob255/99d; 7Ob279/00f; 5Ob273/01k; 5Ob218/01x; 5Ob199/02d

§ 393Abs 1 ZPO unzulässig.

Die Vorschriften der ZPO können im Außerstreitverfahren nur insoweit herangezogen werden, als sie vom Außerstreitgesetz selbst bezogen werden. Das ist in Ansehung der Bestimmungen über das Zwischenurteil nicht der Fall. Im nachehelichen Aufteilungsverfahren ist daher eine "Teil-Zwischenentscheidung" darüber, ob eine Sache der Aufteilung unterliegt, nicht zulässig.Im Außerstreitverfahren sind Zwischenentscheidungen "über den Grund des Anspruches"

Paragraph 393, Absatz eins, ZPO unzulässig. Die Vorschriften der ZPO können im Außerstreitverfahren nur insoweit herangezogen werden, als sie vom Außerstreitgesetz selbst bezogen werden. Das ist in Ansehung der Bestimmungen über das Zwischenurteil nicht der Fall. Im nachehelichen Aufteilungsverfahren ist daher eine "Teil-Zwischenentscheidung" darüber, ob eine Sache der Aufteilung unterliegt, nicht zulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1988/04/26 4 Ob 540/88 Veröff: EvBl 1988,114 S 532 = RZ 1988/54,226 TE OGH 1988/11/08 5 Ob 86/88 Beisatz: Hier: Verfahren nach § 37 MRG. (T1)Beisatz: Hier: Verfahren nach Paragraph 37, MRG. (T1) TE OGH 1988/11/22 5 Ob 97/88 Beis wie T1; Veröff: WBl 1989,124 TE OGH 1992/09/01 5 Ob 92/92 Beis wie T1 TE OGH 1995/09/06 7 Ob 596/95 nur: Die Vorschriften der ZPO können im Außerstreitverfahren nur insoweit herangezogen werden, als sie vom Außerstreitgesetz selbst bezogen werden. (T2) TE OGH 1998/12/22 5 Ob 288/98h Auch; nur: Im Außerstreitverfahren sind Zwischenentscheidungen "über den Grund des Anspruches"

§ 393Abs 1 ZPO unzulässig.

Die Vorschriften der ZPO können im Außerstreitverfahren nur insoweit herangezogen werden, als sie vom Außerstreitgesetz selbst bezogen werden. (T3); Beis wie T1; Beisatz: Nur im Fall eines Zwischenantrags auf Feststellung ist im Verfahren nach § 37 MRG die Fassung eines Zwischensachbeschlusses zulässig. (T4) Auch; nur: Im Außerstreitverfahren sind Zwischenentscheidungen "über den Grund des Anspruches"

Paragraph 393, Absatz eins, ZPO unzulässig. Die Vorschriften der ZPO können im Außerstreitverfahren nur insoweit herangezogen werden, als sie vom Außerstreitgesetz selbst bezogen werden. (T3); Beis wie T1; Beisatz: Nur im Fall eines Zwischenantrags auf Feststellung ist im Verfahren nach Paragraph 37, MRG die Fassung eines Zwischensachbeschlusses zulässig. (T4) TE OGH 1999/10/22 1 Ob 154/99z Vgl aber; Beisatz: Nach Auffassung des erkennenden Senats besteht aber schon aus Gründen der Verfahrensökonomie für den Außerstreitrichter kein Hindernis, im nachehelichen Aufteilungsverfahren einen nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG und somit verspätet gestellten Gegenantrag des Antragsgegners, der nur bereits zufolge Fristablaufs erloschene Ansprüche zum Gegenstand hat, sofort abzuweisen, mögen diese Ansprüche auch bei der späteren Billigkeitsentscheidung über die Aufteilungsansprüche des Antragstellers allenfalls eine Rolle spielen. Denn insoweit handelt es sich dabei für die zu treffende Aufteilungsentscheidung um keinen Teil-Zwischenbeschluß, der § 393 Abs 1 ZPO unterstellt werden könnte. (T5) Vgl aber; Beisatz: Nach Auffassung des erkennenden Senats besteht aber schon aus Gründen der Verfahrensökonomie für den Außerstreitrichter kein Hindernis, im nachehelichen Aufteilungsverfahren einen nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG und somit verspätet gestellten Gegenantrag des Antragsgegners, der nur bereits zufolge Fristablaufs erloschene Ansprüche zum Gegenstand hat, sofort abzuweisen, mögen diese Ansprüche auch bei der späteren Billigkeitsentscheidung über die Aufteilungsansprüche des Antragstellers allenfalls eine Rolle spielen. Denn insoweit handelt es sich dabei für die zu treffende Aufteilungsentscheidung um keinen Teil-Zwischenbeschluß, der Paragraph 393, Absatz eins, ZPO unterstellt werden könnte. (T5) TE OGH 2000/03/09 8 Ob 255/99d nur: Im nachehelichen Aufteilungsverfahren ist eine "Teil-Zwischenentscheidung" darüber, ob eine Sache der Aufteilung unterliegt, nicht zulässig. (T6); Veröff: SZ 73/45 TE OGH 2001/03/14 7 Ob 279/00f Auch; Beisatz: Eine unzulässige "Teilzwischenentscheidung" entfaltet für das Aufteilungsverfahren keine Wirkung und bindet das Gericht nicht. (T7) TE OGH 2001/11/27 5 Ob 273/01k Vgl auch; Beis wie T1; Beis ähnlich T4 TE OGH 2002/01/29 5 Ob 218/01x Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2002/11/05 5 Ob 199/02d Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2003/01/23 6 Ob 89/02k nur: Im Außerstreitverfahren sind Zwischenentscheidungen "über den Grund des Anspruches"

§ 393Abs 1 ZPO unzulässig.

(T8); Beis wie T7 nur: Im Außerstreitverfahren sind Zwischenentscheidungen "über den Grund des Anspruches"

Paragraph 393, Absatz eins, ZPO unzulässig. (T8); Beis wie T7 TE OGH 2003/03/11 5 Ob 38/03d Auch; nur T8; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Verfahren nach §52 WEG

  1. (T9); Veröff: SZ 2003/21 TE OGH 2003/04/08 5 Ob 6/03y Auch; nur T8; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 22 WGG
  2. (T10); Veröff: SZ 2003/34 Auch; nur T8; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Verfahren nach Paragraph 22, WGG
  3. (T10); Veröff: SZ 2003/34 TE OGH 2005/02/02 9 Ob 125/04d Vgl; nur T6 TE OGH 2005/10/18 5 Ob 87/05p Auch; nur T2; Beis wie T4 RechtssatznummerRS0008508

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.