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{'item': '5Ob73/87; 5Ob1028/92; 5Ob402/97x; 5Ob99/99s; 5Ob207/01d; 5Ob227/04z; 5Ob122/05k; 5Ob241/09s; 5Ob172/10w; 5Ob83/11h; 5Ob43/11a; 3Ob158/11y; 5

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083132 Entscheidungsdatum18.01.2024 Geschäftszahl5Ob73/87; 5Ob1028/92; 5Ob402/97x; 5Ob99/99s; 5Ob207/01d; 5Ob227/04z; 5Ob122/05k; 5Ob241/09s; 5Ob172/10w; 5Ob83/11h; 5Ob43/11a; 3Ob158/11y; 5Ob148/11t; 5Ob200/12s; 5Ob59/14h; 5Ob210/13p; 5Ob149/14v; 5Ob9/16h; 5Ob65/17w; 5Ob248/18h; 5Ob55/19b; 5Ob216/20f; 5Ob78/22i; 5Ob18/23t; 5Ob66/23a NormWEG 1975 §13 Abs2 WEG 2002 §16 Abs2 RechtssatzAuch die Änderung des in dem Geschäftslokal betriebenen Unternehmensgegenstandes und seiner Betriebsform ist dem sehr weit auszulegenden Begriff der Änderung am Objekt des Wohnungseigentums im Sinne des § 13 Abs 2 WEG zu unterstellen.Auch die Änderung des in dem Geschäftslokal betriebenen Unternehmensgegenstandes und seiner Betriebsform ist dem sehr weit auszulegenden Begriff der Änderung am Objekt des Wohnungseigentums im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, WEG zu unterstellen. EntscheidungstexteTE OGH 1988-04-26 5 Ob 73/87 Veröff: ImmZ 1988,332 = MietSlg XL/16 TE OGH 1992-06-30 5 Ob 1028/92 Auch; Veröff: WoBl 1993,61 (Call) TE OGH 1997-12-09 5 Ob 402/97x Auch TE OGH 1999-04-13 5 Ob 99/99s Auch; Beisatz: Zur Abwehr eigenmächtiger Änderungen des Gegenstands und der Betriebsform eines in einem Wohnungseigentumsobjekt geführten Betriebes steht jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein im streitigen Rechtsweg durchzusetzender Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zu. (T1) TE OGH 2001-12-11 5 Ob 207/01d Auch; Beisatz: Diese Grundsätze, wann von einer Widmungsänderung im Sinne des § 13 Abs 2 WEG auszugehen ist, sind auch auf Objekte in innerstädtischen Einkaufszentren anzuwenden. Die anderen Wohnungseigentümer sollen davor geschützt werden, dass durch Widmungsänderungen ihr Umfeld eigenmächtig unter Verletzung ihrer schutzwürdigen Interessen geändert wird. Dieses Schutzbedürfnis besteht gleichermaßen bei allen Objekten. (T2)Auch; Beisatz: Diese Grundsätze, wann von einer Widmungsänderung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, WEG auszugehen ist, sind auch auf Objekte in innerstädtischen Einkaufszentren anzuwenden. Die anderen Wohnungseigentümer sollen davor geschützt werden, dass durch Widmungsänderungen ihr Umfeld eigenmächtig unter Verletzung ihrer schutzwürdigen Interessen geändert wird. Dieses Schutzbedürfnis besteht gleichermaßen bei allen Objekten. (T2) TE OGH 2004-11-09 5 Ob 227/04z Auch; Beisatz: Hier: § 16 Abs 2 WEG

  1. (T3)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 16, Absatz 2, WEG
  2. (T3) TE OGH 2005-07-12 5 Ob 122/05k Auch; Beis wie T3; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2009-11-24 5 Ob 241/09s Vgl; Beisatz: Die Änderung eines im Geschäftslokal betriebenen Unternehmensgegenstands und seiner Betriebsform, also eine Widmungsänderung, stellt ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer oder eine diese ersetzenden Zustimmung des Außerstreitrichters einen Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer dar, wenn damit eine wesentliche Interessensbeeinträchtigung der anderen Miteigentümer verbunden ist. (T4) Beisatz: Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers. Eine Änderung dieses Rechtszustands ist nur nach Maßgabe des § 16 Abs 2 WEG 2002 möglich. Steht also einem Mit- und Wohnungseigentümer nach dieser für die Abgrenzung der Eigentümerbefugnisse zwischen den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft maßgeblichen Eigentumsordnung das Recht zur Widmungsänderung nicht zu, müssen die übergangenen Mit- und Wohnungseigentümer eine solche nicht gegen sich gelten lassen. (T5)Beisatz: Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers. Eine Änderung dieses Rechtszustands ist nur nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 möglich. Steht also einem Mit- und Wohnungseigentümer nach dieser für die Abgrenzung der Eigentümerbefugnisse zwischen den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft maßgeblichen Eigentumsordnung das Recht zur Widmungsänderung nicht zu, müssen die übergangenen Mit- und Wohnungseigentümer eine solche nicht gegen sich gelten lassen. (T5) Beisatz: Bei einer eigenmächtigen Widmungsänderung ist der vom beklagten Mieter des eigenmächtig handelnden Wohnungseigentümers erhobene Einwand der mangelnden passiven Sachlegitimation wegen abgeleiteter Nutzungsrechte nicht zielführend. (T6) TE OGH 2011-03-29 5 Ob 172/10w Auch; Beis wie T4 TE OGH 2011-05-26 5 Ob 83/11h Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2011-05-26 5 Ob 43/11a Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2011-11-08 3 Ob 158/11y Vgl; Beisatz: Der in § 16 Abs 2 WEG 2002 verwendete Begriff „Änderungen“ ist sehr weit auszulegen. Jede Änderung, die eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer mit sich bringen könnte (wofür also schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt), bedarf der Zustimmung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft oder der Genehmigung durch den Außerstreitrichter in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG. Hier: Kurzfristige Vermietung von als Wohnung gewidmeten Eigentumsobjekten als Ferienwohnungen in einem reinen Wohnhaus. (T7)Vgl; Beisatz: Der in Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 verwendete Begriff „Änderungen“ ist sehr weit auszulegen. Jede Änderung, die eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer mit sich bringen könnte (wofür also schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt), bedarf der Zustimmung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft oder der Genehmigung durch den Außerstreitrichter in einem Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG. Hier: Kurzfristige Vermietung von als Wohnung gewidmeten Eigentumsobjekten als Ferienwohnungen in einem reinen Wohnhaus. (T7) TE OGH 2012-02-14 5 Ob 148/11t Auch TE OGH 2012-11-20 5 Ob 200/12s Vgl; Beisatz: Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers, wenn sie nicht von der Zustimmung aller gedeckt ist. (T8) TE OGH 2014-04-23 5 Ob 59/14h Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu Fremdenverkehrszwecken vorgenommene Vermietung eines als Wohnung gewidmeten Wohnungseigentumsobjekts für die Dauer von jeweils 3 bis 7 Tagen stellt eine genehmigungspflichtige Widmungsänderung dar. (T9) TE OGH 2014-05-20 5 Ob 210/13p Auch TE OGH 2014-09-26 5 Ob 149/14v Auch TE OGH 2016-02-23 5 Ob 9/16h Auch TE OGH 2017-09-26 5 Ob 65/17w Vgl auch; Beis wie T7 nur: Der in § 16 Abs 2 WEG 2002 verwendete Begriff „Änderungen“ ist sehr weit auszulegen. Jede Änderung, die eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer mit sich bringen könnte (wofür also schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt), bedarf der Zustimmung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft oder der Genehmigung durch den Außerstreitrichter in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG. (T10)Vgl auch; Beis wie T7 nur: Der in Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 verwendete Begriff „Änderungen“ ist sehr weit auszulegen. Jede Änderung, die eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer mit sich bringen könnte (wofür also schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt), bedarf der Zustimmung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft oder der Genehmigung durch den Außerstreitrichter in einem Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG. (T10) TE OGH 2019-04-25 5 Ob 248/18h Auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Bem: Beis T7, T10 nunmehr RS
  3. (T11) TE OGH 2019-07-31 5 Ob 55/19b Vgl; Beis wie T7; Beis wie T10 TE OGH 2021-01-21 5 Ob 216/20f vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9 Anm: Veröff: SZ 2021/4Anmerkung, Veröff: SZ 2021/4 TE OGH 2022-12-21 5 Ob 78/22i TE OGH 2023-04-18 5 Ob 18/23t Beisatz wie T10 TE OGH 2024-01-18 5 Ob 66/23a Beisatz wie T7; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083132

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.