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{'item': ['11Os44/88', '13Os53/88', '11Os55/89', '14Os124/95 (14Os125/95)', '11Os181/95', '15Os94/96', '15Os110/96']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.04.1988 Geschäftszahl11Os44/88; 13Os53/88; 11Os55/89; 14Os124/95 (14Os125/95); 11Os181/95; 15Os94/96; 15Os110/96 NormStPO §345 Abs1 Z10a; RechtssatzDem Angeklagten steht nunmehr das Recht zu, Fragen der Beweiswürdigung im Geschwornenprozeß an den OGH zur materiellen Überprüfung heranzutragen, und zwar etwa in jenem - eingeschränkten - Rahmen, in dem (schon) bisher von Amts wegen die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens möglich war (§ 362 StPO). Er kann demnach aus einer unmittelbaren Betroffenheit heraus schwerwiegende Einwände gegen die Tatsachenfeststellungen der Geschwornen im Rechtsmittelweg geltend machen, ohne daß der OGH jedoch die Beweiswürdigung - die bundesverfassungsgesetzlich (Art 91 Abs 2 B-VG) ausschließlich den Geschwornen zugewiesen ist - nach eigener Überzeugung revidieren könnte (§ 349 Abs 1 StPO nF).Dem Angeklagten steht nunmehr das Recht zu, Fragen der Beweiswürdigung im Geschwornenprozeß an den OGH zur materiellen Überprüfung heranzutragen, und zwar etwa in jenem - eingeschränkten - Rahmen, in dem (schon) bisher von Amts wegen die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens möglich war (Paragraph 362, StPO). Er kann demnach aus einer unmittelbaren Betroffenheit heraus schwerwiegende Einwände gegen die Tatsachenfeststellungen der Geschwornen im Rechtsmittelweg geltend machen, ohne daß der OGH jedoch die Beweiswürdigung - die bundesverfassungsgesetzlich (Artikel 91, Absatz 2, B-VG) ausschließlich den Geschwornen zugewiesen ist - nach eigener Überzeugung revidieren könnte (Paragraph 349, Absatz eins, StPO nF). EntscheidungstexteTE OGH 1988/04/26 11 Os 44/88 Veröff: SSt 59/24 = EvBl 1988/116 S 533 = RZ 1989/34 S 88 TE OGH 1988/06/01 13 Os 53/88 Vgl auch; nur: Dem Angeklagten steht nunmehr das Recht zu, Fragen der Beweiswürdigung im Geschwornenprozeß an den OGH zur materiellen Überprüfung heranzutragen, und zwar etwa in jenem - eingeschränkten - Rahmen, in dem (schon) bisher von Amts wegen die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens möglich war (§ 362 StPO). (T1) Beisatz: Zu § 281 Abs 1 Z 5 a StPO. (T2) Vgl auch; nur: Dem Angeklagten steht nunmehr das Recht zu, Fragen der Beweiswürdigung im Geschwornenprozeß an den OGH zur materiellen Überprüfung heranzutragen, und zwar etwa in jenem - eingeschränkten - Rahmen, in dem (schon) bisher von Amts wegen die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens möglich war (Paragraph 362, StPO). (T1) Beisatz: Zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO. (T2) TE OGH 1989/06/20 11 Os 55/89 Vgl auch TE OGH 1995/10/17 14 Os 124/95 Vgl auch; nur: Ohne daß der OGH jedoch die Beweiswürdigung - die bundesverfassungsgesetzlich (Art 91 Abs 2 B-VG) ausschließlich den Geschwornen zugewiesen ist - nach eigener Überzeugung revidieren könnte (§ 349 Abs 1 StPO nF). (T3) Vgl auch; nur: Ohne daß der OGH jedoch die Beweiswürdigung - die bundesverfassungsgesetzlich (Artikel 91, Absatz 2, B-VG) ausschließlich den Geschwornen zugewiesen ist - nach eigener Überzeugung revidieren könnte (Paragraph 349, Absatz eins, StPO nF). (T3) TE OGH 1996/01/09 11 Os 181/95 nur T3 TE OGH 1996/06/13 15 Os 94/96 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1995/08/01 15 Os 110/96 Vgl auch; nur: Ohne daß der OGH jedoch die Beweiswürdigung - die bundesverfassungsgesetzlich (Art 91 Abs 2 B-VG) ausschließlich den Geschwornen zugewiesen ist - nach eigener Überzeugung revidieren könnte (§ 349 Abs 1 StPO nF). (T4) Vgl auch; nur: Ohne daß der OGH jedoch die Beweiswürdigung - die bundesverfassungsgesetzlich (Artikel 91, Absatz 2, B-VG) ausschließlich den Geschwornen zugewiesen ist - nach eigener Überzeugung revidieren könnte (Paragraph 349, Absatz eins, StPO nF). (T4) RechtssatznummerRS0101027

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.