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{'item': ['9ObA50/88', '9ObA222/88', '9ObA219/90', '6Ob591/92', '8ObA2312/96z', '9ObA49/02z']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.04.1988 Geschäftszahl9ObA50/88; 9ObA222/88; 9ObA219/90; 6Ob591/92; 8ObA2312/96z; 9ObA49/02z NormAKG §18 Abs5; AKG §22 Abs3 litd; B-VG Art18 Abs1; B-VG Art18 Abs2; DO BezugsO - PensionsO der Arbeiterkammern allg; RechtssatzBei verfassungskonformer Interpretation handelt es sich bei der mit § 18 Abs 5 AKG der Hauptversammlung des österreichischen Arbeiterkammertages erteilten Verordnungsermächtigung nicht um eine gegen Art 18 Abs 1 und 2 B-VG verstoßende formalgesetzliche Delegation zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsverhältnisse mit den in dieser Beziehung als "Außenstehenden" anzusehenden Arbeitnehmern der Arbeiterkammern, sondern lediglich um die Befugnis, die als Arbeitgeber in der Gestaltung der Beziehungen zu ihren Arbeitnehmern grundsätzlich voneinander unabhängigen Arbeiterkammern durch Erlassung einer einheitlichen Gestaltung der privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse mit ihren Bediensteten zu verpflichten. Die einzelnen Arbeiterkammern sind demnach verpflichtet, die von der Hauptversammlung des österreichischen Arbeiterkammertages erlassene Dienstordnung, Bezugsordnung und Pensionsordnung den Arbeitsverträgen mit ihren Bediensteten im Rahmen der mit diesen getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen als Vertragsschablone zugrundezulegen.Bei verfassungskonformer Interpretation handelt es sich bei der mit Paragraph 18, Absatz 5, AKG der Hauptversammlung des österreichischen Arbeiterkammertages erteilten Verordnungsermächtigung nicht um eine gegen Artikel 18, Absatz eins und 2 B-VG verstoßende formalgesetzliche Delegation zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsverhältnisse mit den in dieser Beziehung als "Außenstehenden" anzusehenden Arbeitnehmern der Arbeiterkammern, sondern lediglich um die Befugnis, die als Arbeitgeber in der Gestaltung der Beziehungen zu ihren Arbeitnehmern grundsätzlich voneinander unabhängigen Arbeiterkammern durch Erlassung einer einheitlichen Gestaltung der privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse mit ihren Bediensteten zu verpflichten. Die einzelnen Arbeiterkammern sind demnach verpflichtet, die von der Hauptversammlung des österreichischen Arbeiterkammertages erlassene Dienstordnung, Bezugsordnung und Pensionsordnung den Arbeitsverträgen mit ihren Bediensteten im Rahmen der mit diesen getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen als Vertragsschablone zugrundezulegen. EntscheidungstexteTE OGH 1988/04/27 9 ObA 50/88 Veröff: SZ 61/106 = RdA 1990,269 (Öhlinger) = Arb 10740 TE OGH 1988/10/12 9 ObA 222/88 Vgl auch TE OGH 1990/12/19 9 ObA 219/90 Vgl auch; Veröff: SZ 63/227 = ZAS 1991,201 (Sladecek) TE OGH 1993/04/15 6 Ob 591/92 Auch TE OGH 1996/11/28 8 ObA 2312/96z Auch; nur: Die einzelnen Arbeiterkammern sind demnach verpflichtet, die von der Hauptversammlung des österreichischen Arbeiterkammertages erlassene Dienstordnung, Bezugsordnung und Pensionsordnung den Arbeitsverträgen mit ihren Bediensteten im Rahmen der mit diesen getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen als Vertragsschablone zugrundezulegen. (T1); Beisatz: § 48 ASGG. (T2) Auch; nur: Die einzelnen Arbeiterkammern sind demnach verpflichtet, die von der Hauptversammlung des österreichischen Arbeiterkammertages erlassene Dienstordnung, Bezugsordnung und Pensionsordnung den Arbeitsverträgen mit ihren Bediensteten im Rahmen der mit diesen getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen als Vertragsschablone zugrundezulegen. (T1); Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T2) TE OGH 2002/05/08 9 ObA 49/02z Auch; nur T1 RechtssatznummerRS0074173

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.