RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029457 Entscheidungsdatum30.09.2025 Geschäftszahl9ObA74/88; 9ObA333/89; 9ObA67/90; 9ObA73/93; 9ObA103/93; 8ObA202/94; 9ObA102/94; 9ObA228/94; 9ObA33/98p; 9ObA329/99v; 9ObA193/00y; 9ObA208/01f; 9ObA1/03t; 9ObA133/03d; 9ObA104/04s; 8ObA125/04x; 9ObA132/15z; 9ObA95/18p; 9ObA20/19k; 8ObA27/25s NormAngG §27 Z4 E4a ArbVG §105 ArbVG §106 RechtssatzDie Anfechtung der Entlassung, die mit Rechtsgestaltungsbegehren zu erfolgen hat, setzt gemäß § 106 Abs 2 ArbVG voraus, dass ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 105 Abs 3 ArbVG vorliegt und die Entlassung ungerechtfertigt ist.Die Anfechtung der Entlassung, die mit Rechtsgestaltungsbegehren zu erfolgen hat, setzt gemäß Paragraph 106, Absatz 2, ArbVG voraus, dass ein Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG vorliegt und die Entlassung ungerechtfertigt ist. EntscheidungstexteTE OGH 1988-04-27 9 ObA 74/88 Veröff: RdW 1989,30 TE OGH 1989-12-06 9 ObA 333/89 TE OGH 1990-04-25 9 ObA 67/90 Vgl auch; Zweiter Rechtsgang zu 9 Ob A 74/88; Beisatz: Auch eine ungerechtfertigte Entlassung beendet mangels Sozialwidrigkeit das Arbeitsverhältnis. (T1) Veröff: SZ 63/68 = RdW 1991,23 = WBl 1990,273 TE OGH 1993-04-14 9 ObA 73/93 nur: Die Anfechtung der Entlassung, die mit Rechtsgestaltungsbegehren zu erfolgen hat. (T2) Beisatz: Das Gericht hat die Entlassung nach erfolgreicher Anfechtung als rechtsunwirksam aufzuheben. (T3) Veröff: SozArb 1994 H2,13 = WBl 1993,294 = RdW 1993,341 TE OGH 1993-07-02 9 ObA 103/93 nur T2; Beisatz: Hier: Kündigung (T4) Beisatz: § 48 ASGG (T5)Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T5) TE OGH 1994-05-19 8 ObA 202/94 nur T2; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 1994-09-14 9 ObA 102/94 Auch; Beis wie T5 TE OGH 1994-11-30 9 ObA 228/94 Auch TE OGH 1998-02-25 9 ObA 33/98p Auch; Beisatz: Hier: Entlassungsvorwurf ist nicht objektiviert. (T6) TE OGH 2000-01-26 9 ObA 329/99v Vgl TE OGH 2000-10-18 9 ObA 193/00y Vgl auch; Beisatz: Wird das Vorliegen eines Entlassungsgrundes verneint, hat das Verfahren nach denselben Grundsätzen und mit denselben Beurteilungskriterien stattzufinden wie bei einer Kündigungsanfechtung. (T7) TE OGH 2001-09-19 9 ObA 208/01f Auch; Beis wie T7; Beisatz: Das betriebliche Vorverfahren nach § 105 Abs 1 und 2 ArbVG ist nicht anzuwenden. (T8)Auch; Beis wie T7; Beisatz: Das betriebliche Vorverfahren nach Paragraph 105, Absatz eins und 2 ArbVG ist nicht anzuwenden. (T8) TE OGH 2003-05-21 9 ObA 1/03t Beis wie T3; Beis wie T7 TE OGH 2004-05-05 9 ObA 133/03d Auch; nur T2; Beisatz: Eine im Sinne des § 106 Abs 2 iVm § 105 Abs 3 ArbVG anfechtbare Entlassung wird grundsätzlich wirksam. Erst ein der Anfechtungsklage stattgebendes Rechtsgestaltungsurteil beseitigt rückwirkend die Wirksamkeit einer solchen Entlassung. (T9)Auch; nur T2; Beisatz: Eine im Sinne des Paragraph 106, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG anfechtbare Entlassung wird grundsätzlich wirksam. Erst ein der Anfechtungsklage stattgebendes Rechtsgestaltungsurteil beseitigt rückwirkend die Wirksamkeit einer solchen Entlassung. (T9) TE OGH 2004-10-13 9 ObA 104/04s Beis wie T1; Beisatz: Die genannten Voraussetzungen müssen somit kumulativ vorliegen. Bereits das Fehlen einer der beiden Voraussetzungen führt zur Klageabweisung. (T10) TE OGH 2005-03-17 8 ObA 125/04x Auch; nur T2 TE OGH 2015-11-26 9 ObA 132/15z Beis wie T10 TE OGH 2018-09-27 9 ObA 95/18p Beis wie T10 TE OGH 2019-07-23 9 ObA 20/19k Beisatz: Hier: Entlassungsanfechtung bei verfristeter Entlassung. (T11) TE OGH 2025-09-30 8 ObA 27/25s Beisatz wie T7 Beisatz wie T10: In einem Anfechtungsverfahren nach § 106 ArbVG ist zunächst zu prüfen, ob ein Entlassungsgrund vorliegt. Wird diese Frage bejaht, kommt es auf die geltend gemachten Anfechtungsgründe überhaupt nicht mehr an. Erst wenn das Vorliegen eines Entlassungsgrundes verneint wird, hat das Verfahren nach denselben Grundsätzen und mit denselben Beurteilungskriterien stattzufinden wie bei einer Kündigungsanfechtung. (T12)Beisatz wie T10: In einem Anfechtungsverfahren nach Paragraph 106, ArbVG ist zunächst zu prüfen, ob ein Entlassungsgrund vorliegt. Wird diese Frage bejaht, kommt es auf die geltend gemachten Anfechtungsgründe überhaupt nicht mehr an. Erst wenn das Vorliegen eines Entlassungsgrundes verneint wird, hat das Verfahren nach denselben Grundsätzen und mit denselben Beurteilungskriterien stattzufinden wie bei einer Kündigungsanfechtung. (T12) Beisatz: Erfolgte die Entlassung unberechtigt, so sind ausgehend von der stigmatisierenden Tatsache der (wenn auch nicht gerechtfertigten) Entlassung die Anfechtungsgründe im Sinne des § 105 Abs 3 ArbVG zu prüfen. (T13)Beisatz: Erfolgte die Entlassung unberechtigt, so sind ausgehend von der stigmatisierenden Tatsache der (wenn auch nicht gerechtfertigten) Entlassung die Anfechtungsgründe im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG zu prüfen. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029457
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.