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9ObA87/88

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.04.1988 Geschäftszahl9ObA87/88 NormABGB §99;

EO §291;

RechtssatzZweck der Bestimmungen der §§ 99 ABGB, 291 EO ist es, daß nicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten eingegriffen werden kann, wenn der allenfalls Berechtigte die Geltendmachung nicht wünscht.Zweck der Bestimmungen der Paragraphen 99, ABGB, 291 EO ist es, daß nicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten eingegriffen werden kann, wenn der allenfalls Berechtigte die Geltendmachung nicht wünscht.

EntscheidungstexteTE OGH 1988/04/27 9 ObA 87/88 RdW 1988,394 = SZ 61/107 = RdA 1990,283 (W. Holzer) RechtssatznummerRS0003844

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