Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0050925 (9ObA506/87)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050925 Entscheidungsdatum27.04.1988 Geschäftszahl9ObA506/87; 8ObA40/12h; 9ObA157/13y; 9ObA76/16s NormArbVG §13 RechtssatzDer Sinn der in § 13 ArbVG normierten Nachwirkung besteht darin, eine kollektivvertragslose Phase zu überbrücken. Wird der alte KollV durch einen neuen ersetzt, so endet die Nachwirkung des alten KollV und die volle Rechtswirkung des neuen beginnt ohne Rücksicht darauf, ob der neue KollV günstiger oder ungünstiger ist.Der Sinn der in Paragraph 13, ArbVG normierten Nachwirkung besteht darin, eine kollektivvertragslose Phase zu überbrücken. Wird der alte KollV durch einen neuen ersetzt, so endet die Nachwirkung des alten KollV und die volle Rechtswirkung des neuen beginnt ohne Rücksicht darauf, ob der neue KollV günstiger oder ungünstiger ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1988-04-27 9 ObA 506/87 Veröff: Arb 10739 TE OGH 2013-05-28 8 ObA 40/12h nur: Der Sinn der in § 13 ArbVG normierten Nachwirkung besteht darin, eine kollektivvertragslose Phase zu überbrücken. (T1)nur: Der Sinn der in Paragraph 13, ArbVG normierten Nachwirkung besteht darin, eine kollektivvertragslose Phase zu überbrücken. (T1) TE OGH 2014-10-29 9 ObA 157/13y nur T1 TE OGH 2016-06-24 9 ObA 76/16s Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050925

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.