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{'item': ['14Os149/87', '11Os134/93', '14Os79/95']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.04.1988 Geschäftszahl14Os149/87; 11Os134/93; 14Os79/95 NormStGB §215; StGB §217; RechtssatzDer Begriff des "Zuführens" ist in beiden Straftatbeständen (der §§ 217 und 215 StGB) im gleichen Sinn zu verstehen, nämlich als "gezielte (und aktive) Einflußnahme auf das Schutzobjekt in der Richtung einer Umwandlung der gesamten Lebensführung in jene einer Prostituierten", wobei dies für § 217 Abs 1 StGB (nur) dahin zu modifizieren ist, daß die Einflußnahme auf die Lebensführung einer Prostituierten in einem fremden Staat abzielt. Soweit § 217 Abs 1 StGB auch eine bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergebene Person schützt, kommt zwar eine "Umwandlung" der Lebensführung des Tatobjektes in jene einer Prostituierten in der Regel nicht (mehr) in Betracht; diesfalls ist die Einflußnahme des Täters vielmehr darauf gerichtet, die bereits bestehende Lebensführung als Prostituierte in einen fremden Staat zu "verlagern".Der Begriff des "Zuführens" ist in beiden Straftatbeständen (der Paragraphen 217 und 215 StGB) im gleichen Sinn zu verstehen, nämlich als "gezielte (und aktive) Einflußnahme auf das Schutzobjekt in der Richtung einer Umwandlung der gesamten Lebensführung in jene einer Prostituierten", wobei dies für Paragraph 217, Absatz eins, StGB (nur) dahin zu modifizieren ist, daß die Einflußnahme auf die Lebensführung einer Prostituierten in einem fremden Staat abzielt. Soweit Paragraph 217, Absatz eins, StGB auch eine bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergebene Person schützt, kommt zwar eine "Umwandlung" der Lebensführung des Tatobjektes in jene einer Prostituierten in der Regel nicht (mehr) in Betracht; diesfalls ist die Einflußnahme des Täters vielmehr darauf gerichtet, die bereits bestehende Lebensführung als Prostituierte in einen fremden Staat zu "verlagern". EntscheidungstexteTE OGH 1988/04/27 14 Os 149/87 TE OGH 1993/11/09 11 Os 134/93 Vgl aber; Beisatz: Nach dem eindeutigen Gesetzestext bedarf es auch nicht einer Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Ausübung der Prostitution schlechthin, sondern der Zuführung hiezu in einem für das Opfer fremden Staat, weil der Schutzgedanke des § 217 StGB gerade auch Personen erfaßt, die bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sind, bei denen also eine Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Prostitution und eine Einflußnahme auf den Lebenswandel, wie sie etwa § 215 StGB voraussetzt, als Tathandlung gar nicht in Betracht kommt. (T1) Vgl aber; Beisatz: Nach dem eindeutigen Gesetzestext bedarf es auch nicht einer Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Ausübung der Prostitution schlechthin, sondern der Zuführung hiezu in einem für das Opfer fremden Staat, weil der Schutzgedanke des Paragraph 217, StGB gerade auch Personen erfaßt, die bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sind, bei denen also eine Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Prostitution und eine Einflußnahme auf den Lebenswandel, wie sie etwa Paragraph 215, StGB voraussetzt, als Tathandlung gar nicht in Betracht kommt. (T1) TE OGH 1995/09/14 14 Os 79/95 Vgl; Beisatz: Die bloße Unterstützung einer zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem fremden Staat entschlossenen Person genügt zur Herstellung des Tatbestandes noch nicht, weil Zuführen mehr als bloße Hilfe bedeutet und die Einflußnahme, soll sie dem Begriff des Menschenhandels gerecht werden, mit Rat und Tat geschehen muß; sei es durch gezielte Beeinflussung der Frauen, im Ausland der Prostitution nachzugehen, sei es - wie im konkreten Fall - durch Aufnahme und Eingliederung von zur Ausübung der Prostitution bereits entschlossenen Ausländerinnen in einen Bordellbetrieb, soferne diese Eingliederung unter Umständen erfolgt, die als (dolose) Ausnützung eines drückenden Abhängigkeitsverhältnisses zu beurteilen sind. (T2) RechtssatznummerRS0095393

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.