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Bkd115/87

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0055060 Entscheidungsdatum02.05.1988 GeschäftszahlBkd115/87; 9ObA2165/96i; 9ObA180/01p; 4Bkd1/02; 4Bkd3/04; 12Bkd2/08; 24Os3/16w; 6Ob170/22a NormDSt 1872 §2 C2; DSt 1872 §2 F; DSt 1990 §1 C2; RAO §9 Abs2; RAO §9 Abs3 RechtssatzUnvorgreiflich des später in Kraft getretenen Abs 3 hat bereits der § 9 Abs 2 RAO seit jeher die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts normiert. Diese Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich seit jeher auch auf die Angestellten und Hilfskräfte des Rechtsanwalts. Da die im § 9 RAO verankerte anwaltliche Verschwiegenheit eine Grundlage der ganzen Berufsausübung ist, beeinträchtigt ein Rechtsanwalt, der diese Verschwiegenheit entweder selbst bricht oder bei anderen, hiezu verpflichteten Personen zu durchbrechen versucht, folgerichtig Ehre und Ansehen seinen Standes.Unvorgreiflich des später in Kraft getretenen Absatz 3, hat bereits der Paragraph 9, Absatz 2, RAO seit jeher die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts normiert. Diese Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich seit jeher auch auf die Angestellten und Hilfskräfte des Rechtsanwalts. Da die im Paragraph 9, RAO verankerte anwaltliche Verschwiegenheit eine Grundlage der ganzen Berufsausübung ist, beeinträchtigt ein Rechtsanwalt, der diese Verschwiegenheit entweder selbst bricht oder bei anderen, hiezu verpflichteten Personen zu durchbrechen versucht, folgerichtig Ehre und Ansehen seinen Standes. EntscheidungstexteTE OGH 1988-05-02 Bkd 115/87 Veröff: AnwBl 1989,274 TE OGH 1996-10-16 9 ObA 2165/96i nur: Diese Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich seit jeher auch auf die Angestellten und Hilfskräfte des Rechtsanwalts. (T1) Beisatz: Hier: Die ehemalige Sekretärin zweier Anwälte gab Namen, Anschrift und bestimmte Zahlungsflüsse der Steuerbehörde bekannt - einstweilige Verfügung auf Unterlassung bewilligt. (T2) TE OGH 2001-09-19 9 ObA 180/01p Vgl auch; Beisatz: Schutzobjekt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht sind die Parteiinteressen. (T3) Beisatz: Die Schweigepflicht umfasst die anvertrauten Angelegenheiten und die dem Anwalt sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist. (T4) Beisatz: Hier: Fernsehinterview einer Angestellten eines Rechtsanwalts. (T5) TE OGH 2002-09-02 4 Bkd 1/02 nur T1; Beisatz: Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich nicht nur auf den Rechtsanwalt, der namentlich bevollmächtigt wurde, sondern auch auf alle jene Mitglieder des Standes und Anwärter (§ 4 DSt), deren sich der Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner anwaltlichen Verpflichtungen bedient. (T6)nur T1; Beisatz: Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich nicht nur auf den Rechtsanwalt, der namentlich bevollmächtigt wurde, sondern auch auf alle jene Mitglieder des Standes und Anwärter (Paragraph 4, DSt), deren sich der Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner anwaltlichen Verpflichtungen bedient. (T6) TE OGH 2004-10-25 4 Bkd 3/04 nur T1; Beis wie T6 TE OGH 2008-06-30 12 Bkd 2/08 Auch; nur T1 TE OGH 2016-10-11 24 Os 3/16w Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2022-11-18 6 Ob 170/22a Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0055060

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.