RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.05.1988 Geschäftszahl13Os51/88 (13Os52/88); 12Os153/88; 14Os162/93; 15Os4/94 NormStPO §290 Abs1; StPO §292; RechtssatzAbsatz 1 des § 290 StPO ordnet die strikte Beschränkung der zweitinstanzlichen Entscheidung auf die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe an und gestattet eine Ausnahme davon nur, wenn das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig (§ 281 Abs 1 Z 9 bis 11 StPO) angewendet wurde. Das nötigt zu dem Umkehrschluß, daß eine zum Vorteil des Angeklagten ausgeschlagene materielle Nichtigkeit des Ersturteils ohne Relevierung durch den Ankläger in der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht berücksichtigt, dort eine in erster Instanz unterbliebene Qualifizierung der Tat nicht nachgeholt werden darf, es sei denn als schlichte Feststellung gemäß § 292 StPO.Absatz 1 des Paragraph 290, StPO ordnet die strikte Beschränkung der zweitinstanzlichen Entscheidung auf die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe an und gestattet eine Ausnahme davon nur, wenn das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 StPO) angewendet wurde. Das nötigt zu dem Umkehrschluß, daß eine zum Vorteil des Angeklagten ausgeschlagene materielle Nichtigkeit des Ersturteils ohne Relevierung durch den Ankläger in der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht berücksichtigt, dort eine in erster Instanz unterbliebene Qualifizierung der Tat nicht nachgeholt werden darf, es sei denn als schlichte Feststellung gemäß Paragraph 292, StPO. EntscheidungstexteTE OGH 1988/05/05 13 Os 51/88 Veröff: SSt 59/29 = EvBl 1988/132 S 633 = RZ 1989/36 S 90 TE OGH 1989/05/18 12 Os 153/88 nur: Absatz 1 des § 290 StPO ordnet die strikte Beschränkung der zweitinstanzlichen Entscheidung auf die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe an und gestattet eine Ausnahme davon nur, wenn das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig (§ 281 Abs 1 Z 9 bis 11 StPO) angewendet wurde. Das nötigt zu dem Umkehrschluß, daß eine zum Vorteil des Angeklagten ausgeschlagene materielle Nichtigkeit des Ersturteils ohne Relevierung durch den Ankläger in der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht berücksichtigt, dort eine in erster Instanz unterbliebene Qualifizierung der Tat nicht nachgeholt werden darf. (T1) Beisatz: Hier: Zum Unterbringungserkenntnis nach § 430 Abs 2 StPO. (T2) Veröff: EvBl 1989/178 S 693 = JBl 1990,261 nur: Absatz 1 des Paragraph 290, StPO ordnet die strikte Beschränkung der zweitinstanzlichen Entscheidung auf die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe an und gestattet eine Ausnahme davon nur, wenn das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 StPO) angewendet wurde. Das nötigt zu dem Umkehrschluß, daß eine zum Vorteil des Angeklagten ausgeschlagene materielle Nichtigkeit des Ersturteils ohne Relevierung durch den Ankläger in der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht berücksichtigt, dort eine in erster Instanz unterbliebene Qualifizierung der Tat nicht nachgeholt werden darf. (T1) Beisatz: Hier: Zum Unterbringungserkenntnis nach Paragraph 430, Absatz 2, StPO. (T2) Veröff: EvBl 1989/178 S 693 = JBl 1990,261 TE OGH 1994/02/15 14 Os 162/93 Vgl auch TE OGH 1994/06/30 15 Os 4/94 Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/164 S 776 RechtssatznummerRS0100217
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.