RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046357 Entscheidungsdatum10.05.1988 Geschäftszahl9NdA4/88; 4Nd4/89; 9NdA8/89; 9NdA9/89; 9Nd8/90; 9NdA10/90; 9NdA1/91; 9ObA4/92; 9NdA5/92; 9NdA4/93; 9NdA5/93; 9NdA1/94; 9NdA5/96; 9NdA1/97; 9NdA2/98; 9NdA1/98; 8ObA292/98v; 8NdA1/99; 9NdA1/99; 9NdA1/00; 8NdA1/02; 9NdA2/02; 9Nc8/03f; 9Nc9/03b; 8ObA71/04f; 9Nc8/06k; 8Nc11/06v; 9Nc25/07m; 9Nc23/08v; 9ObA109/09h; 8Nc38/11x; 9Nc4/12f; 8Nc14/14x; 8Nc29/21p NormASGG §4 Abs1 Z1 lita; JN §31 VIIIASGG §4 Abs1 Z1 lita; JN §31 römisch acht RechtssatzEs würde den Intentionen des Gesetzes widersprechen, würde in einer Arbeitsrechtssache, die vom Arbeitnehmer anhängig gemacht worden ist und für die er den Gerichtsstand nach § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG in Anspruch genommen hat, über Antrag des Arbeitgeber die ausschließlich in dessen Interesse gelegene Delegierung des für dessen Wohnsitz oder Aufenthalt zuständigen Gerichts verfügt werden.Es würde den Intentionen des Gesetzes widersprechen, würde in einer Arbeitsrechtssache, die vom Arbeitnehmer anhängig gemacht worden ist und für die er den Gerichtsstand nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG in Anspruch genommen hat, über Antrag des Arbeitgeber die ausschließlich in dessen Interesse gelegene Delegierung des für dessen Wohnsitz oder Aufenthalt zuständigen Gerichts verfügt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1988-05-10 9 Nda 4/88 TE OGH 1989-06-19 4 Nd 4/89 Auch TE OGH 1989-09-27 9 Nda 8/89 Vgl auch TE OGH 1989-12-20 9 Nda 9/89 Vgl auch TE OGH 1990-08-22 9 Nd 8/90 Vgl; Beisatz: Verschiebung der Zuständigkeit nur zu bewilligen, wenn die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme eindeutig zu Gunsten beider Parteien beantwortet werden kann. (T1) TE OGH 1990-09-19 9 Nda 10/90 Auch; Beisatz: Eine Delegierung von einem gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG angerufenen Gericht an jenes, das für den Ort der seinerzeitigen Erbringung der Arbeitsleistung zuständig ist, kann nur ausnahmsweise und in besonders begründeten Fällen erfolgen. (T2)Auch; Beisatz: Eine Delegierung von einem gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG angerufenen Gericht an jenes, das für den Ort der seinerzeitigen Erbringung der Arbeitsleistung zuständig ist, kann nur ausnahmsweise und in besonders begründeten Fällen erfolgen. (T2) TE OGH 1991-04-25 9 Nda 1/91 Beis wie T1 TE OGH 1992-01-15 9 ObA 4/92 Vgl auch; Beisatz: Dass beim anderen Gericht ein Verfahren zwischen denselben Parteien anhängig ist, rechtfertigt die Delegierung selbst dann nicht, wenn in diesem Verfahren im Rahmen einer Aufrechnungseinrede die im vorliegenden Prozess strittigen Fragen zu klären sind, zumal nicht feststeht, dass es im Fall einer Delegierung zu einer Verbindung der Verfahren käme. Eine vorgreifende Erklärung des Vorsitzenden im dortigen Verfahren ist im Gesetz nicht vorgesehen. (§ 48 ASGG). (T3)Vgl auch; Beisatz: Dass beim anderen Gericht ein Verfahren zwischen denselben Parteien anhängig ist, rechtfertigt die Delegierung selbst dann nicht, wenn in diesem Verfahren im Rahmen einer Aufrechnungseinrede die im vorliegenden Prozess strittigen Fragen zu klären sind, zumal nicht feststeht, dass es im Fall einer Delegierung zu einer Verbindung der Verfahren käme. Eine vorgreifende Erklärung des Vorsitzenden im dortigen Verfahren ist im Gesetz nicht vorgesehen. (Paragraph 48, ASGG). (T3) TE OGH 1992-09-16 9 Nda 5/92 TE OGH 1993-08-10 9 Nda 4/93 Beis wie T1 TE OGH 1993-08-10 9 Nda 5/93 Beis wie T1 TE OGH 1994-02-23 9 Nda 1/94 Beis wie T1 TE OGH 1996-11-25 9 Nda 5/96 Beis wie T1 TE OGH 1997-08-18 9 Nda 1/97 Beis wie T1 TE OGH 1998-10-27 9 Nda 2/98 Beis wie T1; Beisatz: Der Gerichtsstand des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG ist nämlich auf den Arbeitnehmer beschränkt und soll es ihm ermöglichen, seine Ansprüche leichter durchsetzen zu können. (T4)Beis wie T1; Beisatz: Der Gerichtsstand des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG ist nämlich auf den Arbeitnehmer beschränkt und soll es ihm ermöglichen, seine Ansprüche leichter durchsetzen zu können. (T4) TE OGH 1998-10-27 9 Nda 1/98 Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Dass beim anderen Gericht ein Verfahren zwischen denselben Parteien anhängig ist, rechtfertigt die Delegierung nicht, zumal nicht feststeht, dass es im Fall einer Delegierung zu einer Verbindung der Verfahren käme. (T5); Beis wie T4 TE OGH 1999-01-28 8 ObA 292/98v Auch; Beisatz: Vor der Intention des Gesetzes, dem Arbeitnehmer die Durchsetzung seiner Ansprüche zu erleichtern, müssen Zweckmäßigkeitsüberlegungen zu Gunsten des Arbeitgebers zurücktreten. (T6) TE OGH 1999-04-15 8 Nda 1/99 Auch; Beisatz: Zur Vermeidung einer Aushöhlung dieser Schutzbestimmung ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Eine Delegierung ist nur dann zu bewilligen, wenn sie eindeutig im Interesse beider Parteien liegt. (T7) TE OGH 1999-08-13 9 Nda 1/99 Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2000-07-17 9 Nda 1/00 Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T7 TE OGH 2002-06-10 8 Nda 1/02 Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T7 TE OGH 2002-08-28 9 Nda 2/02 Vgl; Beis wie T1; Beis wie T7 TE OGH 2003-04-25 9 Nc 8/03f Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 nur: Dass beim anderen Gericht ein Verfahren zwischen denselben Parteien anhängig ist, rechtfertigt die Delegierung nicht. (T8); Beis wie T7 TE OGH 2003-04-24 9 Nc 9/03b Auch; Beis wie T6 TE OGH 2004-07-16 8 ObA 71/04f TE OGH 2006-06-12 9 Nc 8/06k Beisatz: Die Delegierung der Rechtssache ist im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und Gesamtkostenersparnis zweckmäßig. Da die Delegierung somit keineswegs überwiegend oder gar ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers liegt, steht ihr auch nicht jene Judikatur entgegen, die eine Zuständigkeitsverschiebung bei Inanspruchnahme des Gerichtsstands nach § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG grundsätzlich ausschließt. (T9)Beisatz: Die Delegierung der Rechtssache ist im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und Gesamtkostenersparnis zweckmäßig. Da die Delegierung somit keineswegs überwiegend oder gar ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers liegt, steht ihr auch nicht jene Judikatur entgegen, die eine Zuständigkeitsverschiebung bei Inanspruchnahme des Gerichtsstands nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG grundsätzlich ausschließt. (T9) TE OGH 2006-07-24 8 Nc 11/06v TE OGH 2007-12-07 9 Nc 25/07m Auch; nur T8; Beis wie T1; Beis wie T7 TE OGH 2009-02-03 9 Nc 23/08v Auch; Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Delegierungsantrag abgewiesen. (T10) TE OGH 2009-11-16 9 ObA 109/09h Vgl auch; Beisatz: § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG ist eine Schutzbestimmung zugunsten der Arbeitnehmer, die nicht - zB auch nicht im Fall einer vom Arbeitgeber beantragten Delegierung nach § 31 Abs 1 JN - ausgehöhlt werden darf. Mit der Schaffung des Gerichtsstands nach § 4 Abs 1 Z l lit a ASGG soll dem Arbeitnehmer die Verfolgung seiner Ansprüche erleichtert werden. (T11); Beisatz: Der Betriebsrat, der eine Klage nach § 54 Abs 1 ASGG einbringt, kann sich nicht auf den Gerichtsstand des § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG berufen. (T12);Vgl auch; Beisatz: Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG ist eine Schutzbestimmung zugunsten der Arbeitnehmer, die nicht - zB auch nicht im Fall einer vom Arbeitgeber beantragten Delegierung nach Paragraph 31, Absatz eins, JN - ausgehöhlt werden darf. Mit der Schaffung des Gerichtsstands nach Paragraph 4, Absatz eins, Z l Litera a, ASGG soll dem Arbeitnehmer die Verfolgung seiner Ansprüche erleichtert werden. (T11); Beisatz: Der Betriebsrat, der eine Klage nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG einbringt, kann sich nicht auf den Gerichtsstand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG berufen. (T12); Veröff: SZ 2009/150 TE OGH 2011-08-17 8 Nc 38/11x Auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2012-02-03 9 Nc 4/12f Auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2014-04-10 8 Nc 14/14x Auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2021-11-18 8 Nc 29/21p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0046357
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.