10Ob512/88
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.05.1988 Geschäftszahl10Ob512/88 NormABGB §1484;
Rechtssatz§ 1484 ABGB ist auch auf Dienstbarkeiten, die nur selten ausgeübt werden können (hier: Dienstbarkeit der Duldung des Anbaus an das Nachbarhaus und des Zumauerns von Fenstern in diesem), anzuwenden.Paragraph 1484, ABGB ist auch auf Dienstbarkeiten, die nur selten ausgeübt werden können (hier: Dienstbarkeit der Duldung des Anbaus an das Nachbarhaus und des Zumauerns von Fenstern in diesem), anzuwenden.
EntscheidungstexteTE OGH 1988/05/10 10 Ob 512/88 Veröff: SZ 61/114 RechtssatznummerRS0034186