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{'item': '10ObS114/88; 10ObS5/90; 10ObS18/90; 19ObS10/90; 10ObS252/90; 10ObS82/91; 10ObS357/91; 10ObS107/92; 10ObS266/92; 10ObS120/92; 10ObS130/93; 10

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085092 Entscheidungsdatum10.07.2025 Geschäftszahl10ObS114/88; 10ObS5/90; 10ObS18/90; 19ObS10/90; 10ObS252/90; 10ObS82/91; 10ObS357/91; 10ObS107/92; 10ObS266/92; 10ObS120/92; 10ObS130/93; 10ObS222/94; 10ObS183/95; 10ObS23/96; 10ObS2431/96i; 10ObS92/97w; 10ObS320/98a; 10ObS208/99g; 10ObS183/00k; 10ObS265/00v; 10ObS222/01x; 10ObS83/02g; 10ObS393/02w; 10ObS15/03h; 10ObS154/03z; 10ObS116/04p; 10ObS56/04i; 10ObS1/05b; 10ObS72/06w; 10ObS82/06s; 10ObS110/07k; 10ObS119/08k; 10ObS12/09a; 10ObS199/09a; 10ObS165/10b; 10ObS94/11p; 10ObS175/13b; 10ObS51/15w; 10ObS117/17d; 10ObS123/20s; 10ObS18/23d; 10ObS61/25f NormASVG §252 ASVG §262, ASVG §361 ASGG §73 RechtssatzFür die Feststellung von Leistungsansprüchen gilt in der Pensionsversicherung das Antragsprinzip, eine Leistungsgewährung ist daher nur auf Grund eines Antrages zulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1988-05-10 10 ObS 114/88 Veröff: SSV-NF 2/52 TE OGH 1990-02-27 10 ObS 5/90 Veröff: SSV-NF 4/21 TE OGH 1990-02-27 10 ObS 18/90 Veröff: ÖA 1990,137 TE OGH 1990-01-23 19 ObS 10/90 Beisatz: Der Pensionsantrag bildet eine notwendige Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des angemeldeten Leistungsanspruchs durch den örtlich und sachlich zuständigen Träger der Pensionsversicherung. (T1) TE OGH 1990-09-18 10 ObS 252/90 Beisatz: Die Einleitung eines Verfahrens in Leistungssachen, das nicht im Interesse einer Partei gelegen ist (zum Beispiel Entziehung eines Leistungsanspruches) erfolgt dagegen stets von Amts wegen. (T2) Veröff: JBl 1991,400 = SSV-NF 4/103 TE OGH 1991-03-26 10 ObS 82/91 Beisatz: Bestehen Zweifel über die mit einem Antrag erfolgte Parteienabsicht, ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, den Parteiwillen - etwa durch Vernehmung der Partei - klarzustellen (SSV-NF 4/22). Bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger muss der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden. Die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages lässt sich freilich auch aus den Grundsätzen sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten. (T3) TE OGH 1992-01-28 10 ObS 357/91 Beisatz: Es ist erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte (zumindest erschließbar) ein Begehren auf Erbringung einer bestimmten Leistung gegenüber dem Versicherungsträger geltend macht. (T4) Veröff: SSV-NF 6/8 TE OGH 1992-05-12 10 ObS 107/92 Veröff: SSV-NF 6/58 TE OGH 1992-11-10 10 ObS 266/92 Beis wie T4; Veröff: SSV-NF 6/131 TE OGH 1992-07-07 10 ObS 120/92 Veröff: SSV-NF 6/80 TE OGH 1993-09-07 10 ObS 130/93 TE OGH 1994-09-27 10 ObS 222/94 Beis wie T4; Beis wie T3 nur: Die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages lässt sich freilich auch aus den Grundsätzen sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten. (T5) TE OGH 1995-10-17 10 ObS 183/95 TE OGH 1996-04-23 10 ObS 23/96 Beis wie T3; Beisatz: Unzulässigkeit der Umdeutung eines Antrages auf Neuberechnung der Berufsunfähigkeitspension in einen Antrag auf vorzeitige Alterspension. (T6) TE OGH 1996-12-13 10 ObS 2431/96i Beis wie T3 nur: Bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger muss der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden. Die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages lässt sich freilich auch aus den Grundsätzen sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten. (T7) TE OGH 1997-12-16 10 ObS 92/97w Beis wie T5; Veröff: SZ 70/263 TE OGH 1998-10-13 10 ObS 320/98a Beis wie T5 TE OGH 1999-09-14 10 ObS 208/99g Beis wie T5 TE OGH 2000-07-11 10 ObS 183/00k Beis wie T6; Beis wie T7 nur: Bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger muss der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden. (T8) TE OGH 2000-10-03 10 ObS 265/00v Beisatz: Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, kommt es gar nicht zum Anfall der Leistung. Auch das GSVG enthält - abgesehen von der Ausnahme, dass die Ausgleichszulage erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen ist - keine Regelung, nach der ein Versicherungsträger verpflichtet wäre, (später) von Amts wegen zu prüfen, ob ein Pensionsberechtigter, der keine Ausgleichszulage bezieht, möglicherweise die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch erfüllt. (T9) TE OGH 2001-07-30 10 ObS 222/01x Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Versehrtenrente. (T10) TE OGH 2002-10-22 10 ObS 83/02g TE OGH 2003-01-14 10 ObS 393/02w Beis wie T8; Beis wie T3 TE OGH 2003-02-18 10 ObS 15/03h Auch; Beis wie T5; Beisatz: Mangels eines Pensionsantrages liegt ein Säumnisfall jedenfalls nicht vor, sodass die Klage gemäß § 73 ASGG unzulässig und in jeder Lage des Verfahrens wegen Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO zurückzuweisen ist. (T11)Auch; Beis wie T5; Beisatz: Mangels eines Pensionsantrages liegt ein Säumnisfall jedenfalls nicht vor, sodass die Klage gemäß Paragraph 73, ASGG unzulässig und in jeder Lage des Verfahrens wegen Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO zurückzuweisen ist. (T11) TE OGH 2003-11-18 10 ObS 154/03z Auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Kein Säumnisfall, da die Anerkennung der Gesundheitsstörung als Berufskrankheit (und nicht Dienstunfall beziehungsweise Arbeitsunfall) bereits rechtskräftig festgestellt ist. (T12) Beisatz: Mangels Entscheidungspflicht kein Säumnisfall. (T13) TE OGH 2004-07-27 10 ObS 116/04p Beis wie T3; Beis wie T11 TE OGH 2004-11-09 10 ObS 56/04i Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2005-04-26 10 ObS 1/05b Auch; Beis wie T7 TE OGH 2006-05-22 10 ObS 72/06w Auch; Beis wie T5 TE OGH 2006-06-13 10 ObS 82/06s TE OGH 2007-09-11 10 ObS 110/07k Auch; Beis wie T7; Beis wie T11; Beisatz: Der Sozialversicherungsträger (oder eine zur Weiterleitung gemäß § 361 Abs 4 ASVG verpflichtete Behörde) ist aber nicht verpflichtet, jedes Anbringen, dem erkennbare Hinweise auf ein bestimmtes Begehren fehlen, nach allen Richtungen dahin „auszuloten", „wer mit der Eingabe allenfalls sonst noch befasst werden kann", um eine mögliche „versteckte" Antragstellung aufzuspüren. (T14)Auch; Beis wie T7; Beis wie T11; Beisatz: Der Sozialversicherungsträger (oder eine zur Weiterleitung gemäß Paragraph 361, Absatz 4, ASVG verpflichtete Behörde) ist aber nicht verpflichtet, jedes Anbringen, dem erkennbare Hinweise auf ein bestimmtes Begehren fehlen, nach allen Richtungen dahin „auszuloten", „wer mit der Eingabe allenfalls sonst noch befasst werden kann", um eine mögliche „versteckte" Antragstellung aufzuspüren. (T14) TE OGH 2008-10-14 10 ObS 119/08k Beis wie T7; Veröff: SZ 2008/152 TE OGH 2009-03-17 10 ObS 12/09a Auch; Beisatz: Leistungen aus der Pensionsversicherung sind grundsätzlich nur auf Antrag zu gewähren. (T15) Beis wie T5; Beisatz: Hier: Witwenpension. (T16) TE OGH 2010-01-19 10 ObS 199/09a TE OGH 2011-04-12 10 ObS 165/10b Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2011-10-04 10 ObS 94/11p Auch TE OGH 2013-12-17 10 ObS 175/13b TE OGH 2015-06-30 10 ObS 51/15w TE OGH 2017-10-10 10 ObS 117/17d Veröff: SZ 2017/113 TE OGH 2020-10-13 10 ObS 123/20s Beis wie T5; Beisatz: Hier: Keine Fiktion eines tatsächlich nicht nach § 5a Abs 2 Satz 1 KBGG gestellten Antrags auf Änderung der festgelegten Anspruchsdauer. (T17)Beis wie T5; Beisatz: Hier: Keine Fiktion eines tatsächlich nicht nach Paragraph 5 a, Absatz 2, Satz 1 KBGG gestellten Antrags auf Änderung der festgelegten Anspruchsdauer. (T17) TE OGH 2023-02-21 10 ObS 18/23d Vgl TE OGH 2025-07-10 10 ObS 61/25f vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085092

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.