RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086446 Entscheidungsdatum10.07.2025 Geschäftszahl10ObS114/88; 10ObS5/90; 10ObS18/90; 10ObS82/91; 10ObS318/91 (10ObS319/91-10ObS322/91); 10ObS70/94; 10ObS183/95; 10ObS2431/96i; 10ObS171/97p; 10ObS92/97w; 10ObS48/98a; 10ObS320/98a; 10ObS183/00k; 10ObS222/01x; 10ObS382/01a; 10ObS15/03h; 10ObS205/03z; 10ObS116/04p; 10ObS1/05b; 10ObS110/07k; 10ObS12/09a; 10ObS94/11p; 10ObS18/13i; 10ObS75/13x; 10ObS175/13b; 10ObS56/14d; 10ObS51/15w; 10ObS4/16k; 10ObS91/17f; 10ObS123/20s; 10ObS61/25f NormASVG §86 RechtssatzIm Sinne sozialer Rechtsanwendung ist ein Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten auszulegen. EntscheidungstexteTE OGH 1988-05-10 10 ObS 114/88 Veröff: SSV-NF 2/52 TE OGH 1990-02-27 10 ObS 5/90 Beisatz: Die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages lässt sich allerdings aus dem Grundsatz sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten. (T1) Veröff: SSV-NF 4/21 TE OGH 1990-02-27 10 ObS 18/90 Veröff: SSV-NF 4/22 = ÖA 1990,137 TE OGH 1991-03-26 10 ObS 82/91 Beis wie T1; Veröff: SSV-NF 5/35 TE OGH 1991-11-12 10 ObS 318/91 Beisatz: So auch 10 Ob S 87/91 = SSV-NF 5/35 in Druck. (T2) Veröff: SSV-NF 5/128 TE OGH 1994-03-22 10 ObS 70/94 Beis wie T1 TE OGH 1995-10-17 10 ObS 183/95 TE OGH 1996-12-13 10 ObS 2431/96i Beis wie T1 TE OGH 1997-07-08 10 ObS 171/97p Vgl auch TE OGH 1997-12-16 10 ObS 92/97w Vgl auch; Beis wie T1 Veröff: SZ 70/263 TE OGH 1998-02-09 10 ObS 48/98a TE OGH 1998-10-13 10 ObS 320/98a Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2000-07-11 10 ObS 183/00k Beisatz: Bestehen Zweifel über die mit dem Antrag verfolgte Parteiabsicht, ist der Versicherungsträger verpflichtet, den Parteiwillen - etwa durch Vernehmung der Partei - klarzustellen (SSV-NF 5/35). (T3) TE OGH 2001-07-30 10 ObS 222/01x Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2001-12-11 10 ObS 382/01a Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Der Sozialversicherungsträger hat im Rahmen der ihm obliegenden Betreuungspflicht (Manuduktionspflicht) auf eine Antragstellung hinzuwirken, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitgehend Rechnung trägt. (T4) Beisatz: Die Verletzung der Betreuungspflicht durch den Sozialversicherungsträger darf sich nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken. (T5) Beisatz: Auch nicht zu Lasten des Dienstgebers, der an dem zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsträger bestehenden Pflichtversicherungsverhältnis beteiligt ist. (T6) Beisatz: Hier: Anspruch auf Wiedereinstellungsbeihilfe nach § 33 KGG. (T7)Beisatz: Hier: Anspruch auf Wiedereinstellungsbeihilfe nach Paragraph 33, KGG. (T7) TE OGH 2003-02-18 10 ObS 15/03h Beis wie T1 TE OGH 2003-09-16 10 ObS 205/03z Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2004-07-27 10 ObS 116/04p TE OGH 2005-04-26 10 ObS 1/05b Beis wie T1 TE OGH 2007-09-11 10 ObS 110/07k Beisatz: Der Sozialversicherungsträger (oder eine zur Weiterleitung gemäß § 361 Abs 4 ASVG verpflichtete Behörde) ist aber nicht verpflichtet, jedes Anbringen, dem erkennbare Hinweise auf ein bestimmtes Begehren fehlen, nach allen Richtungen dahin „auszuloten", „wer mit der Eingabe allenfalls sonst noch befasst werden kann", um eine mögliche „versteckte" Antragstellung aufzuspüren. (T8)Beisatz: Der Sozialversicherungsträger (oder eine zur Weiterleitung gemäß Paragraph 361, Absatz 4, ASVG verpflichtete Behörde) ist aber nicht verpflichtet, jedes Anbringen, dem erkennbare Hinweise auf ein bestimmtes Begehren fehlen, nach allen Richtungen dahin „auszuloten", „wer mit der Eingabe allenfalls sonst noch befasst werden kann", um eine mögliche „versteckte" Antragstellung aufzuspüren. (T8) TE OGH 2009-03-17 10 ObS 12/09a Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Witwenpension. (T9) TE OGH 2011-10-04 10 ObS 94/11p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2013-02-26 10 ObS 18/13i Beisatz: Der Versicherte soll insbesondere davor geschützt werden, materiell bestehende Ansprüche aus formellen Gründen (etwa zufolge einer prozessualen Ungeschicklichkeit) zu verlieren. (T10) Beisatz: Die Fiktion, es lägen die in § 234 ASVG genannten Voraussetzungen für neutrale Zeiten vor, um zu Gunsten eines Versicherten eine Verlängerung des Rahmenzeitraums nach § 255 Abs 4 ASVG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 (BGBl I Nr 2010/111) zu erreichen, lässt sich auch aus diesem Grundsatz sozialer Rechtsanwendung aber nicht ableiten. (T11)Beisatz: Die Fiktion, es lägen die in Paragraph 234, ASVG genannten Voraussetzungen für neutrale Zeiten vor, um zu Gunsten eines Versicherten eine Verlängerung des Rahmenzeitraums nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 (BGBl römisch eins Nr 2010/111) zu erreichen, lässt sich auch aus diesem Grundsatz sozialer Rechtsanwendung aber nicht ableiten. (T11) TE OGH 2013-06-25 10 ObS 75/13x Beis wie T10; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Die Fiktion, es bestehe entgegen § 210 Abs 1 ASVG dennoch eine Bindung an die Grundlage der Berechnung der Einzelrente, um zu Gunsten eines Versicherten eine höhere Gesamtdauerrente zu erreichen, lässt sich auch aus dem Grundsatz sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten. (T12)Beis wie T10; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Die Fiktion, es bestehe entgegen Paragraph 210, Absatz eins, ASVG dennoch eine Bindung an die Grundlage der Berechnung der Einzelrente, um zu Gunsten eines Versicherten eine höhere Gesamtdauerrente zu erreichen, lässt sich auch aus dem Grundsatz sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten. (T12) TE OGH 2013-12-17 10 ObS 175/13b Beis wie T1 TE OGH 2014-05-19 10 ObS 56/14d Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-06-30 10 ObS 51/15w Beis wie T1 TE OGH 2016-05-10 10 ObS 4/16k Beis wie T10; Beisatz: Die Fiktion, ein Versicherter hätte seine Mitwirkungspflicht an zumutbaren Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nicht verletzt, um die Entziehung des Rehabilitationsgeldes zu vermeiden, ließe sich aber auch aus dem Grundsatz sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten. (T13); Veröff: SZ 2016/51 TE OGH 2017-09-13 10 ObS 91/17f Beis wie T10; Beisatz: Die Fiktion, es sei die Rahmenzeit erfüllt, um zu Gunsten eines Versicherten den Pensionsanspruch zu wahren, lässt sich aber auch aus dem Grundsatz sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten. (T14) TE OGH 2020-10-13 10 ObS 123/20s Beis wie T1; Beisatz: Hier: Keine Fiktion eines tatsächlich nicht nach § 5a Abs 2 Satz 1 KBGG gestellten Antrags auf Änderung der festgelegten Anspruchsdauer. (T15)Beis wie T1; Beisatz: Hier: Keine Fiktion eines tatsächlich nicht nach Paragraph 5 a, Absatz 2, Satz 1 KBGG gestellten Antrags auf Änderung der festgelegten Anspruchsdauer. (T15) TE OGH 2025-07-10 10 ObS 61/25f vgl; Beisatz nur wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086446
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