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9ObA13/88

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.05.1988 Geschäftszahl9ObA13/88; 8ObA98/00w NormABGB §1158 I;ABGB §1158 römisch eins;

ABGB §1405;

RechtssatzNimmt der Arbeitgeber bei Abschluß eines auf langfristige Sicherung des Arbeitnehmers abzielenden Pensionsvertrages auf allfällige Rechtsnachfolger Bezug, dann ist dies als Zusicherung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu werten, bei Veräußerung des Unternehmens nicht nur die Übernahme des Arbeitsvertrages, sondern auch jene der Pensionszusage durch den Betriebsnachfolger zu vereinbaren. Stimmte überdies der Arbeitnehmer der Übernahme des Dienstvertrages und Pensionsvertrages zumindest konkludent zu, ist damit der bisherige Arbeitgeber nach Veräußerung gemäß § 1405 ABGB endgültig aus dem bisherigen Vertragsverhältnis ausgeschieden und haftet für die nach der Betriebsübernahme fällig gewordenen Entgelte nicht mehr.Nimmt der Arbeitgeber bei Abschluß eines auf langfristige Sicherung des Arbeitnehmers abzielenden Pensionsvertrages auf allfällige Rechtsnachfolger Bezug, dann ist dies als Zusicherung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu werten, bei Veräußerung des Unternehmens nicht nur die Übernahme des Arbeitsvertrages, sondern auch jene der Pensionszusage durch den Betriebsnachfolger zu vereinbaren. Stimmte überdies der Arbeitnehmer der Übernahme des Dienstvertrages und Pensionsvertrages zumindest konkludent zu, ist damit der bisherige Arbeitgeber nach Veräußerung gemäß Paragraph 1405, ABGB endgültig aus dem bisherigen Vertragsverhältnis ausgeschieden und haftet für die nach der Betriebsübernahme fällig gewordenen Entgelte nicht mehr.

EntscheidungstexteTE OGH 1988/05/11 9 ObA 13/88 Veröff: SZ 61/118 = RdW 1988,458 = ZAS 1989,133 (M Binder) = WBl 1989,31 TE OGH 2001/04/12 8 ObA 98/00w Vgl; Beisatz: Keine Haftung der Muttergesellschaft bei Ausgliederung und Arbeitsvertragsübernahme durch die Tochtergesellschaft für die von der Tochtergesellschaft übernommenen Betriebspensionsverpflichtungen vor Inkrafttreten des AVRAG im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. (T1); Veröff: SZ 74/65 RechtssatznummerRS0021610

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.