RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060132 Entscheidungsdatum11.05.1988 Geschäftszahl9ObA93/88; 9ObA7/92; 9ObA75/92; 9ObA194/95; 9ObA85/03w; 8ObA69/04m; 9ObA162/05x; 8ObA85/06t; 9ObA23/07h; 8ObA53/07p; 9ObA28/08w; 9ObA86/08z; 8ObA87/15z; 9ObA94/16p; 9ObA111/15m; 9ObA137/16m; 9ObA16/20y; 9ObA34/20w NormGewO 1859 §82a lita RechtssatzIst aus dem Inhalt der das Arbeitsverhältnis auflösenden Erklärung klar erkennbar, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt, steht seinem Begehren auf Abfertigung nicht entgegen, dass er nicht formell seinen Austritt erklärte, sondern kündigte. EntscheidungstexteTE OGH 1988-05-11 9 ObA 93/88 Veröff: RdW 1988,359 TE OGH 1992-02-26 9 ObA 7/92 Auch TE OGH 1992-04-28 9 ObA 75/92 Vgl auch; Beisatz: Das Anbot einer anderen, leichteren Beschäftigung hat in diesem Fall zwar keinen Einfluss auf die Kündigung, wohl aber darauf, ob der Arbeitnehmer einen wichtigen, den Abfertigungsanspruch auslösenden Beendigungsgrund für sich in Anspruch nehmen kann. (T1) TE OGH 1996-01-31 9 ObA 194/95 Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T2)Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T2) TE OGH 2003-11-05 9 ObA 85/03w Beis wie T1; Beisatz: Der Arbeitnehmer verliert seinen Abfertigungsanspruch nicht deshalb, weil er auf den Austrittsgrund erst mit Verspätung hinweist. Anders muss dies naturgemäß beurteilt werden, wenn diese Verspätung dazu führt, dass dem Arbeitgeber die Möglichkeit genommen wird, den Austrittsgrund durch das Anbot eines geeigneten Ersatzarbeitsplatzes zu beseitigen. (T3) TE OGH 2004-08-26 8 ObA 69/04m TE OGH 2005-11-23 9 ObA 162/05x Beis wie T3 TE OGH 2007-01-31 8 ObA 85/06t Auch; Beisatz: Die formelle Form der Auflösung in Form einer Kündigung steht nach ständiger Rechtsprechung dem Abfertigungsanspruch dann nicht entgegen, wenn aus der Auflösungserklärung klar erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt, weil es sich dabei doch regelmäßig um die für den Arbeitgeber „schonendere" Form der Beendigung handelt. (T4) TE OGH 2007-03-02 9 ObA 23/07h Auch; Beis wie T4 TE OGH 2007-11-22 8 ObA 53/07p Auch; Beis wie T4; Beisatz: Maßgeblich ist, dass zwischen den Parteien Klarheit darüber besteht, dass ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wird. (T5) Beisatz: Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht einmal behauptet, im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses gegenüber seinem Arbeitgeber auf den behaupteten Austrittsgrund hingewiesen zu haben. (T6) TE OGH 2008-03-03 9 ObA 28/08w Auch TE OGH 2009-08-04 9 ObA 86/08z Vgl auch TE OGH 2015-12-15 8 ObA 87/15z Beisatz: Auf den Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung kann sich ein Arbeitnehmer, der zunächst ohne Hinweis darauf gekündigt hatte, auch noch in der Kündigungsfrist berufen, sofern dem Arbeitgeber nicht durch die späte Bekanntgabe die Möglichkeit genommen wurde, statt dessen die belastenden Arbeitsbedingungen zu ändern. (T7) TE OGH 2016-08-18 9 ObA 94/16p Auch; Beisatz: Hier: Abfertigung gemäß § 56 Oö LVBG. (T8)Auch; Beisatz: Hier: Abfertigung gemäß Paragraph 56, Oö LVBG. (T8) TE OGH 2016-07-26 9 ObA 111/15m Auch TE OGH 2017-01-26 9 ObA 137/16m Auch TE OGH 2020-04-29 9 ObA 16/20y TE OGH 2020-06-25 9 ObA 34/20w Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060132
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.