← Österreich

{'item': ['9ObA501/88', '9ObA71/97z', '9ObA70/97b', '9ObA91/97s', '8ObA74/97h', '9ObA275/99b', '8ObA125/00s', '9ObA253/00x', '8ObA62/07m', '9ObA11/14d

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050871 Entscheidungsdatum11.05.1988 Geschäftszahl9ObA501/88; 9ObA71/97z; 9ObA70/97b; 9ObA91/97s; 8ObA74/97h; 9ObA275/99b; 8ObA125/00s; 9ObA253/00x; 8ObA62/07m; 9ObA11/14d; 9ObA16/17v NormArbVG §8 Z1; KollV für das holz - und kunststoffverarbeitende Gewerbe §2 Z2; KollV der chemischen Industrie PktI RechtssatzFür die Kollektivvertragsunterworfenheit ist die im § 8 Z 1 ArbVG erwähnte Mitgliedschaft in der Form maßgeblich, wie sie faktisch gehandhabt wird, also durch Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband oder eine Innung und insbesondere durch die im Pkt I des KollV der chemischen Industrie für den fachlichen Geltungsbereich ausdrücklich genannte "Hauptbetreuung".Für die Kollektivvertragsunterworfenheit ist die im Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG erwähnte Mitgliedschaft in der Form maßgeblich, wie sie faktisch gehandhabt wird, also durch Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband oder eine Innung und insbesondere durch die im Pkt römisch eins des KollV der chemischen Industrie für den fachlichen Geltungsbereich ausdrücklich genannte "Hauptbetreuung". EntscheidungstexteTE OGH 1988-05-11 9 ObA 501/88 Veröff: WBl 1988,337 (mit kritischer Anmerkung) = RdW 1988,361 TE OGH 1997-03-26 9 ObA 71/97z nur: Für die Kollektivvertragsunterworfenheit ist die im § 8 Z 1 ArbVG erwähnte Mitgliedschaft in der Form maßgeblich, wie sie faktisch gehandhabt wird, also durch Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband oder eine Innung. (T1) Beisatz: Dieser Grundsatz wird auch durch die Neuregelung des kammerinternen Verfahrens zur Entscheidung über die Mitgliedschaft zu einem bestimmten Fachverband im Streitfall nicht geändert (§ 68 HKG idF der Nov BGBl 22/1993). (T2)nur: Für die Kollektivvertragsunterworfenheit ist die im Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG erwähnte Mitgliedschaft in der Form maßgeblich, wie sie faktisch gehandhabt wird, also durch Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband oder eine Innung. (T1) Beisatz: Dieser Grundsatz wird auch durch die Neuregelung des kammerinternen Verfahrens zur Entscheidung über die Mitgliedschaft zu einem bestimmten Fachverband im Streitfall nicht geändert (Paragraph 68, HKG in der Fassung der Nov Bundesgesetzblatt 22 aus 1993,). (T2) TE OGH 1997-04-09 9 ObA 70/97b nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1997-04-09 9 ObA 91/97s nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1997-04-24 8 ObA 74/97h nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1999-12-01 9 ObA 275/99b Vgl auch; Beisatz: Die Kollektivvertragszugehörigkeit von Arbeitnehmern richtet sich ausschließlich auf die bindende Zuordnung des Arbeitgebers zu einer bestimmten Organisationseinheit durch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft. (T3) TE OGH 2000-12-21 8 ObA 125/00s Ähnlich; Beisatz: Ob ein Arbeitgeber die Voraussetzungen der unbedingten Kollektivvertragsunterworfenheit erfüllt, richtet sich bei einer freien Berufsvereinigung nach den Bestimmungen über den Erwerb und den Inhalt der Mitgliedschaft. Ein allgemeiner Grundsatz, dass die außerordentliche Mitgliedschaft als solche den Begriff der Mitgliedschaft iS der §§ 6, 8 ArbVG nicht verwirklichen könne, existiert nicht; maßgeblich ist, ob die konkrete Stellung des Arbeitgebers im Verband ihm hinreichende Einflussmöglichkeit im Hinblick auf abzuschließende Kollektivverträge vermittelt. (T4)Ähnlich; Beisatz: Ob ein Arbeitgeber die Voraussetzungen der unbedingten Kollektivvertragsunterworfenheit erfüllt, richtet sich bei einer freien Berufsvereinigung nach den Bestimmungen über den Erwerb und den Inhalt der Mitgliedschaft. Ein allgemeiner Grundsatz, dass die außerordentliche Mitgliedschaft als solche den Begriff der Mitgliedschaft iS der Paragraphen 6, 8, ArbVG nicht verwirklichen könne, existiert nicht; maßgeblich ist, ob die konkrete Stellung des Arbeitgebers im Verband ihm hinreichende Einflussmöglichkeit im Hinblick auf abzuschließende Kollektivverträge vermittelt. (T4) Veröff: SZ 73/211 TE OGH 2001-02-14 9 ObA 253/00x Ähnlich; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kollektivvertragsunterworfenheit der Dorotheum-Auktions-Versatz- und Bank-GmbH (ebenso bereits 8 ObA 125/00s). (T5) TE OGH 2007-11-22 8 ObA 62/07m nur: Für die Kollektivvertragsunterworfenheit ist die im § 8 Z 1 ArbVG erwähnte Mitgliedschaft in der Form maßgeblich, wie sie faktisch gehandhabt wird, also durch Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband. (T6)nur: Für die Kollektivvertragsunterworfenheit ist die im Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG erwähnte Mitgliedschaft in der Form maßgeblich, wie sie faktisch gehandhabt wird, also durch Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband. (T6) TE OGH 2014-03-25 9 ObA 11/14d TE OGH 2017-05-24 9 ObA 16/17v Beisatz: Hier: Korrektur einer fälschlichen Eintragung im Mitgliederverzeichnis (§ 44 Abs 1 WKG). (T7)Beisatz: Hier: Korrektur einer fälschlichen Eintragung im Mitgliederverzeichnis (Paragraph 44, Absatz eins, WKG). (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050871

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.