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{'item': '14Os72/88; 14Os79/88; 12Os78/88; 12Os76/88; 14Os82/88; 12Os66/88; 12Os135/88; 12Os147/88; 13Os30/89; 12Os45/89; 12Os79/89; 16Os43/89; 15Os11

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0099869 Entscheidungsdatum19.11.2025 Geschäftszahl14Os72/88; 14Os79/88; 12Os78/88; 12Os76/88; 14Os82/88; 12Os66/88; 12Os135/88; 12Os147/88; 13Os30/89; 12Os45/

§ 281Rz 680, 693). (T16)

Auch; Beisatz: Getroffene Sachverhaltsannahmen können aus Ziffer 11, zweiter Fall nicht bekämpft werden (

Paragraph 281, Rz 680, 693). (T16) TE OGH 2007-12-18 11 Os 129/07s Vgl auch; Beisatz: Feststellungsmängel im engeren Sinn sind aus Z11 zweiter Fall nur relevant, wenn die Strafzumessungstatsache beim Sanktionsausspruch des Erstgerichtes auch in Rechnung gestellt wurde, also dabei „maßgebend" war. War das nicht der Fall, wurde also bei der Sanktionsbemessung über Vorliegen oder Nichtvorliegen der Sanktionszumessungstatsache rechtlich nicht abgesprochen, kann deren Nichtberücksichtigung auch nicht unter Hinweis auf dahin weisenden Indizien mit Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden (

§ 281Rz 698, 709). (T17)

Vgl auch; Beisatz: Feststellungsmängel im engeren Sinn sind aus Z11 zweiter Fall nur relevant, wenn die Strafzumessungstatsache beim Sanktionsausspruch des Erstgerichtes auch in Rechnung gestellt wurde, also dabei „maßgebend" war. War das nicht der Fall, wurde also bei der Sanktionsbemessung über Vorliegen oder Nichtvorliegen der Sanktionszumessungstatsache rechtlich nicht abgesprochen, kann deren Nichtberücksichtigung auch nicht unter Hinweis auf dahin weisenden Indizien mit Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden (

Paragraph 281, Rz 698, 709). (T17) Beisatz: Hier: Anfechtung des Ausspruches über die Abschöpfung der Bereicherung. (T18) TE OGH 2008-06-11 13 Os 77/08k Vgl auch; Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Hier: Anfechtung der Feststellungen zur Prognosetat im Sinn des § 21 Abs 1 StGB. (T19)Vgl auch; Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Hier: Anfechtung der Feststellungen zur Prognosetat im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, StGB. (T19) TE OGH 2009-05-07 13 Os 31/09x Auch; Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Beisatz: Indem der Beschwerdeführer im Rahmen der Sanktionsrüge (Z 11) die Konstatierungen zu seiner Vorstrafenbelastung als Grundlage der Strafzumessung nach Art einer Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) bekämpft, übersieht er, dass diese (auch in analoger Anwendung) im Zusammenhang mit behaupteten Mängeln iSd Z 11 zweiter und dritter Fall nicht offen steht (

§ 281Rz 400, 680 und 693). (T20)

Auch; Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Beisatz: Indem der Beschwerdeführer im Rahmen der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) die Konstatierungen zu seiner Vorstrafenbelastung als Grundlage der Strafzumessung nach Art einer Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) bekämpft, übersieht er, dass diese (auch in analoger Anwendung) im Zusammenhang mit behaupteten Mängeln iSd Ziffer 11, zweiter und dritter Fall nicht offen steht (

Paragraph 281, Rz 400, 680 und 693). (T20) TE OGH 2009-01-15 12 Os 160/08h Vgl; Beisatz: Soweit ein Strafzumessungsgrund (als rechtliche Kategorie: sog Strafzumessungstatsache) vom Gericht tatsächlich in Anschlag gebracht, mit anderen Worten über deren Vorliegen oder Nichtvorliegen rechtlich abgesprochen wurde, ist dieser Ausspruch des Gerichts einer Rechtskontrolle zugänglich und nicht mehr bloß die Möglichkeit gegeben, das geübte Ermessen durch dasjenige der Rechtsmittelinstanz zu ersetzen. (T21) Beisatz: Stehen ordentliche Rechtsmittel offen, kann das Absprechen über einen Strafzumessungsgrund (die Entscheidung, über das Vorliegen der Strafbemessungskategorie zu erkennen oder nicht) zwar in der Regel nur mit Berufung geltend gemacht werden und ist solcherart einer Rechtskontrolle entzogen (Ausnahmen sind nach Maßgabe der Reichweite des § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO möglich, etwa dann, wenn behauptete Tatprovokation durch staatliche Organe schlicht übergangen wird). (T22)Beisatz: Stehen ordentliche Rechtsmittel offen, kann das Absprechen über einen Strafzumessungsgrund (die Entscheidung, über das Vorliegen der Strafbemessungskategorie zu erkennen oder nicht) zwar in der Regel nur mit Berufung geltend gemacht werden und ist solcherart einer Rechtskontrolle entzogen (Ausnahmen sind nach Maßgabe der Reichweite des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO möglich, etwa dann, wenn behauptete Tatprovokation durch staatliche Organe schlicht übergangen wird). (T22) Beisatz: Hat das Gericht zum Zweck der Sanktionsfindung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Strafbemessungskategorie rechtlich abgesprochen, war diese also tatsächlich bei der Sanktionsfindung maßgeblich, ist die darauf fußende Rechtsanwendung auch einer Kontrolle mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) und Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zugänglich, weil Z 11 zweiter Fall, ebenso wie Z 5, jedoch im Gegensatz zu Z 5a des § 281 Abs 1 StPO, rechtsfehlerhaftes Handeln anspricht, das vom Obersten Gerichtshof übrigens auch bejaht wird, wenn die Sachverhaltsgrundlagen für die Strafbemessung durch ein Berufungsgericht willkürlich ermittelt wurden. (T23)Beisatz: Hat das Gericht zum Zweck der Sanktionsfindung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Strafbemessungskategorie rechtlich abgesprochen, war diese also tatsächlich bei der Sanktionsfindung maßgeblich, ist die darauf fußende Rechtsanwendung auch einer Kontrolle mit Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO) und Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zugänglich, weil Ziffer 11, zweiter Fall, ebenso wie Ziffer 5,, jedoch im Gegensatz zu Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, rechtsfehlerhaftes Handeln anspricht, das vom Obersten Gerichtshof übrigens auch bejaht wird, wenn die Sachverhaltsgrundlagen für die Strafbemessung durch ein Berufungsgericht willkürlich ermittelt wurden. (T23) Beisatz: Hier: Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB. (T24)Beisatz: Hier: Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz 2, StGB. (T24) TE OGH 2010-09-16 12 Os 124/10t TE OGH 2011-08-25 11 Os 96/11v Vgl auch; Beis wie T13; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Sachverhaltsannahmen für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 21 StGB. (T25)Vgl auch; Beis wie T13; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Sachverhaltsannahmen für die Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 21, StGB. (T25) TE OGH 2011-10-04 13 Os 94/11i Vgl; Beis ähnlich wie T17; Beis ähnlich wie T23; Beisatz: Auch der Beschwerdeführer, dem die Geltendmachung von Feststellungsmängeln ieS aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO offen steht (siehe T21 und T23), ist zur prozessordnungsgemäßen Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes gehalten, jene Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die den von ihm angestrebten Ausnahmesatz indizieren. (T26)Vgl; Beis ähnlich wie T17; Beis ähnlich wie T23; Beisatz: Auch der Beschwerdeführer, dem die Geltendmachung von Feststellungsmängeln ieS aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO offen steht (siehe T21 und T23), ist zur prozessordnungsgemäßen Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes gehalten, jene Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die den von ihm angestrebten Ausnahmesatz indizieren. (T26) Beisatz: Hier: Tilgung. (T27) TE OGH 2011-12-14 15 Os 136/11f Auch TE OGH 2012-08-09 12 Os 63/12z Vgl auch; Auch Beis wie T13 TE OGH 2013-05-22 15 Os 1/13f Auch TE OGH 2015-02-25 13 Os 68/14w Auch; Beisatz: Die Bekämpfung der für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen mit Mängelrüge kommt nicht in Betracht. (T28) TE OGH 2016-01-28 12 Os 77/15p Auch TE OGH 2016-01-27 13 Os 144/15y Auch TE OGH 2016-05-19 11 Os 73/15t Auch; Beis wie T13; Beis wie T24 TE OGH 2016-07-14 12 Os 80/16f TE OGH 2017-10-11 13 Os 68/17z Auch; Beis wie T28 TE OGH 2018-04-12 15 Os 32/18x TE OGH 2021-06-01 14 Os 12/21b Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14 TE OGH 2021-05-05 15 Os 15/21a Vgl; Beis wie T4; Beis wie T14 TE OGH 2022-12-21 13 Os 108/22i Vgl TE OGH 2024-02-29 12 Os 136/23a vgl TE OGH 2024-03-18 14 Os 120/23p vgl; Beisatz wie T16 TE OGH 2024-03-11 15 Os 151/23d vgl; Beisatz wie T28 TE OGH 2024-05-15 15 Os 41/24d vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T12; Beisatz wie T15 TE OGH 2024-05-15 15 Os 28/24t vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13 TE OGH 2024-10-09 15 Os 99/24h vgl; Beisatz: Hier: Kritik an der Abwägung der einzelnen Strafbemessungsgründe und am Strafmaß als "nicht tat-, täter- und schuldangemessen" als Berufungsvorbringen. (T29) TE OGH 2025-06-12 14 Os 48/25b vgl TE OGH 2025-07-01 11 Os 56/25g vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-11-19 15 Os 131/25s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0099869

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.