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3Ob556/87 (3Ob557/87)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070404 Entscheidungsdatum27.05.1988 Geschäftszahl3Ob556/87 (3Ob557/87); 8Ob534/88; 3Ob133/98z; 4Ob248/01a; 7Ob242/01s; 7Ob306/05h; 2Ob149/06k; 10Ob4/16k NormABGB §1096 C; MRG §33 Abs2; MRG §33 Abs3; ZPO §228 A1; ZPO §228 B3aa RechtssatzEs bedarf der im § 33 Abs 2 MRG in Verbindung mit § 33 Abs 3 MRG zwingend angeordneten Beschlußfassung auch dann, wenn in dem auf einen qualifizierten Mietzinsrückstand im Sinne des § 1118 ABGB gestützten Räumungsprozeß nicht strittig ist, in welcher Höhe der Mietzins geschuldet wird, sondern der Mieter behauptet, er sei nach § 1096 oder § 1104 ABGB von der Mietzinszahlung ganz oder teilweise befreit.Es bedarf der im Paragraph 33, Absatz 2, MRG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, MRG zwingend angeordneten Beschlußfassung auch dann, wenn in dem auf einen qualifizierten Mietzinsrückstand im Sinne des Paragraph 1118, ABGB gestützten Räumungsprozeß nicht strittig ist, in welcher Höhe der Mietzins geschuldet wird, sondern der Mieter behauptet, er sei nach Paragraph 1096, oder Paragraph 1104, ABGB von der Mietzinszahlung ganz oder teilweise befreit. EntscheidungstexteTE OGH 1988-05-27 3 Ob 556/87 TE OGH 1989-05-31 8 Ob 534/88 Auch TE OGH 1998-11-11 3 Ob 133/98z TE OGH 2001-11-13 4 Ob 248/01a TE OGH 2002-01-30 7 Ob 242/01s Vgl auch; Beisatz: Ein rechtliches Interesse der Bestandnehmerin an der Feststellung des gemäß §1096 ABGB bestehenden Zinsminderungsrechts ist zu verneinen, da sie in einem Verfahren über eine von der Vermieterin eingebrachten Räumungsklage, sofern sie ihr Vorbringen beweisen könnte, kein grobes Verschulden an einem allenfalls doch bestehenden Zahlungsrückstand auf Grund einer Fehleinschätzung der Höhe der Zinsminderung träfe. In diesem Fall müßte im Räumungsverfahren zunächst über die Höhe des Mietzinsrückstandes mit Beschluss entschieden werden. Wenn die Klägerin dann nach § 33 Abs 2 MRG einen allenfalls festgestellten Mietzinsrückstand vor Schluss der der Entscheidung des Gerichtes unmittelbar vorangehenden Verhandlung entrichtet, wäre der Räumungsklage nicht stattzugeben. (T1); Veröff: SZ 2002/13Vgl auch; Beisatz: Ein rechtliches Interesse der Bestandnehmerin an der Feststellung des gemäß §1096 ABGB bestehenden Zinsminderungsrechts ist zu verneinen, da sie in einem Verfahren über eine von der Vermieterin eingebrachten Räumungsklage, sofern sie ihr Vorbringen beweisen könnte, kein grobes Verschulden an einem allenfalls doch bestehenden Zahlungsrückstand auf Grund einer Fehleinschätzung der Höhe der Zinsminderung träfe. In diesem Fall müßte im Räumungsverfahren zunächst über die Höhe des Mietzinsrückstandes mit Beschluss entschieden werden. Wenn die Klägerin dann nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG einen allenfalls festgestellten Mietzinsrückstand vor Schluss der der Entscheidung des Gerichtes unmittelbar vorangehenden Verhandlung entrichtet, wäre der Räumungsklage nicht stattzugeben. (T1); Veröff: SZ 2002/13 TE OGH 2006-05-31 7 Ob 306/05h TE OGH 2006-12-21 2 Ob 149/06k Auch TE OGH 2016-02-22 10 Ob 4/16k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070404

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