RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum31.05.1988 Geschäftszahl4Ob406/87; 7Ob568/94; 10Ob212/98v; 8Ob132/99s; 6Ob69/99m; 1Ob201/99m; 1Ob284/01y; 4Ob154/02d; 7Ob307/02a; 7Ob178/08i NormÖNorm A 2050 allg RechtssatzNach allgemeiner Auffassung nur ist sie als "Selbstbindungsnorm" anzusehen, aus der potentielle Bieter mangels ausdrücklicher oder konkludenter vertraglicher Vereinbarung keine Rechtsansprüche auf vergaberechtskonformes Verhalten ableiten können. Nach außen liefert sie nur Anhaltspunkte für die Bieter, wie sich die Vergeber verhalten werden. Die Verletzung dieser Selbstbindungsnorm und die Nichtbeachtung des sich aus Art 7 B-VG sowie Art 2 StGG ergebenden Gleichbehandlungsgebotes durch Vergeber kann daher nur im vorvertraglichen Schuldverhältnis nach den Grundsätzen der Haftung für culpa in contrahendo zu Schadenersatzverpflichtungen des Vergebers führen.Nach allgemeiner Auffassung nur ist sie als "Selbstbindungsnorm" anzusehen, aus der potentielle Bieter mangels ausdrücklicher oder konkludenter vertraglicher Vereinbarung keine Rechtsansprüche auf vergaberechtskonformes Verhalten ableiten können. Nach außen liefert sie nur Anhaltspunkte für die Bieter, wie sich die Vergeber verhalten werden. Die Verletzung dieser Selbstbindungsnorm und die Nichtbeachtung des sich aus Artikel 7, B-VG sowie Artikel 2, StGG ergebenden Gleichbehandlungsgebotes durch Vergeber kann daher nur im vorvertraglichen Schuldverhältnis nach den Grundsätzen der Haftung für culpa in contrahendo zu Schadenersatzverpflichtungen des Vergebers führen. EntscheidungstexteTE OGH 1988/05/31 4 Ob 406/87 Veröff: SZ 61/134 = WBl 1988,433 = ÖBl 1989,77 TE OGH 1994/10/19 7 Ob 568/94 nur: Die Verletzung dieser Selbstbindungsnorm und die Nichtbeachtung des sich aus Art 7 B-VG sowie Art 2 StGG ergebenden Gleichbehandlungsgebotes durch Vergeber kann daher nur im vorvertraglichen Schuldverhältnis nach den Grundsätzen der Haftung für culpa in contrahendo zu Schadenersatzverpflichtungen des Vergebers führen. (T1) Veröff: SZ 67/182 nur: Die Verletzung dieser Selbstbindungsnorm und die Nichtbeachtung des sich aus Artikel 7, B-VG sowie Artikel 2, StGG ergebenden Gleichbehandlungsgebotes durch Vergeber kann daher nur im vorvertraglichen Schuldverhältnis nach den Grundsätzen der Haftung für culpa in contrahendo zu Schadenersatzverpflichtungen des Vergebers führen. (T1) Veröff: SZ 67/182 TE OGH 1998/08/20 10 Ob 212/98v nur T1; Veröff: SZ 71/133 TE OGH 1999/05/27 8 Ob 132/99s Vgl auch; Beisatz: Aus der Selbstbindungsnorm des Ausschreibers kann sich im vorvertraglichen Schuldverhältnis (culpa in contrahendo) eine Schadenersatzpflicht im Fall der Nichtberücksichtigung des Billigst-(Best-)Bieters ergeben. (T2) TE OGH 2000/01/20 6 Ob 69/99m Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein Schadenersatzpflichten auslösender Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz kann auch darin liegen, dass der Vergeber sein Anforderungsprofil und die diesbezüglichen Auswahlkriterien entgegen der auch im vorliegenden Fall zugrundegelegten Ö-NORM A 2050 und den Bestimmungen der Vergabeordnung der Stadt nicht offenlegt. Ob dieser Verpflichtung im Einzelfall entsprochen wurde, kann aber nur nach den jeweils vorliegenden Umständen beurteilt werden.. (T3) TE OGH 2000/03/28 1 Ob 201/99m Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 73/55 TE OGH 2001/12/17 1 Ob 284/01y Auch; Beisatz: Die Bieter dürften auf deren Beachtung durch die Organe der öffentlichen Hand vertrauen. Die Verletzung von "Selbstbindungsnormen" sowie die Missachtung des - auch die Privatwirtschaftsverwaltung der Rechtsträger beherrschenden - Gleichbehandlungsgebots, das aus dem Gleichheitssatz (Art 2 StGG bzw Art 7 B-VG) abzuleiten ist, kann daher in der vorvertraglichen Rechtssphäre nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo - ein Verschulden des Organs vorausgesetzt, das indes gemäß §1298 ABGB vermutet wird, sodass der Rechtsträger insofern den Entlastungsbeweis antreten muss - dessen Verpflichtung zum Schadenersatz zur Folge haben. (T4); Veröff: SZ 74/198 Auch; Beisatz: Die Bieter dürften auf deren Beachtung durch die Organe der öffentlichen Hand vertrauen. Die Verletzung von "Selbstbindungsnormen" sowie die Missachtung des - auch die Privatwirtschaftsverwaltung der Rechtsträger beherrschenden - Gleichbehandlungsgebots, das aus dem Gleichheitssatz (Artikel 2, StGG bzw Artikel 7, B-VG) abzuleiten ist, kann daher in der vorvertraglichen Rechtssphäre nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo - ein Verschulden des Organs vorausgesetzt, das indes gemäß §1298 ABGB vermutet wird, sodass der Rechtsträger insofern den Entlastungsbeweis antreten muss - dessen Verpflichtung zum Schadenersatz zur Folge haben. (T4); Veröff: SZ 74/198 TE OGH 2002/07/02 4 Ob 154/02d nur T1 TE OGH 2003/02/12 7 Ob 307/02a Vgl auch TE OGH 2008/10/22 7 Ob 178/08i Auch RechtssatznummerRS0070845
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.