5Ob551/88
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum31.05.1988 Geschäftszahl5Ob551/88 NormABGB §170 C;
ABGB §176 B;
ABGB §254;
RechtssatzWird der unehelichen Mutter Pflege und Erziehung des Kindes entzogen, so ist neu unter Bedachtnahme auf § 254 ABGB zu prüfen, ob bzw welche Konsequenzen dies für sie in ihrer Stellung als gerichtlich bestellte Vormünderin hat.Wird der unehelichen Mutter Pflege und Erziehung des Kindes entzogen, so ist neu unter Bedachtnahme auf Paragraph 254, ABGB zu prüfen, ob bzw welche Konsequenzen dies für sie in ihrer Stellung als gerichtlich bestellte Vormünderin hat.
EntscheidungstexteTE OGH 1988/05/31 5 Ob 551/88 RechtssatznummerRS0048571