Abs 3 lit c ASVG sind solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen ua an die Handfertigkeit, Intelligenz, Kenntnisse für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung, Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und schließlich auch an die Konzentration stellen. Dabei wird die Gleichartigkeit der während des Beobachtungszeitraumes ausgeübten Tätigkeit nicht erst dann zu bejahen sein, wenn sie hinsichtlich aller oben genannten Parameter gegeben ist. Es kommt diesbezüglich vielmehr auf den Kernbereich der Tätigkeit, also auf jene Umstände an, die ihr Wesen ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden.Gleichartige Tätigkeiten iSd Paragraph 255, Absatz 4, Litera c und des Paragraph 273, Absatz 3, Litera c, ASVG sind solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen ua an die Handfertigkeit, Intelligenz, Kenntnisse für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung, Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und schließlich auch an die Konzentration stellen. Dabei wird die Gleichartigkeit der während des Beobachtungszeitraumes ausgeübten Tätigkeit nicht erst dann zu bejahen sein, wenn sie hinsichtlich aller oben genannten Parameter gegeben ist. Es kommt diesbezüglich vielmehr auf den Kernbereich der Tätigkeit, also auf jene Umstände an, die ihr Wesen ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. EntscheidungstexteTE OGH 1988/05/31 10 ObS 17/87 Veröff: SZ 61/138 = SSV-NF 2/53 TE OGH 1989/04/18 10 ObS 114/89 nur: Gleichartige Tätigkeiten iSd §
Abs 3 lit c ASVG sind solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen ua an die Handfertigkeit, Intelligenz, Kenntnisse für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung, Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und schließlich auch an die Konzentration stellen. (T1) nur: Gleichartige Tätigkeiten iSd Paragraph 255, Absatz 4, Litera c und des Paragraph 273, Absatz 3, Litera c, ASVG sind solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen ua an die Handfertigkeit, Intelligenz, Kenntnisse für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung, Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und schließlich auch an die Konzentration stellen. (T1) TE OGH 1989/08/29 10 ObS 208/89 Veröff: SSV-NF 3/89 TE OGH 1992/03/24 10 ObS 38/92 Auch; Veröff: SSV-NF 6/35 TE OGH 1992/11/10 10 ObS 168/92 Veröff: SSV-NF 6/126 TE OGH 1995/09/12 10 ObS 145/95 Beisatz: Hier: § 253 d Abs 1 Z 3 und Z 4 ASVG. (T2) Beisatz: Hier: Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, ASVG. (T2) TE OGH 1996/04/23 10 ObS 2061/96b nur: Gleichartige Tätigkeiten iSd §
Abs 3 lit c ASVG sind solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen stellen. (T3) Beis wie T2 nur: Gleichartige Tätigkeiten iSd Paragraph 255, Absatz 4, Litera c und des Paragraph 273, Absatz 3, Litera c, ASVG sind solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen stellen. (T3) Beis wie T2 TE OGH 1997/06/10 10 ObS 135/97v nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1997/09/16 10 ObS 289/97s nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1998/01/13 10 ObS 428/97g nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1998/09/15 10 ObS 223/98m nur T3; Beis wie T2 TE OGH 2004/07/27 10 ObS 64/04s Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Fabriksportier, der berufstypisch auch Nacht-und Schichtdienst zu verrichten hat, kann nicht auf die Tätigkeit eines (Behörden-)Portiers verwiesen werden. (T4) RechtssatznummerRS0085589
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.