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{'item': ['10ObS136/88', '10ObS182/89', '10ObS336/89', '10ObS368/89', '10ObS183/91 (10ObS184/91)', '10ObS443/97p', '10ObS95/02x', '10ObS239/03z', '10O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084226 Entscheidungsdatum31.05.1988 Geschäftszahl10ObS136/88; 10ObS182/89; 10ObS336/89; 10ObS368/89; 10ObS183/91 (10ObS184/91); 10ObS443/97p; 10ObS95/02x; 10ObS239/03z; 10ObS152/04g; 10ObS184/06s; 10ObS127/07k; 10ObS15/11w; 10ObS145/12i NormASVG §183 Abs1 RechtssatzEine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 183 Abs 1 ASVG liegt dann vor, wenn sich der körperliche oder geistige Zustand und dadurch der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert haben, wobei die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Gewährungsbescheides mit denen des Entziehungsbescheides zu vergleichen sind.Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG liegt dann vor, wenn sich der körperliche oder geistige Zustand und dadurch der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert haben, wobei die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Gewährungsbescheides mit denen des Entziehungsbescheides zu vergleichen sind. EntscheidungstexteTE OGH 1988-05-31 10 ObS 136/88 TE OGH 1989-07-04 10 ObS 182/89 Vgl auch; Beisatz: Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens zehn von Hundert geändert wird (durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt. (T1) Veröff: SSV-NF 3/86 TE OGH 1989-11-21 10 ObS 336/89 Auch; Beisatz: Der durch Art III Z 4 SozRÄG 1988 dem § 183 Abs 1 ASVG angefügte weitere Satz stellt eine authentische Interpretation des Gesetzgebers über den Begriff der "wesentlichen Änderung der Verhältnisse" dar. (T2) Veröff: SSV-NF 3/140Auch; Beisatz: Der durch Artikel römisch drei, Ziffer 4, SozRÄG 1988 dem Paragraph 183, Absatz eins, ASVG angefügte weitere Satz stellt eine authentische Interpretation des Gesetzgebers über den Begriff der "wesentlichen Änderung der Verhältnisse" dar. (T2) Veröff: SSV-NF 3/140 TE OGH 1990-09-25 10 ObS 368/89 Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SSV-NF 4/109 TE OGH 1991-10-22 10 ObS 183/91 Auch; Beis wie T1; Veröff: SSV-NF 5/107 = ZAS 1993/8 S 111 (Windisch-Graetz) TE OGH 1998-01-20 10 ObS 443/97p Auch; Beisatz: Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann unter anderem in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes, auch im Abklingen akuter Symptome oder in der Gewöhnung und Anpassung an den Leidenszustand liegen. Ist der Leistungsbezieher durch diese Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt wieder in weiterem Umfang einsetzbar, so liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung oder Entziehung der Rente vor. Nicht gerechtfertigt ist ein Leistungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben. Haben die objektiven Grundlagen für die Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft des Gewährungsbescheides der Entziehung entgegen (idS SSV-NF 7/2 zu § 99 ASVG). (T3)Auch; Beisatz: Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann unter anderem in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes, auch im Abklingen akuter Symptome oder in der Gewöhnung und Anpassung an den Leidenszustand liegen. Ist der Leistungsbezieher durch diese Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt wieder in weiterem Umfang einsetzbar, so liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung oder Entziehung der Rente vor. Nicht gerechtfertigt ist ein Leistungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben. Haben die objektiven Grundlagen für die Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft des Gewährungsbescheides der Entziehung entgegen (idS SSV-NF 7/2 zu Paragraph 99, ASVG). (T3) TE OGH 2002-09-17 10 ObS 95/02x Auch; Beis wie T3 nur: Nicht gerechtfertigt ist ein Leistungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben. Haben die objektiven Grundlagen für die Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft des Gewährungsbescheides der Entziehung entgegen. (T4) TE OGH 2003-11-18 10 ObS 239/03z Beisatz: Zum Vergleich dafür, ob eine iSd § 183 Abs 1 ASVG "wesentliche Änderung der Verhältnisse" eingetreten ist, ist der Tatsachenkomplex heranzuziehen, der jener Entscheidung zugrunde lag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege stünde. Es ist daher jede wesentliche Änderung in allen tatsächlichen Verhältnissen auf den Zeitpunkt der letzten Rentenentscheidung zurückzuprojizieren und zu fragen, ob unter Zugrundelegung dieser Änderungen damals eine andere Entscheidung zu fällen gewesen wäre. (T5)Beisatz: Zum Vergleich dafür, ob eine iSd Paragraph 183, Absatz eins, ASVG "wesentliche Änderung der Verhältnisse" eingetreten ist, ist der Tatsachenkomplex heranzuziehen, der jener Entscheidung zugrunde lag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege stünde. Es ist daher jede wesentliche Änderung in allen tatsächlichen Verhältnissen auf den Zeitpunkt der letzten Rentenentscheidung zurückzuprojizieren und zu fragen, ob unter Zugrundelegung dieser Änderungen damals eine andere Entscheidung zu fällen gewesen wäre. (T5) TE OGH 2004-10-12 10 ObS 152/04g Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Nach den Feststellungen liegen nunmehr die Voraussetzungen für eine erhöhte Witwenrente im Sinn des § 215 Abs 2 ASVG nicht mehr vor. (T6)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Nach den Feststellungen liegen nunmehr die Voraussetzungen für eine erhöhte Witwenrente im Sinn des Paragraph 215, Absatz 2, ASVG nicht mehr vor. (T6) TE OGH 2006-12-05 10 ObS 184/06s Auch TE OGH 2007-11-06 10 ObS 127/07k Beis wie T4 TE OGH 2011-03-29 10 ObS 15/11w Auch; Beis wie T3 TE OGH 2012-10-23 10 ObS 145/12i Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084226

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.