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{'item': ['9ObA85/88', '9ObA181/88', '9ObA155/91', '1Ob583/92', '7Ob2332/96h', '1Ob2327/96d', '7Ob296/01g', '4Ob287/04s', '5Ob115/06g', '8Ob110/06v',

Obsah (4)§502§519§521a§528

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042831 Entscheidungsdatum01.06.1988 Geschäftszahl9ObA85/88; 9ObA181/88; 9ObA155/91; 1Ob583/92; 7Ob2332/96h; 1Ob2327/96d; 7Ob296/01g; 4Ob287/04s; 5Ob115/06g;

§502

Abs4 HII;

§519

Abs1 Z2 C;

§521a

Abs1 Z3;

§528Abs1 Z5 F5 Rechtssatz

Wird vom Berufungsgericht das Ersturteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zurückgewiesen, dann ist dagegen im arbeitsgerichtlichen Verfahren der Rekurs auch bei einem Streitwert von weniger als fünfzehntausend Schilling und auch dann zulässig, wenn damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der §§ 502 Abs 4

und 46 Abs 2 ASGG releviert wird; der Rekurs ist analog § 521a Abs 1 Z 3

zweiseitig.Wird vom Berufungsgericht das Ersturteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zurückgewiesen, dann ist dagegen im arbeitsgerichtlichen Verfahren der Rekurs auch bei einem Streitwert von weniger als fünfzehntausend Schilling und auch dann zulässig, wenn damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der Paragraphen 502, Absatz 4,

und 46 Absatz 2, ASGG releviert wird; der Rekurs ist analog Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3,

zweiseitig. EntscheidungstexteTE OGH 1988-06-01 9 ObA 85/88 TE OGH 1988-09-14 9 ObA 181/88 Auch; Veröff: SZ 61/197 = EvBl 1989/60 S 215 TE OGH 1991-09-11 9 ObA 155/91 Auch; Veröff: RZ 1992/96 S 290 TE OGH 1992-07-14 1 Ob 583/92 Auch; nur: Wird vom Berufungsgericht der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zurückgewiesen, dann ist dagegen der Rekurs auch dann zulässig, wenn damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der §§ 502 Abs 4

releviert wird. (T1); Beisatz: Ohne Rücksicht auf die Höhe des Entscheidungsgegenstandes. (T2)Auch; nur: Wird vom Berufungsgericht der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zurückgewiesen, dann ist dagegen der Rekurs auch dann zulässig, wenn damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der Paragraphen 502, Absatz 4,

releviert wird. (T1); Beisatz: Ohne Rücksicht auf die Höhe des Entscheidungsgegenstandes. (T2) TE OGH 1997-02-26 7 Ob 2332/96h Auch; nur: Wird vom Berufungsgericht der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zurückgewiesen, dann ist dagegen der Rekurs zulässig. (T3) TE OGH 1997-03-18 1 Ob 2327/96d Auch; nur: Wird vom Berufungsgericht das Ersturteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zurückgewiesen, dann ist der Rekurs analog § 521a Abs 1 Z 3

zweiseitig. (T4)Auch; nur: Wird vom Berufungsgericht das Ersturteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zurückgewiesen, dann ist der Rekurs analog Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3,

zweiseitig. (T4) TE OGH 2001-12-19 7 Ob 296/01g Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufkündigungsverfahren. (T5) TE OGH 2005-03-14 4 Ob 287/04s Auch; Beisatz: Hier: Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem - erstmalig - die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils samt vorangegangenem Verfahren ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen wird. (T6) TE OGH 2006-10-03 5 Ob 115/06g Auch; Beis wie T6 TE OGH 2006-11-23 8 Ob 110/06v Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2007-04-17 10 Ob 41/07p Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2007-11-07 6 Ob 211/07h Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2007/172 TE OGH 2008-04-08 4 Ob 63/08f Auch TE OGH 2008-04-10 9 ObA 175/07m Auch; nur T3 TE OGH 2008-04-28 2 Ob 69/08y Auch

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.