RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050401 Entscheidungsdatum01.06.1988 Geschäftszahl9ObA101/88; 9ObA144/93; 9ObA2043/96y; 9ObA2152/96b; 9ObA184/98v; 9ObA86/02s; 8ObA46/10p; 9ObA141/12v NormArbAbfG ArtI §1 Abs2 Z3 RechtssatzNur bei einem über die Pensionsleistungen nach dem ASVG hinausreichender Versorgungsanspruch wäre im Hinblick auf den einer Abfertigung vergleichbaren Zweck einer Versorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Absehen von einer Abfertigungsregelung sachlich gerechtfertigt; eine geringere als die übliche Arbeitszeit und die Möglichkeit zur Erziehung von Einnahmen aus Nebentätigkeiten ist schon mangels Funktionsähnlichkeit und im Hinblick darauf, dass die Abfertigungsregelung nach Art I § 1 ArbAbfG bereits auf Arbeitsverhältnisse mit einem Beschäftigungsausmaß von einem Fünftel der Normalarbeitszeit Anwendung findet, kein adäquater Ausgleich für die Abfertigung.Nur bei einem über die Pensionsleistungen nach dem ASVG hinausreichender Versorgungsanspruch wäre im Hinblick auf den einer Abfertigung vergleichbaren Zweck einer Versorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Absehen von einer Abfertigungsregelung sachlich gerechtfertigt; eine geringere als die übliche Arbeitszeit und die Möglichkeit zur Erziehung von Einnahmen aus Nebentätigkeiten ist schon mangels Funktionsähnlichkeit und im Hinblick darauf, dass die Abfertigungsregelung nach Artikel römisch eins, Paragraph eins, ArbAbfG bereits auf Arbeitsverhältnisse mit einem Beschäftigungsausmaß von einem Fünftel der Normalarbeitszeit Anwendung findet, kein adäquater Ausgleich für die Abfertigung. EntscheidungstexteTE OGH 1988-06-01 9 ObA 101/88 Veröff: SZ 61/141 = JBl 1989,124 = ZAS 1988/25 S 197 = Arb 10744 TE OGH 1993-07-08 9 ObA 144/93 Auch; Beisatz: Die Versorgungsfunktion der Abfertigung wird durch das Gewähren eines Pensionsanspruches jedenfalls dann ersetzt, wenn die Pensionsregelung günstiger ist als die Abfertigung zusammen mit der ASVG - Pension. Dazu ist es erforderlich, unter sinngemäßer Heranziehung des § 16 Abs 2 Z 8 BewertungsG den Kapitalwert des lebenslänglichen Versorgungsanspruches zu bilden. Übersteigt dieser Betrag die Abfertigung, ist die Versorgungsleistung ein adäquater Ersatz für die Abfertigung. (T1) Veröff: DRdA 1994,151 (Schindler)Auch; Beisatz: Die Versorgungsfunktion der Abfertigung wird durch das Gewähren eines Pensionsanspruches jedenfalls dann ersetzt, wenn die Pensionsregelung günstiger ist als die Abfertigung zusammen mit der ASVG - Pension. Dazu ist es erforderlich, unter sinngemäßer Heranziehung des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 8, BewertungsG den Kapitalwert des lebenslänglichen Versorgungsanspruches zu bilden. Übersteigt dieser Betrag die Abfertigung, ist die Versorgungsleistung ein adäquater Ersatz für die Abfertigung. (T1) Veröff: DRdA 1994,151 (Schindler) TE OGH 1996-05-29 9 ObA 2043/96y Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T2)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T2) TE OGH 1996-09-04 9 ObA 2152/96b Auch; Beis wie T2 TE OGH 1998-11-11 9 ObA 184/98v nur: Nur bei einem über die Pensionsleistungen nach dem ASVG hinausreichender Versorgungsanspruch wäre im Hinblick auf den einer Abfertigung vergleichbaren Zweck einer Versorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Absehen von einer Abfertigungsregelung sachlich gerechtfertigt. (T3) TE OGH 2002-10-02 9 ObA 86/02s Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Anwendung des für private Eisenbahnen geltenden § 2 Abs 2 ArbAbfG. (T4)Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Anwendung des für private Eisenbahnen geltenden Paragraph 2, Absatz 2, ArbAbfG. (T4) TE OGH 2011-05-25 8 ObA 46/10p Vgl; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2013-04-24 9 ObA 141/12v Vgl auch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.