RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051785 Entscheidungsdatum25.06.2025 Geschäftszahl9ObA110/88; 9ObA224/89; 9ObA67/90; 8ObA236/94; 9ObA199/95; 9ObA179/00i; 8ObA25/03i; 8ObA141/04z; 8ObA48/08d; 9ObA92/13i; 9ObA24/14s; 9ObA116/15x; 8ObA46/16x; 9ObA137/17p; 9ObA123/18f; 9ObA117/21b; 9ObA26/22x; 9ObA128/22x; 9ObA131/22p; 8ObA87/22k; 8ObA46/24h; 9ObA20/25v NormArbVG §105 Abs3 Z2 RechtssatzSowohl bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers als auch der Betriebsbedingtheit der Kündigung muss die künftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herangezogen werden. Diese sind in die Beurteilungsgrundlage einzubeziehen, wenn die mit der angefochtenen Kündigung noch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Eine erst nach Anfechtung der Kündigung, aber noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte Postenausschreibung durch den Arbeitgeber ist daher bei der Entscheidung jedenfalls zu berücksichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 1988-06-01 9 ObA 110/88 Veröff: RdW 1988,395 = WBl 1988,398 = ZAS 1989/21 S 172 (Hainz) TE OGH 1989-08-30 9 ObA 224/89 nur: Sowohl bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers als auch der Betriebsbedingtheit der Kündigung muss die künftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herangezogen werden. Diese sind in die Beurteilungsgrundlage einzubeziehen, wenn die mit der angefochtenen Kündigung noch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2) TE OGH 1990-04-25 9 ObA 67/90 nur T1; Veröff: SZ 63/68 = WBl 1990,273 TE OGH 1994-08-31 8 ObA 236/94 nur T1 TE OGH 1996-01-31 9 ObA 199/95 nur T1; Beisatz: Dass die Arbeitnehmerin seit der Kündigung krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, steht nicht in sachlichem Zusammenhang mit der Kündigung, weil diese Interessenbeeinträchtigung zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung im Rahmen einer rational nachvollziehbaren Prognose nicht vorhersehbar war. (T3) Beis wie T2 TE OGH 2000-09-20 9 ObA 179/00i nur T1; Beisatz: Die Interessensbeeinträchtigung muss im Rahmen einer rational nachvollziehbaren Prognose vorhersehbar sein, wobei es auf objektive Faktoren als Folge der Kündigung und ihrer Vorhersehbarkeit ankommt. (T4) Beisatz: Künftige Entwicklungen sind auch ex ante zu berücksichtigen, wenn sie objektiv vorhersehbar waren, zum Beispiel die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt und auch die bei bestimmten Berufen in der selbständigen und unselbständigen Arbeitswelt üblichen Varianten der Berufsausübung und der Branche. (T5) TE OGH 2003-05-22 8 ObA 25/03i Auch; nur T1 TE OGH 2005-01-20 8 ObA 141/04z nur T1 TE OGH 2008-09-02 8 ObA 48/08d Vgl auch; Beisatz: Als personenbezogene Kündigungsgründe können auch Krankenstände herangezogen werden. (T6) Beisatz: Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist nicht nur die Dauer der bisherigen Krankenstände zu berücksichtigen, sondern es ist auch die zukünftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung soweit einzubeziehen, als sie mit der angefochtenen Kündigung noch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Dabei kann die Interessenabwägung naturgemäß nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls erfolgen. Sie stellt, soweit sie unter Heranziehung der vom Obersten Gerichtshof in seiner Judikatur erarbeiteten Grundsätze erfolgt, wegen dieser Einzelfallbezogenheit regelmäßig auch keine erhebliche Rechtsfrage dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung iSd § 502 Abs 1 ZPO Bedeutung zukommen würde. (T7)Beisatz: Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist nicht nur die Dauer der bisherigen Krankenstände zu berücksichtigen, sondern es ist auch die zukünftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung soweit einzubeziehen, als sie mit der angefochtenen Kündigung noch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Dabei kann die Interessenabwägung naturgemäß nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls erfolgen. Sie stellt, soweit sie unter Heranziehung der vom Obersten Gerichtshof in seiner Judikatur erarbeiteten Grundsätze erfolgt, wegen dieser Einzelfallbezogenheit regelmäßig auch keine erhebliche Rechtsfrage dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO Bedeutung zukommen würde. (T7) TE OGH 2013-08-27 9 ObA 92/13i nur T1 nur: Sowohl bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers als auch der Betriebsbedingtheit der Kündigung muss die künftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herangezogen werden. (T8) Beis wie T4; Beis wie T7 nur: Sie stellt, soweit sie unter Heranziehung der vom Obersten Gerichtshof in seiner Judikatur erarbeiteten Grundsätze erfolgt, wegen dieser Einzelfallbezogenheit regelmäßig auch keine erhebliche Rechtsfrage dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung iSd § 502 Abs 1 ZPO Bedeutung zukommen würde. (T9)Beis wie T4; Beis wie T7 nur: Sie stellt, soweit sie unter Heranziehung der vom Obersten Gerichtshof in seiner Judikatur erarbeiteten Grundsätze erfolgt, wegen dieser Einzelfallbezogenheit regelmäßig auch keine erhebliche Rechtsfrage dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO Bedeutung zukommen würde. (T9) TE OGH 2014-04-29 9 ObA 24/14s Vgl auch; Beisatz: Die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung im Konzern des Arbeitgebers im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung, infolge Anteilsveräußerung aber nicht mehr im (Konkretisierungs‑)Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht der Annahme der Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht entgegen. (T10) TE OGH 2015-11-26 9 ObA 116/15x Auch TE OGH 2016-08-17 8 ObA 46/16x Auch; Beis wie T9 TE OGH 2018-02-27 9 ObA 137/17p nur T1; Beis wie T6 TE OGH 2018-11-28 9 ObA 123/18f Auch; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2021-11-25 9 ObA 117/21b Beis wie T6 TE OGH 2022-04-27 9 ObA 26/22x Vgl; Beisatz: Hier: Ein verständiger und sorgfältiger Arbeitgeber konnte aufgrund der vorgelegten Informationen bei objektiver Betrachtung annehmen, dass die Klägerin in der Montagelinie nicht mehr eingesetzt werden durfte. (T11) TE OGH 2023-01-24 9 ObA 128/22x Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2023-01-24 9 ObA 131/22p Vgl; Beisatz: Ob künftige Entwicklungen zu berücksichtigen sind, weil sie zum Kündigungszeitpunkt objektiv vorhersehbar waren, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. (T12) TE OGH 2023-02-23 8 ObA 87/22k vgl; nur T1; Beisatz wie T7 Beisatz: Spätere – als fast an ein Wunder grenzend – eingestufte Entwicklungen vermögen an der einmal bejahten Berechtigung der ausgesprochenen Kündigung nichts zu ändern. (T13) TE OGH 2024-12-05 8 ObA 46/24h vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T12 TE OGH 2025-06-25 9 ObA 20/25v Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051785
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