RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051827 Entscheidungsdatum01.06.1988 Geschäftszahl9ObA110/88; 9ObA338/89; 9ObA151/90; 9ObA310/93; 8ObA96/97v; 9ObA142/97s; 9ObA19/98d; 9ObA233/98z; 9ObA289/99m; 8ObA1/02h; 9ObA143/05b; 9ObA153/05y; 9ObA34/08b; 9ObA105/11y; 9ObA48/15x; 9ObA43/19t NormArbVG §105 Abs3 Z2 RechtssatzDer Betriebsinhaber ist im Rahmen der sogenannten Gestaltungspflicht verbunden, trotz Einschränkung des Betriebes oder trotz Rationalisierungsmaßnahmen alle Möglichkeiten auszuschöpfen, seine bisherigen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Der Arbeitgeber darf nicht ohne triftigen Anlass Arbeitnehmer kündigen und dafür neue einstellen. EntscheidungstexteTE OGH 1988-06-01 9 ObA 110/88 Veröff: RdW 1988,395 = WBl 1988,398 = ZAS 1989/21 S 172 (Hainz) TE OGH 1990-01-17 9 ObA 338/89 Beisatz: Eine Kündigung ist daher dann nicht betriebsbedingt, wenn die zumutbare Möglichkeit besteht, diesen Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz des Gesamtbetriebes weiterzuverwenden. Dies setzt voraus, dass entsprechende Arbeitsplätze angeboten werden. (T1); Beisatz: § 48 ASGG (T2) Veröff: RdW 1990,354Beisatz: Eine Kündigung ist daher dann nicht betriebsbedingt, wenn die zumutbare Möglichkeit besteht, diesen Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz des Gesamtbetriebes weiterzuverwenden. Dies setzt voraus, dass entsprechende Arbeitsplätze angeboten werden. (T1); Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2) Veröff: RdW 1990,354 TE OGH 1990-06-27 9 ObA 151/90 nur: Der Betriebsinhaber ist im Rahmen der sogenannten Gestaltungspflicht verbunden, trotz Einschränkung des Betriebes oder trotz Rationalisierungsmaßnahmen alle Möglichkeiten auszuschöpfen, seine bisherigen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. (T3) Veröff: SZ 63/119 = WBl 1991,27 TE OGH 1993-12-10 9 ObA 310/93 nur T3; Beis wie T2; Veröff: Arb 10874 TE OGH 1997-05-23 8 ObA 96/97v Vgl auch; nur T3; Beisatz: Bietet der Arbeitgeber dem bisherigen Arbeitnehmer den Arbeitsplatz eines jüngeren Mitarbeiters zu dessen Gehalt an und erklärt sich bereit, den zu erwartenden Einkommensverlust von ca 6.000,-- S netto durch eine Treueprämie von 5.000,-- S brutto auszugleichen, entspricht er der ihm auferlegten sozialen Gestaltungspflicht. (T4) TE OGH 1997-11-05 9 ObA 142/97s TE OGH 1998-06-10 9 ObA 19/98d TE OGH 1998-10-07 9 ObA 233/98z Auch; nur T3; Beisatz: Bei Leiharbeitsverhältnissen reicht der Nachweis des Wegfalles des Auftrages des Beshäftigers als Nachweis der Einhaltung dieser sozialen Gestaltungspflicht nicht aus, sondern bedarf es genauer Feststellungen, welche Tätigkeiten der Kläger auszuüben bereit und in der Lage ist und welche korrespondierenden Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. (T5) TE OGH 2000-01-12 9 ObA 289/99m Beis wie T1; Beisatz: Im Falle von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Betriebs muss es dem Arbeitgeber, der Personal abbauen muss, frei stehen, von mehreren in Betracht kommenden Arbeitnehmern jene zu kündigen, die nicht bereit sind, einer überaus moderaten Einkommensverminderung von S 700,- brutto zuzustimmen. (T6) TE OGH 2002-07-04 8 ObA 1/02h Auch; Beisatz: Sind für den Arbeitnehmer mangels persönlicher Eignung keine anderen vom Arbeitgeber im Rahmen seiner sozialen Gestaltungspflicht anzubietenden Arbeitsplätze vorhanden, so ist die Kündigung als betriebsbedingt im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG anzusehen. (T7)Auch; Beisatz: Sind für den Arbeitnehmer mangels persönlicher Eignung keine anderen vom Arbeitgeber im Rahmen seiner sozialen Gestaltungspflicht anzubietenden Arbeitsplätze vorhanden, so ist die Kündigung als betriebsbedingt im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ArbVG anzusehen. (T7) TE OGH 2005-10-24 9 ObA 143/05b nur T3 TE OGH 2005-12-16 9 ObA 153/05y Vgl auch; Beisatz: Ob der Arbeitgeber seiner sozialen Gestaltungspflicht entsprochen hat bzw ob er die Klägerin durch neu aufgenommene Arbeitnehmer ersetzt hat, ist nur im Zusammenhang mit der Frage zu prüfen, ob die - wesentliche Interessen des Gekündigten beeinträchtigende - Kündigung betriebsbedingt iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG gerechtfertigt ist. (T8)Vgl auch; Beisatz: Ob der Arbeitgeber seiner sozialen Gestaltungspflicht entsprochen hat bzw ob er die Klägerin durch neu aufgenommene Arbeitnehmer ersetzt hat, ist nur im Zusammenhang mit der Frage zu prüfen, ob die - wesentliche Interessen des Gekündigten beeinträchtigende - Kündigung betriebsbedingt iSd Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ArbVG gerechtfertigt ist. (T8) TE OGH 2009-06-29 9 ObA 34/08b Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob sich der Arbeitnehmer auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Konzern berufen kann. (T9); Bem: Siehe dazu auch RS0124832. (T10); Veröff: SZ 2009/87 TE OGH 2011-08-29 9 ObA 105/11y Vgl auch TE OGH 2015-05-28 9 ObA 48/15x Auch TE OGH 2019-05-15 9 ObA 43/19t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051827
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