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{'item': '6Ob544/87; 6Ob580/88; 8Ob626/88; 2Ob551/90; 3Ob606/90; 1Ob633/90; 9Ob713/91; 2Ob506/93; 6Ob41/00y; 4Ob146/08m; 4Ob74/10a; 2Ob157/10t; 6Ob134

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020019 Entscheidungsdatum28.10.2025 Geschäftszahl6Ob544/87; 6Ob580/88; 8Ob626/88; 2Ob551/90; 3Ob606/90; 1Ob633/90; 9Ob713/91; 2Ob506/93; 6Ob41/00y; 4Ob146/08m; 4Ob74/10a; 2Ob157/10t; 6Ob134/12t; 1Ob179/12y; 3Ob42/14v; 10Ob56/16g; 9Ob7/17w; 3Ob227/18f; 1Ob8/20p; 10Ob36/25d; 3Ob82/25t NormABGB §1042 C1 ABGB §1418 RechtssatzLeistet ein Dritter den gesetzlichen Unterhalt in der Erwartung des Ersatzes vom Unterhaltsschuldner, so ist die Unterhaltsverpflichtung im Umfang der erbrachten Leistung erloschen. Dem Leistenden steht - außer bei Schenkungsabsicht - der Anspruch nach § 1042 ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen zu.Leistet ein Dritter den gesetzlichen Unterhalt in der Erwartung des Ersatzes vom Unterhaltsschuldner, so ist die Unterhaltsverpflichtung im Umfang der erbrachten Leistung erloschen. Dem Leistenden steht - außer bei Schenkungsabsicht - der Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen zu. EntscheidungstexteTE OGH 1988-06-09 6 Ob 544/87 Verstärkter Senat; Veröff: SZ 61/143 = EvBl 1988/123 S 596 = ÖA 1988,79 = EFSlg 25/3 = JBl 1988,586 (zustimmend Pichler); hiezu Hoyer JBl 1989,199 TE OGH 1988-07-07 6 Ob 580/88 Veröff: ÖA 1990,15 TE OGH 1988-09-15 8 Ob 626/88 TE OGH 1990-05-09 2 Ob 551/90 TE OGH 1990-11-14 3 Ob 606/90 Beisatz: Der Dritte kann nur nach § 1042 ABGB vorgehen, wenn der Unterhaltspflichtige von seiner Schuld befreit wurde. Der Anspruch kann nämlich nur entweder dem Unterhaltsberechtigten oder dem Drittzahler zustehen. (T1) Beisatz: Der Dritte kann nur nach Paragraph 1042, ABGB vorgehen, wenn der Unterhaltspflichtige von seiner Schuld befreit wurde. Der Anspruch kann nämlich nur entweder dem Unterhaltsberechtigten oder dem Drittzahler zustehen. (T1) Veröff: SZ 63/202 = JBl 1991,309 (Apathy) TE OGH 1991-03-06 1 Ob 633/90 Auch TE OGH 1991-10-23 9 Ob 713/91 Auch; Veröff: SZ 64/148 = EvBl 1992/38 S 169 = RZ 1993/50 S 149 = ÖA 1992,25 TE OGH 1993-02-25 2 Ob 506/93 TE OGH 2000-10-05 6 Ob 41/00y Ähnlich; Beisatz: Im Fall der Verweigerung oder teilweisen Verweigerung angemessener Unterhaltszahlungen für ein Kind durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil ist es denkbar, dass der betreuende Elternteil für das Kind den Unterhalt leistet und sich dann vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil Ersatz holen will. Der betreuende Elternteil kann daher unter Umständen (auch) von ihm zur Kapitalbeschaffung aufgewendete Zinsbeträge als Verwendungsausspruch gegen den geldunterhaltspflichtigen Vater geltend machen. Dem Kind selbst steht ein Anspruch auf Ersatz der von der betreuenden Mutter zu zahlenden Kreditzinsen nicht zu. (T2) TE OGH 2009-01-20 4 Ob 146/08m Auch; Beisatz: Leistet der Dritte hingegen nicht in Erwartung des Ersatzes, so handelt es sich um einen bloßen Vorschuss, der den Unterhaltsschuldner nicht entlasten soll; der Anspruch des Berechtigten bleibt daher bestehen. (T3) Beisatz: Eine solche „Drittleistung" kann auch vom betreuenden Elternteil erbracht werden. (T4) TE OGH 2010-07-13 4 Ob 74/10a Vgl TE OGH 2011-05-05 2 Ob 157/10t Vgl aber; Zwischen der (allenfalls analog gewährten) Kondiktion nach § 1431 ABGB gegen den Empfänger der Leistung und dem Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB gegen den, der sich ‑ wenn auch nur vorläufig ‑ durch die Leistung des Verkürzten selbst einen Aufwand erspart hat, besteht Konkurrenz. Dabei sind der Empfänger der Leistung und der eigentlich Verpflichtete Solidarschuldner. Bem: Der Anspruch nach § 1042 ABGB setzt nicht die endgültige Befreiung des Schuldners voraus; siehe nunmehr RS0126987. (T5)Vgl aber; Zwischen der (allenfalls analog gewährten) Kondiktion nach Paragraph 1431, ABGB gegen den Empfänger der Leistung und dem Verwendungsanspruch nach Paragraph 1042, ABGB gegen den, der sich ‑ wenn auch nur vorläufig ‑ durch die Leistung des Verkürzten selbst einen Aufwand erspart hat, besteht Konkurrenz. Dabei sind der Empfänger der Leistung und der eigentlich Verpflichtete Solidarschuldner. Bem: Der Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB setzt nicht die endgültige Befreiung des Schuldners voraus; siehe nunmehr RS0126987. (T5) Veröff: SZ 2011/60 TE OGH 2012-09-13 6 Ob 134/12t Beisatz: Kann der betreuende Elternteil wegen der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit keinen Unterhaltsantrag im Namen des Sohnes stellen, scheidet die vorschussweise Zurverfügungstellung durch den leistenden Elternteil aus und ein Anspruch nach § 1042 ABGB steht dem Grunde nach zu. (T6) Beisatz: Kann der betreuende Elternteil wegen der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit keinen Unterhaltsantrag im Namen des Sohnes stellen, scheidet die vorschussweise Zurverfügungstellung durch den leistenden Elternteil aus und ein Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB steht dem Grunde nach zu. (T6) TE OGH 2012-10-11 1 Ob 179/12y Vgl auch TE OGH 2014-05-21 3 Ob 42/14v Auch; Beis wie T4 TE OGH 2016-11-11 10 Ob 56/16g Vgl auch TE OGH 2017-05-24 9 Ob 7/17w Auch TE OGH 2018-12-19 3 Ob 227/18f Vgl TE OGH 2020-01-21 1 Ob 8/20p Auch TE OGH 2025-07-10 10 Ob 36/25d TE OGH 2025-10-28 3 Ob 82/25t vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020019

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.