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{'item': '6Ob544/87; 6Ob580/88; 8Ob626/87; 8Ob626/88; 8Ob588/89; 7Ob623/89; 5Ob610/89; 1Ob678/89; 5Ob520/90; 7Ob503/90; 4Ob533/90; 7Ob604/90; 8Ob624/9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034969 Entscheidungsdatum30.01.2025 Geschäftszahl6Ob544/87; 6Ob580/88; 8Ob626/87; 8Ob626/88; 8Ob588/89; 7Ob623/89; 5Ob610/89; 1Ob678/89; 5Ob520/90; 7Ob503/90; 4Ob533/90; 7Ob604/90; 8Ob624/90; 7Ob661/90; 3Ob1522/90; 2Ob608/90 (2Ob609/90); 7Ob652/90; 6Ob529/91; 1Ob566/91; 3Ob524/92; 1Ob529/92 (1Ob530/92); 8Ob552/92; 1Ob539/92; 7Ob595/92; 6Ob506/93; 7Ob614/92 (7Ob615/92); 1Ob585/93; 10Ob504/93; 9Ob1537/94; 2Ob541/94; 3Ob508/94; 10Ob536/94; 1Ob570/95; 6Ob2190/96v; 4Ob253/97b; 1Ob122/97s; 9Ob23/98t; 4Ob319/98k; 1Ob117/01i; 6Ob230/01v; 7Ob71/02w; 6Ob159/02d; 2Ob128/04v; 6Ob148/06t; 6Ob65/08i; 8Ob151/09b; 6Ob97/11z; 3Ob128/16v; 9Ob53/18m; 9Ob77/18s; 3Ob207/20t; 4Ob67/21p; 3Ob157/22t; 8Ob72/24g; 5Ob55/24k NormABGB §1418 ABGB §1480 EheG §72 Rechtssatz1.) Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. 2.) Solche Unterhaltsansprüche unterliegen nur der Verjährung des § 1480 ABGB; § 72 EheG ist nicht analog anzuwenden.1.) Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. 2.) Solche Unterhaltsansprüche unterliegen nur der Verjährung des Paragraph 1480, ABGB; Paragraph 72, EheG ist nicht analog anzuwenden. EntscheidungstexteTE OGH 1988-06-09 6 Ob 544/87 Verstärkter Senat; Veröff: SZ 61/143 = EvBl 1988/123 S 596 = EFSlg XXV/3 = JBl 1988,586 (zustimmend Pichler) = AnwBl 1989,294 = ÖA 1988,79 TE OGH 1988-07-07 6 Ob 580/88 nur: Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. (T1) Veröff: ÖA 1990,15 TE OGH 1988-09-15 8 Ob 626/87 TE OGH 1988-09-15 8 Ob 626/88 TE OGH 1989-05-31 8 Ob 588/89 nur T1 TE OGH 1989-07-06 7 Ob 623/89 Auch; nur: Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Solche Unterhaltsansprüche unterliegen nur der Verjährung des § 1480 ABGB. (T2)Auch; nur: Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Solche Unterhaltsansprüche unterliegen nur der Verjährung des Paragraph 1480, ABGB. (T2) TE OGH 1989-10-03 5 Ob 610/89 nur T1; Beisatz: Daher kann eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit auch dann erfolgen, wenn für diese Zeit eine gerichtliche Festsetzung oder eine vergleichsweise Regelung vorlag, die aber wegen Änderung der Verhältnisse, etwa einer nicht bloß unbedeutenden Verbesserung der finanziellen Leistungsfähigkeit des zum Unterhalt verpflichteten Elternteiles, zufolge der ihr innewohnenden Umstandsklausel nicht mehr bindend blieb. (T3) TE OGH 1989-11-15 1 Ob 678/89 nur T1 TE OGH 1990-02-20 5 Ob 520/90 Beis wie T3 TE OGH 1990-03-08 7 Ob 503/90 nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1990-06-12 4 Ob 533/90 nur T2; Beis wie T3; Veröff: ÖA 1991,18 TE OGH 1990-07-12 7 Ob 604/90 nur T1; Veröff: EvBl 1990/151 S 775 TE OGH 1990-08-30 8 Ob 624/90 nur T2; Beisatz: Auch Sonderausgaben können auf Grund nachträglicher Antragstellung zuerkannt werden. (T4) TE OGH 1990-11-15 7 Ob 661/90 nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1990-11-28 3 Ob 1522/90 nur T1 TE OGH 1990-11-21 2 Ob 608/90 Vgl aber; Beisatz: Einstweiliger Unterhalt kann nicht für die Vergangenheit zugesprochen werden. (T5) Veröff: SZ 63/205 = EvBl 1991/38 S 170 TE OGH 1990-12-06 7 Ob 652/90 Veröff: RZ 1991/26 S 99 TE OGH 1991-03-21 6 Ob 529/91 TE OGH 1991-07-10 1 Ob 566/91 Auch TE OGH 1992-03-25 3 Ob 524/92 Auch; nur T1 TE OGH 1992-03-18 1 Ob 529/92 Auch; nur: Solche Unterhaltsansprüche unterliegen nur der Verjährung des § 1480 ABGB; § 72 EheG ist nicht analog anzuwenden. (T6)Auch; nur: Solche Unterhaltsansprüche unterliegen nur der Verjährung des Paragraph 1480, ABGB; Paragraph 72, EheG ist nicht analog anzuwenden. (T6) TE OGH 1992-03-26 8 Ob 552/92 nur T1; Beisatz: Zukünftiger Unterhalt ist grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zuzusprechen. (T7) TE OGH 1992-06-24 1 Ob 539/92 nur T2 TE OGH 1992-10-01 7 Ob 595/92 nur T1; Beisatz: Die Unterlassung der gerichtlichen Geltendmachung eines Geldzahlungsanspruches am Tag des Eintrittes einer Fälligkeit ist kein allgemeiner Schulderlöschungsgrund. (T8) TE OGH 1993-01-21 6 Ob 506/93 nur T1 TE OGH 1992-12-10 7 Ob 614/92 nur T1; nur: § 72 EheG ist nicht analog anzuwenden. (T9)nur T1; nur: Paragraph 72, EheG ist nicht analog anzuwenden. (T9) Beisatz: Gilt nicht für den Anwendungsbereich des § 72 EheG, also für gesetzliche Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegatten. (T10)Beisatz: Gilt nicht für den Anwendungsbereich des Paragraph 72, EheG, also für gesetzliche Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegatten. (T10) TE OGH 1993-12-21 1 Ob 585/93 TE OGH 1994-02-08 10 Ob 504/93 nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Ebensowenig für einen Unterhaltsanspruch nach § 69 Abs 2 EheG. (T11)nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Ebensowenig für einen Unterhaltsanspruch nach Paragraph 69, Absatz 2, EheG. (T11) TE OGH 1994-05-25 9 Ob 1537/94 nur T1 TE OGH 1994-06-16 2 Ob 541/94 nur T2 TE OGH 1994-10-19 3 Ob 508/94 Beisatz: Mit dem Zeitpunkt, in dem einem Elternteil die alleinige Obsorge über ein minderjähriges Kind zukommt, endet auch die Verjährungshemmung nach § 1495 ABGB gegenüber dem anderen Elternteil. (T12)Beisatz: Mit dem Zeitpunkt, in dem einem Elternteil die alleinige Obsorge über ein minderjähriges Kind zukommt, endet auch die Verjährungshemmung nach Paragraph 1495, ABGB gegenüber dem anderen Elternteil. (T12) TE OGH 1995-02-28 10 Ob 536/94 nur T1 TE OGH 1995-09-06 1 Ob 570/95 Vgl; Beis wie T10; Veröff: SZ 68/157 TE OGH 1996-09-30 6 Ob 2190/96v TE OGH 1997-09-09 4 Ob 253/97b nur T2; Beisatz: Demnach können solche Ansprüche nicht nur rückwirkend geltend gemacht, sondern auch erhöht werden. (T13) TE OGH 1997-11-25 1 Ob 122/97s Beisatz: In diesem Rahmen kann gesetzlicher Unterhalt rückwirkend auch erhöht, eingeschränkt oder aufgehoben werden, und zwar ungeachtet bereits bestehender Vereinbarungen oder gerichtlicher Entscheidungen. (T14) TE OGH 1998-01-28 9 Ob 23/98t nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Der hiefür maßgebliche Sachverhalt muss sich jeweils in der Vergangenheit verwirklicht haben. (T15) TE OGH 1998-12-15 4 Ob 319/98k Auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2002-01-29 1 Ob 117/01i nur T2; Beisatz: Dies gilt auch für Ansprüche minderjähriger Kinder, die im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen sind. (T16) TE OGH 2002-01-31 6 Ob 230/01v nur T1 TE OGH 2002-01-27 7 Ob 71/02w Auch; nur T1 TE OGH 2003-03-20 6 Ob 159/02d nur T1 TE OGH 2004-07-01 2 Ob 128/04v Beisatz: Bei einem (solchen) Begehren auf rückwirkende Unterhaltsverpflichtung sind nur in der Vergangenheit erbrachte (bei Folgebemessungen aufgrund eines Erhöhungsantrages, den Geldtitel übersteigende) Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter unterhaltsmindernd anzurechnen, und zwar unabhängig von der Zustimmung des anderen Elternteils. (T17) TE OGH 2006-06-29 6 Ob 148/06t Auch; nur T1; Beis wie T14; Beisatz: Es bedarf keiner negativen Feststellungsklage mehr, wenn der Unterhaltspflichtige einer Exekutionsführung zuvorkommen will. (T18) TE OGH 2008-06-05 6 Ob 65/08i Vgl; Beisatz: Dass im Zeitraum bis zur Beschlussfassung nach § 163b ABGB ein anderer Mann - etwa zufolge eines Vaterschaftsanerkenntnisses - als Vater „gilt" und als solcher allenfalls Unterhalt leistet oder auch nicht leistet, beseitigt den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen leiblichen Vater nicht. Dieser Unterhaltsanspruch besteht ab Geburt und kann rückwirkend auf drei Jahre auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden. (T19)Vgl; Beisatz: Dass im Zeitraum bis zur Beschlussfassung nach Paragraph 163 b, ABGB ein anderer Mann - etwa zufolge eines Vaterschaftsanerkenntnisses - als Vater „gilt" und als solcher allenfalls Unterhalt leistet oder auch nicht leistet, beseitigt den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen leiblichen Vater nicht. Dieser Unterhaltsanspruch besteht ab Geburt und kann rückwirkend auf drei Jahre auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden. (T19) Veröff: SZ 2008/76 TE OGH 2010-08-18 8 Ob 151/09b Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2011-07-18 6 Ob 97/11z Vgl; Beis wie T19 TE OGH 2016-09-22 3 Ob 128/16v nur T1 TE OGH 2018-10-02 9 Ob 53/18m nur T2 TE OGH 2018-11-28 9 Ob 77/18s nur T2 TE OGH 2021-01-20 3 Ob 207/20t Beis wie T14 TE OGH 2021-09-22 4 Ob 67/21p Vgl TE OGH 2022-09-29 3 Ob 157/22t Vgl TE OGH 2024-09-26 8 Ob 72/24g vgl; nur: Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. (T20); Beisatz wie T15 TE OGH 2025-01-30 5 Ob 55/24k Beisatz wie T3; nur T6; Beisatz wie T14; Beisatz wie T15 Beisatz: Hier: negative Feststellungsklage hinsichtlich eines Unterhaltsanspruchs wegen Änderung der Umstände und Verjährung. (T21) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034969

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