2Ob508/88
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.06.1988 Geschäftszahl2Ob508/88; 6Ob244/00a NormABGB §459;
RechtssatzGemäß § 459 letzter Satz ABGB verliert der Pfandgläubiger, wenn das Pfandgrundstück ohne sein Verschulden verloren geht, deswegen seine Forderung nicht. Diese Bestimmung gestattet jedoch keinen Umkehrschluß; auch bei Verschulden des Gläubigers am Verlust der Pfandsache geht nur das Pfandrecht ( nach Maßgabe des § 467 ABGB ) unter, nicht aber seine Forderung. Ersatzansprüche des Pfandgläubigers im Sinn des § 459 erster Satz ABGB können in diesem Fall nur zur Kompensation führen.Gemäß Paragraph 459, letzter Satz ABGB verliert der Pfandgläubiger, wenn das Pfandgrundstück ohne sein Verschulden verloren geht, deswegen seine Forderung nicht. Diese Bestimmung gestattet jedoch keinen Umkehrschluß; auch bei Verschulden des Gläubigers am Verlust der Pfandsache geht nur das Pfandrecht ( nach Maßgabe des Paragraph 467, ABGB ) unter, nicht aber seine Forderung. Ersatzansprüche des Pfandgläubigers im Sinn des Paragraph 459, erster Satz ABGB können in diesem Fall nur zur Kompensation führen.
EntscheidungstexteTE OGH 1988/06/14 2 Ob 508/88 Veröff: BA 1989,200 = JBl 1989,171 TE OGH 2001/04/26 6 Ob 244/00a Vgl auch; Beisatz: Das Pfandrecht erlischt unter anderem, wenn die Pfandsache "zerstört" wird (§ 467 ABGB). In einem solchen Fall steht dem Pfandbesteller ein Schadenersatzansprüch gegen den Pfandgläubiger nach § 459 ABGB zu. (T1) Vgl auch; Beisatz: Das Pfandrecht erlischt unter anderem, wenn die Pfandsache "zerstört" wird (Paragraph 467, ABGB). In einem solchen Fall steht dem Pfandbesteller ein Schadenersatzansprüch gegen den Pfandgläubiger nach Paragraph 459, ABGB zu. (T1) RechtssatznummerRS0011439