RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.06.1988 Geschäftszahl4Ob560/88; 7Ob662/89; 2Ob140/99y; 8Ob337/99p; 8Ob236/02t; 9Ob24/04a NormKO §30 Abs1; RechtssatzDie Deckung ist dann nicht inkongruent, wenn rechtlich ein Anspruch auf sie besteht. Ob das zutrifft, ist grundsätzlich nach den Verhältnissen zu Beginn der Frist des § 30 Abs 1 KO zu beurteilen, es wäre denn, daß sich in der Zwischenzeit bis zur Vornahme der Rechtshandlung ohne rechtsgestaltenden Akt des Gemeinschuldners, also kraft der am Anfangstag gegebenen Rechtslage, die Kongruenz entwickelt hat.Die Deckung ist dann nicht inkongruent, wenn rechtlich ein Anspruch auf sie besteht. Ob das zutrifft, ist grundsätzlich nach den Verhältnissen zu Beginn der Frist des Paragraph 30, Absatz eins, KO zu beurteilen, es wäre denn, daß sich in der Zwischenzeit bis zur Vornahme der Rechtshandlung ohne rechtsgestaltenden Akt des Gemeinschuldners, also kraft der am Anfangstag gegebenen Rechtslage, die Kongruenz entwickelt hat. EntscheidungstexteTE OGH 1988/06/14 4 Ob 560/88 TE OGH 1989/11/30 7 Ob 662/89 Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Anfechtbarkeit nach § 30 Abs 1 Z 1 KO, wenn die beklagte Bank durch die Abtretung einer Forderung zahlungshalber und deren Einziehung zugunsten des Girokontos ihres Kunden nur das erhalten hat, was sie zur Abdeckung des infolge Überziehung entstandenen Debetsaldos aufgrund des erst nach Beginn der kritischen Frist begründeten Schuldverhältnisse zu fordern hatte. (T1) Veröff: JBl 1990,728 = ÖBA 1990,469 = ecolex 1990,146 Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Anfechtbarkeit nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO, wenn die beklagte Bank durch die Abtretung einer Forderung zahlungshalber und deren Einziehung zugunsten des Girokontos ihres Kunden nur das erhalten hat, was sie zur Abdeckung des infolge Überziehung entstandenen Debetsaldos aufgrund des erst nach Beginn der kritischen Frist begründeten Schuldverhältnisse zu fordern hatte. (T1) Veröff: JBl 1990,728 = ÖBA 1990,469 = ecolex 1990,146 TE OGH 1999/05/27 2 Ob 140/99y Vgl auch; nur: Die Deckung ist dann nicht inkongruent, wenn rechtlich ein Anspruch auf sie besteht. (T2) Beisatz: Ist der Kreditrahmen vom Gemeinschuldner überzogen worden, hat die Bank einen materiell-rechtlichen Anspruch auf sofortige Abdeckung des Überziehungsbetrages. Wurde dem Kunden Rahmenüberziehung gegen die verbindliche Zusage eines Zahlungseinganges gewährt, liegt ein Zug-um-Zug-Geschäft vor. Die nachfolgende Einzahlung ist für den Kunden verpflichtend und soll nach dem Parteiwillen gerade den Überziehungsbetrag decken. Die Einzahlung muß aber im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Auszahlung vorgenommen sein. Eine Bardeckung im Verhältnis zwischen Ein- und Auszahlung liegt außerhalb des vertraglich vereinbarten Kreditrahmens nur dann vor, wenn Auszahlungen von nachfolgenden Einzahlungen abhängig gemacht werden, wenn die entsprechenden Leistungen also vertraglich verknüpft und auch im engen zeitlichen Zusammenhang erbracht wurden. (T3) TE OGH 2000/04/27 8 Ob 337/99p nur T2 TE OGH 2003/04/24 8 Ob 236/02t Vgl auch; nur T2 TE OGH 2004/11/17 9 Ob 24/04a Vgl auch; nur T2; Beisatz: Eingänge eines Kreditschuldners auf nicht gewährte Überziehungen sind wegen der sofortigen Fälligkeit jedenfalls kongruent. (T4) RechtssatznummerRS0064664
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.