Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

4Ob562/88

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.06.1988 Geschäftszahl4Ob562/88 NormABGB §566;

RechtssatzPersonen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben oder im Bewußtsein gestört sind, können nach § 566 ABGB keine gültige letztwillige Anordnung errichten.Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben oder im Bewußtsein gestört sind, können nach Paragraph 566, ABGB keine gültige letztwillige Anordnung errichten.

EntscheidungstexteTE OGH 1988/06/14 4 Ob 562/88 RechtssatznummerRS0012422

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.